Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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Anwendung,  daß  die  Gestattung  eines  solchen  Lagers  nicht  an  die  Bedingung  eines
bestimmten  Lagerbestandes  (8.  2  a.  a.  O.)  geknüpft  ist.  .

Bei  anderen  zu  derartigen  Theilungslagern  zugelassenen  Flüssigkeiten,  mit  Ausnahme
  von  Mineralöl,  können  nach  Anordnung  der  Direktiobehörde  die  vorstehenden
Bestimmungen  ebenfalls  in  Anwendung  gebracht  werden."“

3.  das  Marginale  des  §.  41  die  Ziffer  VII  erhält.

Berlin,  den  24.  Juni  1888.
Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:  Jacobi.

 

Privatlager-Regulativ.

 

.1.
Allgemeine Bestimmungen  In  Privaträumen  können  Waaren,  auf  denen  ein  Zollanspruch  haftet,  unter  oder  ohne  Mit-A.
  Arten  der  verschluß  der  Zollbehörde  niedergelegt  werden.
Privatlager.  Die  Privatlager  (Vereinszollgesetz  §.  108)  sind:  ·

a)  Transitlager,  wenn  die  Identität  der  einzelnen  Kolli  der  Regel  nach  festgehalten  wird
und  die  zu  lagernden  Waaren  zum  Absatz  im  Zollgebiet  und  zugleich  oder  ausschließlich
zum  Absatz  nach  dem  Auslande  bestimmt  sind;  "

b)  Theilungslager,  wenn  die  Festhaltung  der  dentität  der  einzelnen  Kolli  nicht  stattfindet,
gleichviel  ob  die  zu  lagernden  Waaren  ausschließlich  zum  Absatz  im  Zollgebiet  oder  zugleich
  oder  ausschließlich  zum  Absatz  nach  dem  Auslande  bestimmt  sind;  "

e)  Kreditlager,  wenn  die  Waaren  zum  Absatz  im  Zollgebiet  bestimmt  und  nur  zur  Sicherung
des  darauf  ruhenden,  aber  kreditirten  Eingangsgolles  niedergelegt  sind.

-.-  8.  2.
b.  Bewilligung  Privatlager  sind  in  der  Regel  nur  am  Sitze  einer  mit  zwei  Beamten  besetzten  Zoll=  oder

Steuerstelle  gestattet.

Dieselben  werden  lediglich  an  Gewerbetreibende  bewilligt,  welche  kaufmännische  Bücher
ordnungsmäßig  führen,  das  Vertrauen  der  Verwaltung  genießen  und  entweder  selbst  am  Lagerorte
wohnen  oder  einen  dort  wohnhaften  geeigneten  Vertreter  bestellen.

Ein  Privatlager  kann  bewilligt  werden,  je  nachdem  ein  Bedürfniß  im  Interesse  des  Verkehrs
anzuerkennen  ist,

für  alle  Waarengattungen,  welche  nach  den  bestehenden  Vorschriften  auf  Privatlager  der
in  Rede  stehenden  Art  genommen  werden  dürfen,
oder  für  einzelne  bestimmte  Gattungen  derartiger  Waaren.

Ueber  die  Bewilligung,  welche  jederzeit  widerruflich  ist,  entscheidet  die  Direktivbehörde.

Daß  ein  Absatz  der  in  Transitlagern  gelagerten  Waaren  nach  dem  Auslande  wirklich  stattgefunden
  hat,  ist  für  das  Fortbestehen  dieser  Lager  nicht  erforderlich.

C.  Lagerräume.  Die  für  ein  Privatlager  bestimmten  Räume  müssen  so  beschaffen  sein,  daß  die  Güter  darin
abgesondert  von  anderen  Waaren  gelagert  werden  können.  Bei  Lagern  unter  Mitverschluß  der  Zollbehörde
  bedarf  es  überdies  einer  so  vollständigen  Abschließung,  daß  ohne  Lösung  des  amtlichen
Verschlusses  oder  leicht  wahrnehmbare  Beschädigung  der  Umschließung  des  Lagerraums  Waaren
weder  in  letzteren  gebracht,  noch  aus  demselben  entfernt  werden  können.

Der  Lager-Inhaber  hat  den  amtlichen  Anforderungen  in  Bezug  auf  die  sichernde  Einrichtung
der  Lagerräume  Folge  zu  leisten.
Der  zollamtliche  Verschluß  geschieht  mittelst  besonderer  Kunstschlösser,  welche  die  Zollver-