Metadata : Völkerrechtliche Okkupation und deutsches Kolonialstaatsrecht.

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schaft  der  Häuptlinge  nicht  theilt,  liegt  der  einzige  Unterschied
gegenüber  dem  Standpunkte  MeyEr’s.  Jedoch  bleibt  die  Auffassung
  V.  STENGEL’s  eine  schwankende.

Bilden  nämlich  die  Hoheitsrechte  der  Häuptlinge  wirklich
eine  rechtliche  Schranke  für  die  Reichsgewalt,  sind  sie  als
eigene  Herrschaftsrechte  unentziehbar  und  nur  durch  Verzicht
und  Abtretung  des  Erlöschens  fähig,  so  widerstreitet  dem  die
Annahme  v.  STENGEL’s  (S.  82),  dass  die  Häuptlinge  im  Laufe
der  Zeit  die  Stellung  von  Beamten  und  Dorfvorständen  erhalten
werden,  welche  im  Namen  und  Auftrage  der  deutschen  Regierung
  die  Öffentlichen  Angelegenheiten  der  eingeborenen  Bevölkerung
  unter  Aufsicht  deutscher  Beamten  verwalten.

Ein  noch  schärferes  Verdikt  über  die  in  eigenem  Namen
ausgeübten  Hoheitsrechte  der  Häuptlinge  wird  von  STENGEL
gefällt,  wenn  er  die  Häuptlinge  in  Bezug  auf  die  Ausübung
dieser  Rechte  unter  der  Aufsicht  der  deutschen  Regierung
und  ihrer  Beamten  stehen  lässt  und  das  Aufsichtsrecht  aus
der  Unterthanen-Eigenschaft  der  Häuptlinge  ableitet.

Die  vorstehenden  Sätze  v.  STENGEL’s  dürften  kaum  eine  befriedigende
  Lösung  enthalten,  so  wenig  auch  die  Ansicht  Renm’s,
gegen  welche  sich  STENGEL  mit  seiner  Ausführung  gewendet  hat,
getheilt  werden  mag.

REHM  nimmt  richtig  an,  dass  die  Schutzverträge  in  erster
Linie  die  Unterwerfung  unter  deutschen  Schutz,  d.  i.  die  Souveränetät
  des  Reiches,  zum  Ausdruck  bringen.  Wenn  hiemit
die  Häuptlinge  alle  Hoheitsrechte  an  das  Reich  dem
Rechte  nach  abgetreten  haben,  so  musste  doch  die
von  REHM  getheilte  Annahme,  dass  die  Schutzverträge  wahrhaft
völkerrechtliche  Verträge  sind,  denselben  bewegen,  den  darin
niedergelegten  Rechtsvorbehalten  der  Häuptlinge  eine  rechtliche
Bedeutung  zuzuerkennen.  REHM  findet  daher  in  den  Vorbehalten
nur  einen  Vorbehalt  des  Rechts  auf  Ausübung
einer  dem  Rechte  nach  abgetretenen  Herrschaft  und  erklärt  die