Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. LXXVI: Band. (76)

Den  gleichen  Zweck  verfolgte  das  am  28.  Oktober  ro#r4
ergangene  Verbot  der  Verfütterung  von  Brotgetreide
  und  Mehl.  Was  an  Brennereien  und  an
das  Vieh  gegangen  war,  sollte  den  Menschen  erhalten
bleiben.  Der  Mangel  an  Weizen  machte  eine  „Streckung“
durch  Roggenmehl  und  die  Notwendigkeit,  den  dadurch
mehr  verbrauchten  Roggen  zu  ersetzen,  eine  „Streckung“
des  Roggenmehls  durch  Kartoffelmehl  notwendig.  Ourch
eine  Verordnung  vom  28.  Oktober  wurde  demnach  angeordnek,
  daß  im  Weizenbrot  mindestens  ro  v.  H.
Roggenmehl,  im  Roggenbrot  F  v.  H.  Kartoffel
verbacken  werden  mußten.  Gleichzeitig  wurde  eine  ausgiebigere
  Ausmahlung  des  Noggen=  und  Weizenkorns
  anbefohlen,  wodurch  der  gesamte  Vorrat  an
Mehl  eine  entsprechende  Vermehrung  erfuhr.

Inzwischen  waren  die  Kartoffeltrocknungsanlagen
  bedeutend  vermehrt  worden.  DOer  Absatz  der
Erzeugnisse  der  Kartoffeltrocknerei  wurde  durch  eine
Verordnung  vom  s.  November  der  Trocken-Kartoffel-Verwertungsgesellschaft
  übertragen.  Die  Ausdehnung
der  Kartoffeltrocknerei  sicherte  sowohl  eine  Erhaltung
eines  Teiles  der  leicht  der  Faulnis  ausgesetzten  Kartoffeln
  wie  die  Bereitung  der  Karkoffeltrockenerzeugnisse,
die  bestimmt  sind,  dem  Roggenbrot  zugesetzt  zu  werden.
Die  Organisation  des  Verkaufs  schuf  die  Möglichkeit
zweckmaäßiger  Verteilung  der  Erzeugnisse  und  entzog  sie
gleichzeitig  der  Spekulation.

Des  Brotgetreides  hatte  sich  die  Spekulation,  wie
von  vornherein  besorgt  worden  war,  inzwischen  bereies
bemächtigt.  Schon  im  Laufe  des  September  war  eine
Steigerung  der  Getreidepreise  fühlbar.  Junächst  griffen
in  verschiedenen  Orten  des  Reiches  die  Militärkommandos
  durch  Festsetzen  von  Höchstpreisen  ein.  Die