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A. Im Fache der Polizei.
1) Die Verleihung der Konzessionen
zur Anlegung von Mühlen, mit einziger
Ausnahme der Haus Malzmühlen, und
nrit der Verbindlichkeit, jederzeit, und vor
Allem sich hierüber mit der einschlägigen Finanz
Direkzion zu benehmen, dann die Baubehörden
mit ihrem technischen Gutachten
zu hören.
Sollten die erwähnten Kreisbehörden sich
in ihren Ansichten nicht vereinigen können,
so ist über den Gegenstand zu berichten.
a) Die Ertheilung der Erlaubniß zu
Wanderungen ins Ausland, auch
für den Fall, wenn ein Handwerker, nach
Verfluß der durch das Mandat vom 1.. Oktober
1807, O. 2. Lit. c. ) festgesezten Wanderzeit,
eine weitere Wanderung vornehmen
will.
Desgleichen die Ertheilung der Erlaubniß,
im Auslande die Lehrjahre
nehmen zu dürfen, und die Dispensazion
von den bestimmten Lehrjahren.
Alles dieses nur unter der Voraussezung,
daß zu solcher Erlaubniß oder Dispensazion
besonders berücksichtigungswürdige Gründe
vorhanden sind, und den übrigen Bestimmungen
des angeführten Mandats, und der
Verordnung vom 2. Juli 1812 5, so wie den
Gesezen über die Milicärpflichtigkeit unnachtheilig.
3) Die Konzessionen zu Errichtung
von Jahrmärkten, mit Beschränkung
auf solche Orte, welche der Siz einer
») Ragsbl. 1807. S. 1611. *) 18412. S. 1307 ff.
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Polizei Behörde, oder einem solchen Size
zunächst gelegen find, und mit Ausnahme
förmlicher Messen in großen Städten.
Ferner — ohne alle Beschränkung —
die Wiederherstellung sonst bestandener
Märkte, wozu ältere Privtlegien
vorliegen, und endlich auch die Entscheidung
über die Anträge auf Abänderung der
Tage und Dauer der bestehenden
Märkte; überall nach vorläufigem Benehmen
mit den Behörden benachbarter Beczirke,
welche dabei bethelligt seyn koͤnnten.
4) Die durch die Verordnung vom 15.
Juli 1812 7) vorbehaltene Entscheidung
der Frage über die Zulässigkeit
oder Unzulässigkeit der Vertheilung
von Gemeinde Waldungen, mit
genauer Einhaltung der daselbst vorgeschriebenen
instruktiven Normen, und mit Beschränkung
der wirklichen Bewilligung auf
den Fall, wo die Glieder der betreffenden
Gemeinden in der Hauptsache einig, und
auch die Gutachten der Polizei= und Forstbehörden
übereinstimmend und gehörig motivirt
find.
5) Die Ratihabizion der verbotswidrig
außer Landes geschlos
senen Ehen, wenn hiezu besonders wichtige
Gründe vorhanden sind; jedoch immer
vorausgesezt, daß den Verehelichten keine
Umstände zur Last liegen, welche die
Schuld der Uebertretung wesenrlich vergrößern,
und daß der Verehelichung keine sonstigen
Hindernisse der Art, wie sie in der
Verordnung vom 12. Juni 1308 G. 4. ) be-»)
Rggsbl. 1812. S. 1565 ff. ) 1808. S. 1510.