Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

E. Kreditlager. 
III. Strafbestim- 
mungen. 
IV. Besondere 
Regulativc. 
— 240 — 
Transitlagern ohne amtlichen Mitverschluß zugelassen werden können, gestattet werden. Hiervon aus- 
genommen sind jedoch von den in Anlage C aufgeführten Gegenständen: 
1. Finnische Butter. 
2. Käse in Laiben. 
3. Feste Seife. 
S. 23. 
Bei Kreditlagern findet in der Regel ein amtlicher Mitverschluß nicht statt. In dieselben 
können Waaren aller Art aufgenommen werden. 
Wegen der Umpackung 2c. gelten die Bestimmungen im §. 14 Absatz 1. Eine Anmeldung 
(Abs. 2 und 3) ist nicht erforderlich. 
Hinsichtlich der Verzollung finden die Bestimmungen im §. 16 Anwendung. Die Ein- 
haltung der Lagerfrist ist in der Weise zu kontroliren, daß am Schlusse jeden Halbjahres mindestens 
eine Waarenmenge zur Verzollung gebracht werden muß, welche dem aus dem vorausgegangenen 
Halbjahre übernommenen Lagerbestand derselben Gattung gleichkommt. 
24. 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Regulativs werden, soweit nicht die 
Strafen der §§. 134 bis 151 des Vereinszollgesetzes Anwendung finden, in Gemäßheit des §. 152 
daselbst mit einer Ordnungsstrafe bis zu 150 Mark geahndet. 
8. 25. 
Die für die Lagerung einzelner Waarengattungen, z. B. Wein, Spirituosen, Salz, Ge- 
treide, Holz u. s. w., erlassenen besonderen Regulative regeln das bezüglich derartiger Privatlager 
zu beobachtende Verfahren. « 
Die Bestimmungen für die Wein- und Spirituosen-Theilungslager können nach Anordnung 
der Direktivbehörde bei anderen zum Theilungslager zugelassenen Flüssigkeiten, mit Ausnahme von 
Mineralöl, ebenfalls in Anwendung gebracht werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.