E. Kreditlager.
III. Strafbestim-
mungen.
IV. Besondere
Regulativc.
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Transitlagern ohne amtlichen Mitverschluß zugelassen werden können, gestattet werden. Hiervon aus-
genommen sind jedoch von den in Anlage C aufgeführten Gegenständen:
1. Finnische Butter.
2. Käse in Laiben.
3. Feste Seife.
S. 23.
Bei Kreditlagern findet in der Regel ein amtlicher Mitverschluß nicht statt. In dieselben
können Waaren aller Art aufgenommen werden.
Wegen der Umpackung 2c. gelten die Bestimmungen im §. 14 Absatz 1. Eine Anmeldung
(Abs. 2 und 3) ist nicht erforderlich.
Hinsichtlich der Verzollung finden die Bestimmungen im §. 16 Anwendung. Die Ein-
haltung der Lagerfrist ist in der Weise zu kontroliren, daß am Schlusse jeden Halbjahres mindestens
eine Waarenmenge zur Verzollung gebracht werden muß, welche dem aus dem vorausgegangenen
Halbjahre übernommenen Lagerbestand derselben Gattung gleichkommt.
24.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Regulativs werden, soweit nicht die
Strafen der §§. 134 bis 151 des Vereinszollgesetzes Anwendung finden, in Gemäßheit des §. 152
daselbst mit einer Ordnungsstrafe bis zu 150 Mark geahndet.
8. 25.
Die für die Lagerung einzelner Waarengattungen, z. B. Wein, Spirituosen, Salz, Ge-
treide, Holz u. s. w., erlassenen besonderen Regulative regeln das bezüglich derartiger Privatlager
zu beobachtende Verfahren. «
Die Bestimmungen für die Wein- und Spirituosen-Theilungslager können nach Anordnung
der Direktivbehörde bei anderen zum Theilungslager zugelassenen Flüssigkeiten, mit Ausnahme von
Mineralöl, ebenfalls in Anwendung gebracht werden.