Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

Papier-,  Satz=  und  Druckprobe  aus  Emil  Steffen's  Zolltarif.

(Mäheres  vide  umstehend.)

76  Mr.  25.  Materialwaaren  2c.

Bem.  493.  ZRennthierfleisch  ist  wie  Wild  zu  behandeln.  Hrov.-St.-Dir.
Altona  5.  1.  1886  Mir.  5701.

Bem.  494.  Feder  wild  unterliegt  nicht  dem  ermäßigten  Satze  des  Dertragstarifs.
  W.-D.

Bem.  495.  Geflügel  aller  Art,  zerlegtes,  untersteht  nicht  dem  Vertragstarif,
  sondern  unterliegt  dem  Sollsatz  von  30  (4.  .--D.

)  Früchte  (Südfrüchte):  (Zem.  406—408).
h  1.  Frische  Apfelsinen,  Citronen,  Limonen,  Domeranzen,  .
Granatenunddergl.697(andere«8)(Bem.-k(52).xookg12.M-.
Tara:  Fässer  und  Kisten  20,  Körbe  15,  Ballen  6  %.  Für  frische  Apfelsinen,
Titronen,  Limonen  und  Homeranzen:  Kisten  18  .
Vertragsmäßig:  Vorstehend  benannte  Südfrüchte,
Granaten,  Datteln,  Mkandeln  #7  (Zem.  406,  Siff.  3).  100  kg  br.  4  KA.

Anmerk.  zu  h  1.  Derlangt  der  Sollpflichtige  die  Auszählung,
so  zahlt  er  für  100  Stück  2  K;  für  100  Stück  Apfelsinen,  Citronen,
Limonen,  Domeranzen,  Granaten  vertragsmäßig  0,65  4“é6.  Im  Falle
der  Auszählung  bleiben  verdorbene  unverzollt,  wenn  sie  in  Gegenwart
von  Beamten  weggeworfen  werden.

h.  2.  Feigen  65,  Korinthen  630,  Rosinen  631  (Zem.209)  100kg  24  1.
Dertragsmäßig:  Wie  vorstehend  „  880
h  3.  Getrocknete  Datteln  632,  Mandeln  7°33  (Zem.  496),
Domeranzen  732  (Zem.  500)  und  dergl.  (andere  530)
(Zem.  q400)  10o00kg  30

Dertragsmäßig:  Wie  vorstehend  genannt  und  außerdem
  Granaten  3332  100  kg  10

Tara  h.  2  und  3:  Kisten  16,  H  er  und  Körbe  unter  500  kg  10,  Fäfsser  und
Körbe  von  300  kg  und  darüber  7,  Ballen  6  %.

Susatztara  für  die  der  Nettoverzollung  unterliegenden  Südfrüchte:  in  Säckchen
oder  Bällchen  2,  in  Schachteln,  Körbchen  oder  Kistchen  10  %.  (Siehe  Tarabestimmungen
  8  5).

Bem.  496.  Anmerkungen  zu  „Südfrüchte".

1.  Wörtlich  wie  Anm.  zu  h  1.

2.  Frische  Südfrüchte  werden  auch  dann  von  der  Behandlung  als  solche  nicht
ausgeschlossen,  wenn  sie  unzerschnitten  mit  Meer=  oder  Salzwasser  übergossen
oder  in  Sand,  Asche  oder  Salz  verpackt  sind.

5.  Als  frische  Mandeln  und  Histazien  werden  uur  die  grünen,  noch  in  der
äußeren  Schale  befindlichen  behandelt.  M.-D.

Bem.  497.  Im  amtl.  W.-D.  sind  noch  als  Südfrüchte  bezeichnet:  Adamsfeigen
  (Bananen,  Haradiesfeigen,  Hisangs),  Cedratfrüchte  (Adamsäpfel,  Haradiesäpfel),
  Orangen,  süße  und  bittere,  Histazien,  Hompelmusen  (Riesencitronen).
Mit  Ausnahme  der  Grangen  unterliegen  dieselben  nicht  dem  Dertragstarif.
Ananas  wie  Obst.

Bem.  498.  Schilfmatten  als  Schutzmittel  gegen  Frost  bei  ganzen  Wagenladungen
  von  in  Kisten  verpackten  Südfrüchten  sind  besonders  zu  verzollen.
K.  Sächs.  Soll-Dir.  20.  11.  1884  MUr.  4648  B.

Bem.  499.  Derdorbene  Datteln,  Korinthen  und  Rosinen  können,  sofern  sie
unter  Aufsicht  eingestampft  und  durch  einen  Susatz  von  2  kg  Kohlenstaub,  Horzellanerde,
  Sand  oder  Lehm  auf  100  kg  für  andere  als  Brennereizwecke  untauglich
gemacht  sind  nter  Kontrole  der  Derwendung  nach  Nr.  Ub  zollfrei  abgelassen
werden.  .V.

Bem.  500.  Trockene  Homeranzen  ungefähr  von  Erbsen-  bis  Kirschengröße
s.  Bem.  522  zu  Nr.  25  h  2.