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sämmtliche nicht unter a genannten Hauptzoll- und Hauptsteuerämter, die Zuckersteuer—
stellen und die von den obersten Landes-Finanzbehörden besonders mit dieser Befugniß
versehenen oder künftig zu versehenden Unterämter.
§. 20. Der Antrag zur Ausfuhr oder Niederlegung gegen Steuervergütung ist bei einer
dazu befugten Steuerstelle auf den nach den Ausführungsvorschriften zu 88. 34 bis 37 des Gesetzes
abzugebenden Papieren (Fabrikbetriebs-, Fabriklager= oder Niederlage-Abmeldungen, Begleitscheinen,
Begleitscheinauszügen) zu stellen. Daneben ist eine nach Muster 2 angefertigte Anmeldung in ein-
facher Ausfertigung vorzulegen, welche die Art und Menge des Zuckers, sowie die Verpackungsart
und Bezeichnung der einzelnen Kolli angiebt und diejenige Steuerstelle benennt, über welche die Aus-
fuhr oder bei welcher die Niederlegung bewirkt werden soll.
Bezieht sich der Antrag auf Steuervergütung auf Zucker, welcher nicht unter steuerlicher
Kontrole steht, so genügt die Abgabe der vorbezeichneten Anmeldung.
§. 21. Die Art des Zuckers ist in der Anmeldung im Anschluß an die im §. 18 unter nà
bis c angegebene Klassifikation dergestalt zu bezeichnen, daß sich die Klasse, deren Vergütungssatz in
Anspruch genommen wird, mit Bestimmtheit erkennen läßt. Bezüglich der in die Klassen a und e fallen-
den und der vom Bundesrath zur Gewährung der Steuervergütung nach dem Satze der Klasse b
zugelassenen Zuckergattungen (erystals, granulated u. s. w.) ist der Zuckergehalt nach dem Grade
der Polarisation in vollen Prozenten und deren Bruchtheilen, letztere mindestens in halben Pro-
zenten, anzugeben.
Weicht die Angabe des Zuckergehalts von dem bei der Revision ermittelten Zuckergehalt ab,
so findet eine Bestrafung nicht statt, wenn die Abweichung in Fällen des §S. 48 des Gesetzes nicht
mehr als einhalb Prozent, in Fällen des §. 49 des Gesetzes nicht mehr als ein Prozent beträgt.
§. 22. Die Menge des Zurckers ist in der Regel nach Brutto= und Nettogewicht für jedes
zu der betreffenden Anmeldung gehörende Kollo anzugeben. Bei Zucker derselben Vergütungsklasse
und Art kann jedoch die Anmeldung des Bruttogewichtes auch partieweise, nach sogenannten Schal-
gängen, erfolgen, wenn die abzufertigende Waarenpost aus einer größeren Anzahl von Kolli gleicher
Verpackungsart mit annähernd demselben Brutto= und Nettogewichte besteht.
Auch ist in diesem Falle die Anmeldung des Gesammtbruttogewichts sowie des Gesammt-
eitunnh mit der Angabe zulässig, daß jedes Kollo das gleiche zu bezeichnende Durchschnitts-
gewicht hat.
§. 23. Wird Zucker in Broten, Blöcken, Platten oder ähnlichen gleichmäßigen Stücken
von annähernd gleichem Einzelgewicht unter amtlicher Aufsicht verpackt, oder soll socher unverpackt
nach erfolgter Abfertigung unter Raumverschluß versendet werden, so kann sich die Anmeldung auf
Angabe der Art und der Stückzahl beschränken, der Versender oder dessen Vertreter hat aber in
diesem Falle die Richtigkeit der über das Ergebniß der amtlichen Gewichtsermittelung abgegebenen
Bescheinigung durch Mitunterschrift anzuerkennen.
§. 24. Wird anderer Zucker unter amtlicher Aufsicht in Kolli von gleichem Netto-Inhalte
verpackt, so genügt die Anmeldung der Zahl, Art, Bezeichnung der Kolli, der Art des Zuckers und
des Nettogewichts für das Kollo mit besonderer Angabe des Gesammtnettogewichts. Die Bescheini-
gung der Abfertigungsbeamten über das ermittelte Bruttogewicht hat der Versender oder dessen Ver-
treter alsdann durch Mitunterschrift anzuerkennen.
§. 25. Anmeldungen, welche den vorerwähnten Bedingungen nicht entsprechen, sind zur
Vervollständigung oder Umschreibung zurückzugeben.
§. 26. Ueber die nach Vorschrift bewirkte Abfertigung des Zuckers ist den darum nach-
suchenden Anmeldern eine Bescheinigung zu ertheilen, in welcher summarisch die Art, das Brutto-
und das Nettogewicht, sowie die ermittelte Polarisation des Zuckers anzugeben ist.
§. 27. Ist der Zucker, bezüglich dessen die Vergütung der Materialsteuer in Anspruch ge-
nommen wird, zur Ausfuhr angemeldet, so läßt die abfertigende Steuerstelle, sofern dieselbe
zugleich das Ausgangsamt ist, die Ausfuhr unter ihrer Kontrole vor sich gehen, stellt dieselbe in
der bei Begleitscheingütern gebräuchlichen Art fest und bescheinigt sie auf der Anmeldung und even-
tuell dem dazu gehörigen Begleitpapier.
Soll dagegen die Ausfuhr über eine andere als die abfertigende Steuerstelle erfolgen, so
wird der Zucker mit der Anmeldung und, sofern derselbe sich nicht im freien Verkehr befindet, mit
C. Anmeldung des
Zuckers.
— Muster. 2.
–.
D. Abfertigung
des Zuckers.
a) Allgemeine
Bestimmungen.