Papier-, Satz= und Druckprobe aus Emil Steffen's Zolltarif.
(Mäheres vide umstehend.)
76 Mr. 25. Materialwaaren 2c.
Bem. 493. ZRennthierfleisch ist wie Wild zu behandeln. Hrov.-St.-Dir.
Altona 5. 1. 1886 Mir. 5701.
Bem. 494. Feder wild unterliegt nicht dem ermäßigten Satze des Dertrags-
tarifs. W.-D.
Bem. 495. Geflügel aller Art, zerlegtes, untersteht nicht dem Vertrags-
tarif, sondern unterliegt dem Sollsatz von 30 (4. .--D.
) Früchte (Südfrüchte): (Zem. 406—408).
h 1. Frische Apfelsinen, Citronen, Limonen, Domeranzen, .
Granatenunddergl.697(andere«8)(Bem.-k(52).xookg12.M-.
Tara: Fässer und Kisten 20, Körbe 15, Ballen 6 %. Für frische Apfelsinen,
Titronen, Limonen und Homeranzen: Kisten 18 .
Dertragsmäßig: Dorstehend benannte Süofrüchte,
Granaten, Datteln, Mkandeln #7 (Zem. 406, Siff. 3). 100 kg br. 4 KA.
Anmerk. zu h 1. Derlangt der Sollpflichtige die Auszählung,
so zahlt er für 100 Stück 2 K; für 100 Stück Apfelsinen, Citronen,
Limonen, Domeranzen, Granaten vertragsmäßig 0,65 4“é6. Im Falle
der Auszählung bleiben verdorbene unverzollt, wenn sie in Gegenwart
von Beamten weggeworfen werden.
h. 2. Feigen 65, Korinthen 630, Rosinen 631 (Zem.209) 100kg 24 1.
Dertragsmäßig: Wie vorstehend „ 880
h 3. Getrocknete Datteln 632, Mandeln 7°33 (Zem. 496),
Domeranzen 732 (Zem. 500) und dergl. (andere 530)
(Zem. q400) 10o00kg 30
Dertragsmäßig: Wie vorstehend genannt und außer-
dem Granaten 3332 100 kg 10
Tara h. 2 und 3: Kisten 16, H er und Körbe unter 500 kg 10, Fäfsser und
Körbe von 300 kg und darüber 7, Ballen 6 %.
Susatztara für die der Mettoverzollung unterliegenden Südfrüchte: in Säckchen
oder Bällchen 2, in Schachteln, Körbchen oder Kistchen 10 %. (Siehe Tara-
bestimmungen 8 5).
Bem. 496. Anmerkungen zu „Südfrüchte".
1. 1Uörtlich wie Anm. zu h 1.
2. Frische Südfrüchte werden auch dann von der Behandlung als solche nicht
ausgeschlossen, wenn sie unzerschnitten mit Meer= oder Salzwasser übergossen
oder in Sand, Asche oder Salz verpackt sind.
5. Als frische Mandeln und Histazien werden uur die grünen, noch in der
äußeren Schale befindlichen behandelt. M.-D.
Bem. 497. Im amtl. W.-D. sind noch als Südfrüchte bezeichnet: Adams-
feigen (Bananen, Haradiesfeigen, Hisangs), Cedratfrüchte (Adamsäpfel, Haradies-
äpfel), Orangen, süße und bittere, Histazien, Hompelmusen (Riesencitronen).
Mit Ausnahme der Grangen unterliegen dieselben nicht dem Dertragstarif.
Ananas wie Cbst.
Bem. 498. Schilfmatten als Schutzmittel gegen Frost bei ganzen Wagen-
ladungen von in Kisten verpackten Südfrüchten sind besonders zu verzollen.
K. Sächs. Soll-Dir. 20. 11. 1884 MUr. 4648 B.
Bem. 499. Derdorbene Datteln, Korinthen und Rosinen können, sofern sie
unter Aufsicht eingestampft und durch einen Susatz von 2 kg Kohlenstaub, Hor-
zellanerde, Sand oder Lehm auf 100 kg für andere als Brennereizwecke untauglich
gemacht sind nter Kontrole der Derwendung nach Nr. Ub zollfrei abgelassen
werden. .V.
Bem. 500. Trockene Homeranzen ungefähr von Erbsen- bis Kirschengröße
s. Bem. 522 zu Nr. 25 h 2.