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von dem Fabrikinhaber auf Verlangen ein gegen Witterungseinflüsse geschützter Raum für die Dauer
der dienstlichen Anwesenheit der Beamten zur Verfügung zu stellen.
Nr. 20. Zu 88. 34 bis 37 des Gesetzes.
§. 77. Die Räume der Zuckerfabrik, welche als Fabriklager benutzt werden sollen, sind #r goriklager.
rechtzeitig der Steuerhebestelle des Bezirks schriftlich anzumelden. Das Gleiche gilt, wenn demnächst # #gerrhme.
dauernd oder vorübergehend andere Räume neben den ursprünglichen Lagerräumen oder an Stelle
derselben in Gebrauch genommen werden sollen.
§. 78. Ueber die Zulassung der angemeldeten Räume als Fabriklager entscheidet das
Hauptamt und trifft die geeigneten Anordnungen bezüglich der zur steueramtlichen Verschluß-
anlegung erforderlichen Einrichtungen. Als Fabriklager können insbesondere auch die Schüttböden
zugelassen werden.
In Bezug auf die Anforderungen an die sichernde Beschaffenheit der Lagerräume dienen
die bezüglich der Privatniederlagen unter steueramtlichem Mitverschluß geltenden Grundsätze als
Anhalt. Jedoch ist von deren strenger Anwendung bei bereits bestehenden Zuckerfabriken in geeigneten
Fällen des Bedürfnisses Abstand zu nehmen. Insbesondere ist zunächst zeitweilig zur Erleichterung
des Ueberganges thunliche Nachsicht zu üben. -
8. 79. Ist die Herstellung eines Fabriklagers in einer bereits bestehenden Zuckerfabrik nach
deren dermaliger baulicher Einrichtung unthunlich, so kann die Direktivbehörde zur Herstellung des
Fabriklagers eine Frist bis längstens zum 1. Oktober 1889 ertheilen und hat die besonderen An—
ordnungen zu treffen, welche einstweilen zur völligen Sicherung des Steuerinteresses etwa er-
forderlich erscheinen.
§. 80. Der in der Zuckerfabrik bereitete Zucker ist im Sinne der 8§. 34 und 35 des 3. Veroftichtung
Gesetzes fertiggestellt, sobald er die vollständige Verpackung für den Transport erhalten hat. Eine #hdas hubriklahse
solche Verpackung liegt vor, ohne daß der Zucker mit Etikette, Zeichen oder Nummer versehen worden
ist. Zuckerbrote in Papier und mit Bindfaden umschnürt gelten noch nicht als vollständig für den
Transport verpackt.
Der Regel nach muß der fertig gestellte Zucker spätestens am dritten auf den Tag der
Fertigstellung folgenden Tage in das Fabriklager gebracht werden, soweit nicht vorher die Ab-
fertigung aus der Fabrik stattfindet. Bei nachgewiesenem Bedürfnisse kann eine entsprechende Frist-
verlängerung, und zwar für Einzelfälle von der Steuerstelle, auf Dauer vom Hauptamt, jedoch nur
widerruflich, ertheilt werden.
§. 81. Von außerhalb bezogener Zucker (Rohzucker für Raffinerien u. s. w.) ist in der
Regel spätestens am Tage nach der Ankunft in der Fabrik zum Fabriklager zu bringen. Ausnahmen
kann in einzelnen Fällen die Steuerstelle, auf Dauer das Hauptamt, Widerruf vorbehaltlich, mit der
Beschränkung gestatten, daß die außerhalb des Fabriklagers aufbewahrte Zuckermenge den Verarbeitungs-
bedarf der Fabrik für höchstens 8 Tage nicht übersteigen darf.
§. 82. Für Syrup und Melasse kann die Einbringung in das Fabriklager erlassen werden,
nach Befinden unter Anordnung anderer sichernder Maßnahmen. Das Nähere wird von den Haupt-
ämtern bestimmt.
§. 83. Die Steuerbeamten üben die Kontrole bezüglich der rechtzeitigen Aufnahme des
Zuckers in das Fabriklager und haben zu diesem Behufe sich insbesondere über die Fertigstellung
von Zucker durch Beobachtung des Betriebes und Einsichtnahme der Betriebsbücher fortlaufend in
Kenntniß zu erhalten.
§. 84. Außer den Fällen der §§. 81 und 82 unterliegt der Verpflichtung zur Aufnahme
in das Fabriklager auch aller fertige unverpackte Zucker, welcher in Zuckerfabriken mit Rüben-
verarbeitung 8 Tage nach der letzten Rübenverwiegung der Betriebsperiode vorhanden ist. Findet
nach Beendigung der Rübenverarbeitung noch weiter ein regelmäßiger Betrieb statt (z. B.
Melasse-Entzuckerung), so trifft die bezeichnete Verpflichtung den 8 Tage nach dem Schlusse
dieses Betriebs vorhandenen betreffenden Zucker. Die achttägige Frist kann vom Hauptamt
verlängert werden.
Tritt in Zuckerfabriken ohne Rübenverarbeitung eine Betriebsunterbrechung auf mehr als
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