Papier-, Satz= und Druckprobe aus Emil Steffen's Zolltarif.
(Täheres vide umstehend.)
76 Ar. 25. Materialwaaren 2c.
Bem. 493. Rennthierfleisch ist wie Wild zu behandeln. Hrov.-St.-Dir.
Altona 3. 4. 1886 Trr. 5701.
Bem. 494. CFeder wild unterliegt nicht dem ermäßigten Satze des Dertrags-
tarifs. W.-V. " «
Bem. 495. Geflügel aller Art, zerlegtes, untersteht nicht dem Vertrags-
tarif, sondern unterliegt dem Sollsatz von 50 Ak. W.-D.
h) Früchte (Südfrüchte): GBem. 496 -498).
h 1. Frische Apfelsinen, Citronen, Limonen, Pomeranzen,
Granaten und dergl. /7 (andere 8) (Zem. 462). 100 lg 12 4.
Tara: Fässer und Kisten 20, Körbe 15, Ballen 6 %. Für frische Apfelsinen,
Titronen, Limonen und Homeranzen: Kisten 18 0
Dertragsmäßig: Horstehend benannte Südfrüchte,
Granaten, Datteln, Mandeln 757 (Zem. 406, Siff. 5). 100 kg br. 4 KAK.
Anmerk. zu h.#. Derlangt der Sollpflichtige die Auszählung,
so zahlt er für 100 Stück 2 K; für 100 Stück Apfelsinen, Citronen,
Limonen, Domeranzen, Granaten vertragsmäßig 0,65 AKA. Im Falle
der Auszählung bleiben verdorbene unverzollt, wenn sie in Gegenwart
von Beamten weggeworfen werden.
h. 2. Feigen 615, Korinthen 630, Rosinen 631 (Zem. 400) 100krg 24 41.
Dertragsmäßig: Wie vorstehend „ 8,
h 3. Getrocknete Datteln 632, Mandeln 6533 (Zem. 496),
Domeranzen 732 (Zem. 500) und dergl. (andere 8)
(BSem. 40505050eD lOokg 30 „
Dertragsmäßig: Wie vorstehend genannt und außer-
dem Granaten 3535222E.„ .. . 100kg 10,
Tara h2 und 3: Kisten 16, Fäser und Körbe unter 300 kg 10, Fässer und
Körbe von 300 kg und darüber 7, Ballen 6 %.
Susatztara für die der Mettoverzollung unterliegenden Südfrüchte: in Säckchen
oder Bällchen 2, in Schachteln, Körbchen oder Kistchen 10 % (Siehe Tara-
bestimmungen 8 5). ·
Bem. 496. Anmerkungen zu „Südfrüchte“.
1. Wörtlich wie Anm. zu h 1. .
2. Frische Südfrüchte werden auch dann von der Behandlung als solche nicht
ausgeschlossen, wenn sie unzerschnitten mit Meer- oder Salzwasser übergossen
oder in Sand, Asche oder Salz verpackt sind.
5. Als frische Mandeln und Histazien werden uur die grünen, noch in der
äußeren Schale befindlichen behandelt. W.--D.
Bem. 497. Im amtl. I-D. sind noch als Südfrüchte bezeichnet: Adams-
feigen (Bananen, Haradiesfeigen, Hisangs), Cedratfrüchte (Adamsäpfel, Haradies-
äpfel), Orangen, süße und bittere, Histazien, Hompelmusen (Ziesencitronen).
Mit Ausnahme der Grangen unterliegen dieselben nicht dem Dertragstarif.
Ananas wie Obst.
Bem. 498. Schilfmatten als Schutzmittel gegen Frost bei ganzen Wagen-
ladungen von in listen verpackten Südfrüchten sind besonders zu verzollen.
K. Sächs. Soll-Dir. 20. 11. 1884 Mr. 4648 B.
Bem. 499. Derdorbene Datteln, Korinthen und Rosinen können, sofern sie
unter Aufsicht eingestampft und durch einen GSusatz von 2 kg Kohlenstaub, Hor-
zellanerde, Sand oder Lehm auf 100 kg für andere als Brennecreizwecke untauglich
gemackt sind wunter Kontrole der Derwendung nach Ur. 1b zollfrei abgelassen
werden. . D.
Bem. 500. Trockene Homeranzen ungefähr von Erbsen= bis Kirschengröße
s. Bem. 522 zu Nr. 25 h2.