Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1815. (10)

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A.  Im  Fache  der  Polizei.

1)  Die  Verleihung  der  Konzessionen
zur  Anlegung  von  Mühlen,  mit  einziger
  Ausnahme  der  Haus  Malzmühlen,  und
nrit  der  Verbindlichkeit,  jederzeit,  und  vor
Allem  sich  hierüber  mit  der  einschlägigen  Finanz
  Direkzion  zu  benehmen,  dann  die  Baubehörden
  mit  ihrem  technischen  Gutachten
zu  hören.

Sollten  die  erwähnten  Kreisbehörden  sich
in  ihren  Ansichten  nicht  vereinigen  können,
so  ist  über  den  Gegenstand  zu  berichten.

a)  Die  Ertheilung  der  Erlaubniß  zu
Wanderungen  ins  Ausland,  auch
für  den  Fall,  wenn  ein  Handwerker,  nach
Verfluß  der  durch  das  Mandat  vom  1..  Oktober
  1807,  O.  2.  Lit.  c.  )  festgesezten  Wanderzeit,
  eine  weitere  Wanderung  vornehmen
will.

Desgleichen  die  Ertheilung  der  Erlaubniß,
  im  Auslande  die  Lehrjahre
  nehmen  zu  dürfen,  und  die  Dispensazion
  von  den  bestimmten  Lehrjahren.


Alles  dieses  nur  unter  der  Voraussezung,
daß  zu  solcher  Erlaubniß  oder  Dispensazion
besonders  berücksichtigungswürdige  Gründe
vorhanden  sind,  und  den  übrigen  Bestimmungen
  des  angeführten  Mandats,  und  der
Verordnung  vom  2.  Juli  1812  5,  so  wie  den
Gesezen  über  die  Milicärpflichtigkeit  unnachtheilig.


3)  Die  Konzessionen  zu  Errichtung
  von  Jahrmärkten,  mit  Beschränkung
  auf  solche  Orte,  welche  der  Siz  einer

»)  Ragsbl.  1807.  S.  1611.  *)  18412.  S.  1307  ff.

 

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Polizei  Behörde,  oder  einem  solchen  Size
zunächst  gelegen  find,  und  mit  Ausnahme
förmlicher  Messen  in  großen  Städten.

Ferner  —  ohne  alle  Beschränkung  —
die  Wiederherstellung  sonst  bestandener
  Märkte,  wozu  ältere  Privtlegien
vorliegen,  und  endlich  auch  die  Entscheidung
über  die  Anträge  auf  Abänderung  der
Tage  und  Dauer  der  bestehenden
Märkte;  überall  nach  vorläufigem  Benehmen
  mit  den  Behörden  benachbarter  Beczirke,
welche  dabei  bethelligt  seyn  koͤnnten.

4)  Die  durch  die  Verordnung  vom  15.
Juli  1812  7)  vorbehaltene  Entscheidung
der  Frage  über  die  Zulässigkeit
oder  Unzulässigkeit  der  Vertheilung
  von  Gemeinde  Waldungen,  mit
genauer  Einhaltung  der  daselbst  vorgeschriebenen
  instruktiven  Normen,  und  mit  Beschränkung
  der  wirklichen  Bewilligung  auf
den  Fall,  wo  die  Glieder  der  betreffenden
Gemeinden  in  der  Hauptsache  einig,  und
auch  die  Gutachten  der  Polizei=  und  Forstbehörden
  übereinstimmend  und  gehörig  motivirt
find.

5)  Die  Ratihabizion  der  verbotswidrig
  außer  Landes  geschlos
senen  Ehen,  wenn  hiezu  besonders  wichtige
  Gründe  vorhanden  sind;  jedoch  immer
vorausgesezt,  daß  den  Verehelichten  keine
  Umstände  zur  Last  liegen,  welche  die
Schuld  der  Uebertretung  wesenrlich  vergrößern,
  und  daß  der  Verehelichung  keine  sonstigen
  Hindernisse  der  Art,  wie  sie  in  der
Verordnung  vom  12.  Juni  1308  G.  4.  )  be-»)

  Rggsbl.  1812.  S.  1565  ff.  )  1808.  S.  1510.