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schaft der Häuptlinge nicht theilt, liegt der einzige Unterschied
gegenüber dem Standpunkte MeyEr’s. Jedoch bleibt die Auffassung
V. STENGEL’s eine schwankende.
Bilden nämlich die Hoheitsrechte der Häuptlinge wirklich
eine rechtliche Schranke für die Reichsgewalt, sind sie als
eigene Herrschaftsrechte unentziehbar und nur durch Verzicht
und Abtretung des Erlöschens fähig, so widerstreitet dem die
Annahme v. STENGEL’s (S. 82), dass die Häuptlinge im Laufe
der Zeit die Stellung von Beamten und Dorfvorständen erhalten
werden, welche im Namen und Auftrage der deutschen Regierung
die Öffentlichen Angelegenheiten der eingeborenen Bevölkerung
unter Aufsicht deutscher Beamten verwalten.
Ein noch schärferes Verdikt über die in eigenem Namen
ausgeübten Hoheitsrechte der Häuptlinge wird von STENGEL
gefällt, wenn er die Häuptlinge in Bezug auf die Ausübung
dieser Rechte unter der Aufsicht der deutschen Regierung
und ihrer Beamten stehen lässt und das Aufsichtsrecht aus
der Unterthanen-Eigenschaft der Häuptlinge ableitet.
Die vorstehenden Sätze v. STENGEL’s dürften kaum eine befriedigende
Lösung enthalten, so wenig auch die Ansicht Renm’s,
gegen welche sich STENGEL mit seiner Ausführung gewendet hat,
getheilt werden mag.
REHM nimmt richtig an, dass die Schutzverträge in erster
Linie die Unterwerfung unter deutschen Schutz, d. i. die Souveränetät
des Reiches, zum Ausdruck bringen. Wenn hiemit
die Häuptlinge alle Hoheitsrechte an das Reich dem
Rechte nach abgetreten haben, so musste doch die
von REHM getheilte Annahme, dass die Schutzverträge wahrhaft
völkerrechtliche Verträge sind, denselben bewegen, den darin
niedergelegten Rechtsvorbehalten der Häuptlinge eine rechtliche
Bedeutung zuzuerkennen. REHM findet daher in den Vorbehalten
nur einen Vorbehalt des Rechts auf Ausübung
einer dem Rechte nach abgetretenen Herrschaft und erklärt die