Inhaltsverzeichnis : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

Gesetz.

die  Unterhaltung  und  Körung  der  Zuchtbullen  betreffend.

 

Abschnitt  J.
Die  Haltung  der  Zuchtbullen.

8  1.  Die  Beschaffung  und  Unterhaltung  der  Zuchtbullen,  sowie  der  hierfür
nötigen  Einrichtungen  liegt  in  jeder  Gemeinde,  mit  Einschluß  der  selbständigen  Gutsbezirke,
  den  Besitzern  der  vorhandenen  Kühe  und  über  ein  Jahr  alten  Kalben  ob  und
ist  zunächst  der  freien  Vereinbarung  anheimgegeben.

8  2.  C)  Genügen  die  hiernach  beteiligten  Viehbesitzer  den  nach  diesem  Gesetz
ihnen  obliegenden  Verpflichtungen  nicht  oder  nicht  vollständig,  so  sind  sie  zum  Zwecke
der  Beschaffung  und  Unterhaltung  der  erforderlichen  Bullen  nach  folgenden  Bestimmungen
  zu  einer  Bullenhaltungs-Genossenschaft  zu  vereinigen.

(2)  Einzelne  Viehbesitzer,  welche  die  für  ihren  eigenen  Viehbestand  erforderlichen,
nach  §  13  Absatz  1  angekörten  Bullen  selbst  halten  oder  ihre  Kühe  nicht  decken  lassen,
sind  von  der  Verpflichtung  zum  Eintritt  in  die  Genossenschaft  befreit.  Die  Entscheidung
hierüber  erfolgt  im  Streitfalle  gemäß  §  3  Absätze  2  bis  5.

§  3.  (1)  Es  steht  jedem  beteiligten  Viehbesitzer  zu.  den  Antrag  auf  Errichtung
einer  Bullenhaltungs-Genossenschaft  bei  der  Gemeindebehörde  zu  stellen.

(2)  Diese  (in  Städten  mit  Revidierter  Städteordnung  der  Stadtrat,  in  mittleren
und  kleinen  Städten  der  Stadtgemeinderat,  in  Landgemeinden  der  Gemeinderat)
hat  über  den  Antrag  zu  entscheiden,  insoweit  selbständige  Gutsbezirke  beteiligt  sind,
im  Einvernehmen  mit  den  Gutsherrschaften.  Kommen  im  letzteren  Fall  übereinstimmende
  Beschlüsse  nicht  zustande,  so  entscheidet  die  der  beteiligten  Gemeindebehörde
vorgesetzte  Aufsichtsbehörde.

(s)  Gegen  diese  Entscheidungen  findet  innerhalb  14  Tagen  der  Rekurs  an  die
der  beteiligten  Gemeinde=  oder  der  Aufsichtsbehörde  vorgesetzte  nächste  Aufsichtsbehörde
  statt.  Diese  entscheidet  endgültig  über  den  Rekurs.

(2)  In  allen  nach  diesem  Paragraphen  zu  beurteilenden  Fällen  erfolgen  die  Entscheidungen
  der  Amtshauptmannschaft  unter  Mitwirkung  des  Bezirksausschusses,  die
Entscheidungen  der  Kreishauptmannschaft  unter  Mitwirkung  des  Kreisausschusses.