Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

3. Militär-Wesen. 
Auf Grund des §. 35 Ziffer 7 der Militär-Transport-Ordnung für Eisenbahnen im Frieden (Friedens- 
Transport-Ordnung) vom 11. Februar d. J. (R.G. Bl. S. 23 ff.) haben die vereinigten Ausschüsse des 
Bundesraths für das Landheer und die Festungen und für Eisenbahnen, Post und Telegraphen die Be- 
stimmung getroffen, daß von den zum Gebrauche für die bewaffnete Macht vorbereiteten Sprengstoffen 
und Munitionsgegenständen 
a) die in dem beiliegenden Verzeichnisse unter A benannten Gegenstände nach Anlage D. 1 
zu §. 48 des Betriebs-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands als dieser Gefahr- 
klasse angehörig, 
b) die in dem beiliegenden Verzeichnisse unter B genannten Gegenstände, als dieser Gefahr- 
klasse nicht angehörig, je nach ihrer Beschaffenheit nach Anlage D. II, III oder V zu 
§. 48 des Betriebs-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands 
zu behandeln sind. 
Berlin, den 7. März 1888. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
v. Boetticher. 
  
Verzeichniß 
der zum Gebrauche für die bewaffnete Macht vorbereiteten Sprengstoffe und Munitionsgegenstände 
nebst Angaben, welche von diesen zur Gefahrklasse und welche nicht zur Gefahrklasse zu rechnen sind. 
  
  
  
  
  
Lanfende Benennung. 
A. Nach Anlage D.l zum §. 48 des Betriebs-Reglements für die Eisenbahnen 
Deutschlands sind, als dieser Gefahrklasse angehörig, zu behandeln: 
1. Schieß- und Sprengpulver. 
2. Kartuschen mit Schießpulver, sowie Ladebeutel, Kammerhülsen, Kanonenschläge, Eisspreng- 
büchsen und ähnliche Behälter gefüllt mit Schieß= oder Sprengpulver. 
3. Papierpatronen. 
4. Nasse Schießwolle (d. h. Schießwolle mit 15 und mehr Prozent Wassergehalt). 
5. Patronen oder andere Körper aus gepreßter (gemahlener), trockener, wasserdicht überzogener 
Schießwolle und Holzpulver. 
6. Dynamitpatronen. 
7. Geladene Geschosse mit sicherndem Abschlusse der Sprengladung. 
8. Raketen und geladene Raketenhülsen. 
9. Gefechtspistolen für Torpedos. 
B. Nach Anlage D. II, III oder V zum §F. 48 des Betriebs-Reglements für die 
Eisenbahnen Deutschlands sind, als nicht der Gefahrklasse angehörig je 
nach ihrer Beschaffenheit zu behandeln: 
1. Geladene Gefechtsköpfe für Torpedos mit sicherndem Abschlusse der Sprengladung. 
2. Metallpatronen für Handfeuerwaffen und Revolverkanonen. 
3. Leuchthauben für Raketen und Zünder zu dergleichen. 
4. Leuchtfackeln und Zünder zu dergleichen. 
5. Fackelfeuer und Zünder dazu. 
6. Sternsignale.
	        
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