Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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von dem Fabrikinhaber auf Verlangen ein gegen Witterungseinflüsse geschützter Raum für die Dauer 
der dienstlichen Anwesenheit der Beamten zur Verfügung zu stellen. 
Nr. 20. Zu 88. 34 bis 37 des Gesetzes. 
§. 77. Die Räume der Zuckerfabrik, welche als Fabriklager benutzt werden sollen, sind #r goriklager. 
rechtzeitig der Steuerhebestelle des Bezirks schriftlich anzumelden. Das Gleiche gilt, wenn demnächst # #gerrhme. 
dauernd oder vorübergehend andere Räume neben den ursprünglichen Lagerräumen oder an Stelle 
derselben in Gebrauch genommen werden sollen. 
§. 78. Ueber die Zulassung der angemeldeten Räume als Fabriklager entscheidet das 
Hauptamt und trifft die geeigneten Anordnungen bezüglich der zur steueramtlichen Verschluß- 
anlegung erforderlichen Einrichtungen. Als Fabriklager können insbesondere auch die Schüttböden 
zugelassen werden. 
In Bezug auf die Anforderungen an die sichernde Beschaffenheit der Lagerräume dienen 
die bezüglich der Privatniederlagen unter steueramtlichem Mitverschluß geltenden Grundsätze als 
Anhalt. Jedoch ist von deren strenger Anwendung bei bereits bestehenden Zuckerfabriken in geeigneten 
Fällen des Bedürfnisses Abstand zu nehmen. Insbesondere ist zunächst zeitweilig zur Erleichterung 
des Ueberganges thunliche Nachsicht zu üben. - 
8. 79. Ist die Herstellung eines Fabriklagers in einer bereits bestehenden Zuckerfabrik nach 
deren dermaliger baulicher Einrichtung unthunlich, so kann die Direktivbehörde zur Herstellung des 
Fabriklagers eine Frist bis längstens zum 1. Oktober 1889 ertheilen und hat die besonderen An— 
ordnungen zu treffen, welche einstweilen zur völligen Sicherung des Steuerinteresses etwa er- 
forderlich erscheinen. 
§. 80. Der in der Zuckerfabrik bereitete Zucker ist im Sinne der 8§. 34 und 35 des 3. Veroftichtung 
Gesetzes fertiggestellt, sobald er die vollständige Verpackung für den Transport erhalten hat. Eine #hdas hubriklahse 
solche Verpackung liegt vor, ohne daß der Zucker mit Etikette, Zeichen oder Nummer versehen worden 
ist. Zuckerbrote in Papier und mit Bindfaden umschnürt gelten noch nicht als vollständig für den 
Transport verpackt. 
Der Regel nach muß der fertig gestellte Zucker spätestens am dritten auf den Tag der 
Fertigstellung folgenden Tage in das Fabriklager gebracht werden, soweit nicht vorher die Ab- 
fertigung aus der Fabrik stattfindet. Bei nachgewiesenem Bedürfnisse kann eine entsprechende Frist- 
verlängerung, und zwar für Einzelfälle von der Steuerstelle, auf Dauer vom Hauptamt, jedoch nur 
widerruflich, ertheilt werden. 
§. 81. Von außerhalb bezogener Zucker (Rohzucker für Raffinerien u. s. w.) ist in der 
Regel spätestens am Tage nach der Ankunft in der Fabrik zum Fabriklager zu bringen. Ausnahmen 
kann in einzelnen Fällen die Steuerstelle, auf Dauer das Hauptamt, Widerruf vorbehaltlich, mit der 
Beschränkung gestatten, daß die außerhalb des Fabriklagers aufbewahrte Zuckermenge den Verarbeitungs- 
bedarf der Fabrik für höchstens 8 Tage nicht übersteigen darf. 
§. 82. Für Syrup und Melasse kann die Einbringung in das Fabriklager erlassen werden, 
nach Befinden unter Anordnung anderer sichernder Maßnahmen. Das Nähere wird von den Haupt- 
ämtern bestimmt. 
§. 83. Die Steuerbeamten üben die Kontrole bezüglich der rechtzeitigen Aufnahme des 
Zuckers in das Fabriklager und haben zu diesem Behufe sich insbesondere über die Fertigstellung 
von Zucker durch Beobachtung des Betriebes und Einsichtnahme der Betriebsbücher fortlaufend in 
Kenntniß zu erhalten. 
§. 84. Außer den Fällen der §§. 81 und 82 unterliegt der Verpflichtung zur Aufnahme 
in das Fabriklager auch aller fertige unverpackte Zucker, welcher in Zuckerfabriken mit Rüben- 
verarbeitung 8 Tage nach der letzten Rübenverwiegung der Betriebsperiode vorhanden ist. Findet 
nach Beendigung der Rübenverarbeitung noch weiter ein regelmäßiger Betrieb statt (z. B. 
Melasse-Entzuckerung), so trifft die bezeichnete Verpflichtung den 8 Tage nach dem Schlusse 
dieses Betriebs vorhandenen betreffenden Zucker. Die achttägige Frist kann vom Hauptamt 
verlängert werden. 
Tritt in Zuckerfabriken ohne Rübenverarbeitung eine Betriebsunterbrechung auf mehr als 
48“ 
 
	        
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