.9.
. 10.
11.
. 12.
13.
14.
.15.
16.
. 17.
. 18.
.19.
20.
Elastische Zug= und Stoßapparate müssen an beiden Stirnseiten der
Wagengestelle angebracht sein.
Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Güterwagen, die für
spezielle Transporte verwendet werden.
Höhenlage der Buffer bei leeren Wagen, von Schienenoberkante bis zur
Mitte der Bufferscheibe vertikal gemessen . . ..
Zulässiges Maaß für bestehendes Material
Ein Minimum wird für bestehendes Material nicht festgesetzt.
Höhenlage der Buffer bei größter Belastung der Wagen
Zulässiges Maaß für bestehendes Material
Anmerkung. Es besteht keine Verpflichtung, Wagen, bei welchen
die Höhenlage der Buffer weniger als 940 mm beträgt, in Züge mit
Personenbeförderung einzustellen.
Abstand der Buffer, von Mitte zu Mitte der Scheiben eines Bufferpaares
Für Fahrzeuge, bei welchen der Abstand der Buffer geringer ist als
1720 mm, muß der Durchmesser der Bufferscheiben (§. 13) mindestens
350 mm betragen.
Zulässige Maaße für bestehendes Material
Durchmesser der Bufferscheibeen .
Zulässiges Maaß für bestehendes Material
Freier Raum zwischen den Bufferscheiben und der Kopfschwelle der
Wagen, bezw. den an derselben vorspringenden Theilen, bei vollständig
eingedrückten Buffern parallel mit der Längsachse des Wagens gemessen,
zu beiden Seiten des Zughakens, zwischen diesem und dem Rande der
Brufferscheibe, in einer minimalen Breite von 400 mm. ...
Für bestehendes Material wird kein Maaß festgesetzt.
Vorsprung der Buffer über den Zughaken, von der Angriffsfläche des
nicht angezogenen Zughakens bis zur Stirn des nicht eingebrücken Buffers,
parallel mit der Wagenachse gemessen
Personenwagen
Zulässige Maaße für bestehendes Material (erio agen
Länge der Kuppelungen, von der Stirnseite des Buffers bis zur Innen-
seite des Einhängbügels, bei ganz gestreckter Kuppelung gemessen
Für bestehendes Material werden keine Maaße festgesetzt.
Kleiner Durchmesser des Querschnitts der Kuppelungsbügel (Einhäng-
bügel) am Berührungspunkt des Zughakens
Zulässiges Maaß für bestehendes Material Personenwagen
Sicherheitskuppelungen. Alle Eisenbahnfahrzeuge sollen an jedem Kopf-
ende mit einer oder zwei Sicherheitskuppelungsvorrichtungen versehen sein,
um bei Brüchen der Hauptkuppelung die Trennung des Zuges zu ver-
hüten.
durch eine centrale Sicherheitskuppelung ersetzt werden.
derartige Vorrichtungen die Verbindung mit Eisenbahnfahrzeugen, welche
mit Nothketten versehen sind, gestatten.
Abstand der am tiefsten herabhängenden Theile der nicht angezogenen
Kuppelungen über Schienenoberkante, bei vollbelasteten Wagen, sofern
die Kuppelungen nicht aufgehängt werden können .
Jeder Personen- oder Güterwagen muß mit Tragfedern versehen sein.
Güterwagen
Die bis jetzt allgemein vorgeschriebenen Nothketten können mithin
Immerhin sollen
Maxrimuim. Minimum.
Millimeter, Millimeter.
1065 1020
(1070) —
— 940
— (900)
1760 1710
(1800) (1700)
— 340
— (300)
— 300
400 300
(430) —
(430) (223)
550 450
35 30
— (25)
— (22)
— 75