Il. Amitliche
Beglaubigung.
16. Prüfung durch
die Normal-
Aichungs-Kom-
mission.
17. Anlegung amt-
licher Verschlüsse
für die Versendung.
III.
Aufstellung.
18. Ort der Auf-
stellung.
16. Jeder für steuerliche Zwecke bestimmte Alkoholmesser wird vor seiner Versendung der
Kaiserlichen Normal-Aichungs-Kommission zur Prüfung gestellt. Ergiebt die letztere, daß der Meß-
apparat zur Feststellung der aus der Maische gewonnenen geistigen Flüssigkeit nach Menge und
Stärke geeignet ist, so wird von der Normal-Aichungs-Kommission ein Beglaubigungsschein ausgestellt,
welcher dies bekundet und zugleich das bei der Prüfung ermittelte Gewicht des Schwimmers und der
Probegewichte sowie den etwa gefundenen Fehler des Raumgehalts der Trommel angiebt. Der
Schein nennt die Nummer, welche der Apparat trägt und welche sich auf dem Topf, seinen Zu-
leitungen und Ableitungen, auf der Trommel, dem Schwimmer und seinem Gehänge, dem Federbock,
dem Stoßhebel und seiner Lagerschraube, dem Fallhebel, dem Alkoholrad, den Schildern der beiden
Zählwerke und auf jedem der Probegewichte vorfindet. Der Beglaubigungsschein geht durch Ver-
mittelung der Direktivbehörde dem Hauptamt zu und wird von diesem aufbewahrt, eine beglaubigte
Abschrift davon aber wird zum Belagshefte der Brennerei gebracht. Von der Normal-Nichungs-
Kommission wird ferner die Länge, welche der Hebelarm H bei der Prüfung hatte (vergl. unter
Nr. 6), dadurch fixirt, daß über den Rand der Exzenterscheibe am Fallhebel (Träger der Rolle v)
und den Rand des Hebels hin parallel zur Achse eine gradlinige Marke eingerissen
wird (Fig. 3 a).
17. Nach Ausführung der amtlichen Prüfung werden die für steuerliche Zwecke
brauchbar befundenen Alkoholmesser vom Fabrikanten unter Aufsicht von Beamten der Normal-
Aichungs-Kommission für die Versendung vorbereitet. Zu diesem Behufe werden zunächst die Probe-
gewichte in die für ihre Aufbewahrung bestimmte Blechbüchse eingelegt und letztere, nachdem sie in
Papier eingeschlagen und durch Aufkleben von Dienstsiegelmarken der Normal-Aichungs-Kommission
gegen unbefugtes Oeffnen gesichert ist, mit dem Schwiummer zusammen in eine kleine Kiste gestellt.
Hinzugefügt werden der Schwimmerhaken, ein Hakenschlüssel zum Justiren der Feder und ein
Mutterschlüssel. Die Kiste wird gleichfalls mit Siegelmarken der Normal-Aichungs-Kommssion ver-
schlossen und hierauf in eine größere Kiste gesetzt, welche auch das Filter sowie den Einsetzkasten und
den diesen umschließenden Rahmen (N in Fig. 6) enthält. Eine zweite größere Kiste nimmt die
Trommel auf, welche dabei durch Holzstäbe festgelegt wird, so daß sie während des Transports sich
nicht verrücken kann. Die übrigen zum Innern des Alkoholmessers gehörigen Theile verbleiben an
demselben, doch werden die beweglichen Stücke festgebunden und die Achsenlager, soweit als nöthig,
durch zwischengelegte Zeugstücke gegen Beschädigung durch Stöße auf dem Transport geschützt. Der
Umschlußkasten wird hierauf in gehöriger Weise um den Apparat gelegt und durch Beamte der
Normal-Aichungs-Kommission mit zwei Plomben gesichert. Für die eine Plombe wird eine Draht-
oder Schnurverbindung an einem der beiden Scharniere der Vorderwand des Kastens (k oder f##
in Fig. 6, vergl. unter Nr. 14), für die andere eine ebensolche Verbindung an einem der beiden
Sicherungsbolzen wi oder we angebracht. Der so plombirte Kasten wird in eine dritte Kiste ein-
gesetzt, welche auch die Sohlplatte mit dem Anker sowie die zum Transport des ganzen Apparates
bestimmten eisernen Tragstangen (vergl. unter Nr. 20) aufnimmt. In einer vierten Kiste endlich
finden der Zinksturz und der Untersatz ihren Platz.
18. Die Aufstellung des Alkoholmessers kann nur geschehen, wenn die Brennerei außer Be-
trieb ist. Sie erfolgt in der Regel in dem Raume, in welchem sich das Kühlgeräth befindet. Ist
jedoch letzteres im Freien aufgestellt, so erhält der Alkoholmesser seinen Platz in dem Raumec, in
welchem die Brennvorrichtung steht. Für die Aufstellung wird ein Flächenraum von etwa 1 Meter
im Geviert an durchaus erschütterungsfreier Stelle und thunlichst nahe am Kühlgeräth ausgewählt.
Die Oberkante des gemauerten Fundaments (Fig. 6 und 6b), auf welchem der Meßapparat zu
stehen kommt, soll wenigstens 95 Centimeter tiefer liegen als die Unterkante des aus dem Kühl-
geräth K austretenden Zuflußrohres r. Zwischen dem Kühlgeräth und dem Meßapparat wird das
Filter eingeschaltet, dessen oberer Theil zugleich die Vorlage (den Pistorius'schen Verschluß) ersetzt.
Das Fundament des Meßapparates ist so einzurichten, daß die vordere Seite des letzteren frei liegt
und vom Tageslicht hinreichend erhellt wird, um die Ablesungen der Zählwerke ohne Hülfe künst-
licher Beleuchtung') ausführen zu können; die hintere Seite soll mindestens 30 Centimeter von
*) Ist eine Ablesung des Apparates bei künstlicher Beleuchtung aus irgend welchen Gründen unumgäng-
lich, soo empfieht es sich, die Annäherung einer offenen Flamme zu vermeiden und stets eine Laterne oder dergl. zu
verwenden.