Anleitung
zur
Ausfüllung der Fragebogen.
Zu I und II. Die Vertheilung des aufzunehmenden Personals und der pharmazeutischen Anstalten
auf größere, mittlere und kleine Gemeinden hat unter Zugrundelegung der bei der letzten allgemeinen Volks-
zählung vom 1. Dezember 1885 ermittelten Bevölkerungszahl stattzufinden. Soweit das endgültige Ergebniß der
Zählung noch nicht vorliegt, sind die bekannt gewordenen vorläufigen Resultate zu Grunde zu legen.
Zu I 1a. Unter a) sollen nur diejenigen zur Führung des Titels Arzt berechtigten Medizinal-
personen ersichtlich gemacht werden, welche für das große Publikum thatsächlich als Aerzte thätig sind, also
dem ärztlichen Bedürfnisse der Bevölkerung genüge zu leisten suchen. Es sind daher hier nicht aufzunehmen:
a) Aerzte in solcher Beamtenstellung, welche eine berufsmäßige Nebenbeschäftigung mit ärztlicher
9 ausschließt, z. B. Ministerialbeamte, Leiter und Assistenten anatomischer und physiologischer
nstitute 2c.;
b) Aerzte, die sich gänzlich von der Praxis zurückgezogen haben, z. B. diejenigen inaktiven Militärärzte,
welche Civilpraxis nicht ausüben, oder welche da, wo eine Anmeldung ihrer praktischen Thätigkeit
als Civilärzte bei der Behörde vorgeschrieben ist, solche nicht bewirkt haben;
c) die kontraktmäßig ausschließlich für bestimmte Anstalten, z. B. für Frrenanstalten, große
Krankenhäuser angestellten Aerzte.
Die letzteren (e) sind unter §9) aufzuführen, die vorstehend unter a und b ausgenommenen Aerzte
werden bei der Aufnahme überhaupt nicht berücksichtigt.
Den praktizirenden Aerzten beizurechnen und mithin unter a) aufzunehmen, sind diejenigen klinischen
Lehrer, Anstaltsärzte und Professoren, welche, wenn sie auch grundsätzlich eine hausärztliche Praxis nicht
betreiben, doch zur Mitbehandlung einzelner Krankheitsfälle zugezogen werden.
Ferner sind unter a) mitzuzählen alle den Aerzten gesetzlich gleichgestellten Medizinalpersonen, bei-
spielsweise die ehemaligen Wundärzte 1. Klasse in Preußen und Württemberg, die ehemaligen medici prac-
tici (Aerzte 2. Klasse) im Königreich Sachsen, die oflciers de santé in Elsaß-Lothringen.
Zu I 2. In die Rubrik derjenigen approbirten Medizinalpersonen, welche nach 8. 29 der Gewerbe-
ordnung den Titel „Arzt“" nicht führen dürfen, gehören, abgesehen von den lediglich als Zahnärzte approbirten
Personen, welche gesondert aufzuführen sind, nur solche Personen, deren Approbation fernerhin nicht mehr
stattfindet, deren Zahl also in steter Abnahme begriffen ist, z. B. in Preußen die Wundärzte 2. Klasse, in
Bayern die Landärzte, in Württemberg die Wundärzte 2. und 3. Klasse.
Ob die in Mecklenburg und einigen mitteldeutschen Bundesstaaten noch vorhandenen Wundärzte
2. Klasse, welche nur zur Ausübung der niederen Chirurgie berechtigt sind, in dieser oder in der nächst-
folgenden Kategorie (Heildiener) gezählt werden, ist von den betreffenden Regierungen zu bestimmen, da die
Stellung und der Umfang der Befugnisse dieser Medizinalpersonen nicht überall gleich ist.
Zu 1 3. Dem bei der früheren Aufnahme gewählten Ausdrucke „Heildiener" sind die in einzelnen
deutschen Staaten üblichen anderen Bezeichnungen dieser Kategorie von Medizinalpersonen beigefügt. Zu
beachten ist, daß nur solche Heildiener 2c. mitzuzählen sind, welche eine staatliche Prüfung abgelegt haben.
Der Königlich bayerischen Regierung wird anheimgestellt, ob eine Mitaufnahme der Badergehülfen,
welche die Vorprüfung bestanden haben, stattfinden soll. Eine bezügliche Mittheilung wird dem Gesundheits-
amt bei Uebersendung der Ergebnisse der Aufnahme zu machen sein.
Die „geprüften Barbiere“ in Schwarzburg-Sondershausen sind ebenso wie die nach kurzer Aus-
bildung zur Ausübung einer gewissen Praxis zugelassenen Barbiere in Reuß ä. L. hier mitzuzählen.