Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

3.  Zoll=  und  Steuer-Wesen.

Zur  Ausführung  der  §§.  12  und  13  des  Zuckersteuergesetzes  vom  9.  Juli  1887  hat  der  Bundesrath  in
seiner  heutigen  Sitzung  das  Folgende  beschlossen:

I.  Bezüglich  bereits  bestehender  Zuckerfabriken:

A.  Für  die  Anforderungen,  welche  an  die  Fabrikinhaber  in  Bezug  auf  die  bauliche  Einrichtung  der
Fabriken  zur  Sicherung  gegen  heimliches  Wegbringen  von  Zucker  zu  stellen  sind,  dienen  die  folgenden
Bestimmungen  als  Grundlage:

1.  Die  sichernde  Einrichtung  besteht  entweder
a)  in  der  geeigneten  Abschließung  derjenigen  Fabrikräume,  in  welchen  die  Herstellung  und
weitere  Bearbeitung  von  krystallisirtem  Zucker  sowie  dessen  Aufbewahrung  außerhalb  des
Fabriklagers  stattfindet,  desgleichen,  soweit  nicht  Ausnahmen  gestattet  werden,  derjenigen
Räume,  in  welchen  zuckerhaltige  Abläufe  (Syrup,  Melasse)  sich  befinden,  gegen  die
übrigen  Fabrikräume  und  nach  außen,
oder
b)  in  der  geeigneten  Umfriedigung  der  Fabrikanlage.
In  der  Regel  soll  die  erstere  Einrichtung  (unter  1a)  Platz  greifen.  Dieselbe  kann  insbesondere
auch  für  solche  Fabriken  in  Anwendung  gesetzt  werden,  welche  schon  mit  einer  genügenden
oder  leicht  in  gehörigen  Stand  zu  setzenden  Umfriedigung  versehen  sind.

B.  In  Bezug  auf  die  sichernde  Abschließung  der  unter  A.  1  bezeichneten  Fabrikräume  ist  zu  beachten:
1.  Der  Abschluß  der  Räume,  in  welchen  krystallisirter  Zucker  hergestellt,  weiter  bearbeitet  und
außerhalb  des  Fabriklagers  aufbewahrt  wird,  gegen  die  in  demselben  Gebäude  befindlichen
Vorräume  der  Fabrikation,  soll  in  der  Regel  bei  dem  Koch-(Vakuum)raum,  oder  doch  bei  dem
Raum,  in  welchen  die  Füllmasse  zunächst  vom  Kochraum  zwecks  der  Verarbeitung  gelangt,  in
der  Art  stattfinden,  daß  der  bezeichnete  Raum  mit  eingeschlossen  wird.  Vorzugsweise  soll  der

Abschluß  durch  eine  Mauerwand  oder  ein  Gitter  von  Eisendraht  bewerkstelligt  werden.

2.  Die  Zahl  der  inneren  und  äußeren  Zugänge  (Thüren,  Ladeluken  und  dergleichen)  zu  den
abzuschließenden  Fabrikräumen  ist  soweit  zu  beschränken,  als  es  mit  den  Bedürfnissen  des
Fabrikbetriebes  und  Verkehrs  vereinbar  erscheint.

3.  Die  Fenster  und  ähnliche  äußeren  Maueröffnungen  sind  in  geeigneter  Weise  (durch  Gitter  von
Eisenstäben,  Eisendraht  und  dergleichen)  zu  versichern.  Vorbehaltlich  der  bei  bereits  vorhaudenen
  Gittern  zu  gestattenden  Ausnahmen  dürfen  die  Gitterstäbe  nicht  weiter  als  5  Centimeter
von  einander  entfernt  sein,  die  Maschen  der  Drahtgitter  keine  größere  Weite  als  5  Centimeter
haben.  Es  kann  eine  Einrichtung  der  Versicherung,  welche  im  Nothfall  das  leichte  Oeffnen
der  Fenster  u.  s.  w.  ermöglicht,  zugelassen  und  für  die  oberen  Stockwerke,  sowie  für  die  Bedachung
  der  Gebäude  von  der  Versicherung  Abstand  genommen  werden.

(#.  Bezüglich  der  Umfriedigung  der  Fabrikanlage  ist  zu  beachten:

1.  Neue  Umfriedigungen  sind  in  der  Regel  so  anzulegen,  daß  kein  eingeschlossenes  Gebäude  weniger
  als  5  Meter  von  der  Umfriedigung  entfernt  liegt.  Dasselbe  Mindestmaß  der  Entfernung
  ist  in  der  Regel  bei  der  späteren  Errichtung  von  Gebäuden  innerhalb  nener  oder  jetzt
bereits  vorhandener  Umfriedigungen  einzuhalten.  ·

2.  In  der  Regel  sollen  die  Umfriedigungen  mindestens  2½  Meter  hoch  sein  und  aus  Steinmauern
oder  eisernen  Gittern  (Stäbe,  Draht)  bestehen.  Bei  den  Gittern  dürfen,  vorbehaltlich  der  bei
bereits  vorhandenen  zu  gestattenden  Ausnahmen,  die  Stäbe  höchstens  7  Centimeter  von  einander
entfernt  sein,  die  Drahtmaschen  höchstens  eine  Weite  von  7  Centimeter  haben.

3.  Ueberführungen  über  die  Umfriedigungen  sind  in  der  Regel  unzulässig.

4.  In  Bezug  auf  die  Zahl  der  Eingänge  in  der  Umfriedigung  findet  die  Bestimmung  unter  B  2
entsprechende  Anwendung.

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