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waltung auf Kosten des Lager-Inhabers liefert und nach Auflösung des Lagers zurücknimmt. Eine
Erstattung der Anschaffungskosten findet hierbei nicht statt. «
Privatlager unter zollamtlichem Mitverschluß sind seitens des Lager-Inhabers stets unter
seinem Privatverschluß zu halten.
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S. 4.
Der Lager-Inhaber haftet für die tarifmäßigen Zollgefälle, welche auf den zu einem Privat-
lager abgelassenen Waaren ruhen, und zwar bei Kreditlagern unbedingt nach Maßgabe des bei
der Verabfolgung zum Lager festgestellten Gewichts und ohne Rücksicht auf eine daran während
v= soegerung durch natürliche Einflüsse oder zufällige Ereignisse eingetretene Abminderung oder
erstörung.
Dasselbe gilt für die nicht unter Mitverschluß der Zollbehörde stehenden Transit= und
Theilungslager, soweit nicht die Entrichtung der Abgabe an anderen Orten, oder die Aufnahme
der Waaren in ein anderes unverzolltes Lager oder endlich die Ausfuhr derselben in vorgeschriebener
Art nachgewiesen wird. Eine Ausnahme von dieser Vorschrift findet bezüglich solcher an sich zoll-
pflichtiger Waaren statt, welche nach den bezüglich derselben ergangenen besonderen Vorschriften
unter bestimmten Voraussetzungen und Bedingungen zu einem ermäßigten Zollsatze, beziehungsweise
zollfrei abgelassen werden dürfen. Derartige Waaren sind, wenn die bestimmungsmäßigen Voraus-
setzungen und Bedingungen erfüllt werden, auch von Transit= und Theilungslagern ohne amtlichen
Mitverschluß zu dem ermäßigten Zollsatze, beziehungsweise zollfrei abzulassen.
Bei Transit= und bei Theilungslagern, welche unter amtlichem Mitverschluß stehen, finden
die Bestimmungen in dem §F. 103 des Vereinszollgesetzes Anwendung (Vereinszollgesetz §. 108).
Rücksichtlich der zu leistenden Sicherheit gelten die von der obersten Landes-Finanzbehörde
getroffenen Bestimmungen. 5
Das Gesuch um Bewilligung eines Privatlagers ist unter näherer Bezeichnung der Art
desselben beim Hauptamt einzureichen. In dem Gesuche sind die Lagerräume, unter Beschreibung
der einzelnen Theile, anzumelden, auch ist anzugeben, ob das Privatlager gewünscht wird für alle
Waarengattungen, welche nach den bestehenden Bestimmungen auf Privatlager der beantragten Art
genommen werden dürfen, oder für einzelne bestimmte Gattungen derartiger Waaren. Letzterenfalls
sind diese mit ihrer tarifmäßigen Benennung namhaft zu machen. Ferner ist in dem Gesuche der
Zollwerth der in das Lager aufzunehmenden Waaren anzugeben und anzuzeigen, in welcher Weise
die etwa zu leistende Sicherheit (§. 4) bestellt werden soll.
Veränderungen an den Lagerräumen unterliegen gleichfalls der Anmeldung und bedürfen
der vorgängigen Genehmigung durch das Hauptamt.
S. 6. .
Die Anmeldung der Waaren zum Privatlager geschieht nach den Vorschriften des §F. 6 des
Niederlage-Regulativs. « « » « « «
Zur Anmeldung der von einer öffentlichen Niederlage, einem Transit= oder einem Theilungs-
lager auf ein Privatlager desselben Ortes übergehenden Waaren dient ein Duplikat der Abmeldung,
welches von dem Anmelder zur Anerkennung des Zuganges der Waaren auf sein Lager mit-
vollzogen wird.
Die Direktivbehörde kann für die Anmeldung der Waaren Minimalgrenzen festsetzen.
. 7.
Die Revision der zur Aufnahme in ein Privatlager bestimmten Waaren hat im allgemeinen
nach Vorschrift des §. 7 des Niederlage-Regulativs, und zwar in der Regel an ordentlicher Amts-
stelle zu geschehen, von welcher aus der Transport zu den unter Mitverschluß der Zollbehörde
stehenden Lagern amtlich zu kontroliren ist. Ueber die Zulässigkeit der Abfertigung an einem anderen
Orte entscheidet der Amtsvorstand, welcher zugleich nach Maßgabe der hierüber bestehenden besonderen
Vorschriften Bestimmung treffen wird, ob und inwieweit der Lager-Inhaber für diese Begünstigung
eine Vergütung an die Zollverwaltung zu zahlen hat.
. 8.
Für jedes Transit- und Kreditlager wird bei dem Amt ein Konto in dem Niederlage—
Register eröffnet.
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D. Haftpflicht des
Lager-Inhaber#.
Sicherheits-
leistung.
E. Antrag auf Be-
willigung.
F. Anmeldung
zum Lager.
G. Abfertigung
zum Lager.
H. Kontoführung.