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Regulativs. Das Zusammenlagern von bonifizirtem mit nicht bonifizirtem Zucker ist jedoch
nicht gestattet.
§. 91. Zum Zweck der Aufnahme in den Fabrikbetrieb ist über Art und Nettogewicht der
Zuckerprodukte der Zuckersteuerstelle eine Anmeldung nach Muster 10 zu übergeben. Die elwa vor-
handenen Begleitpapiere sind nach erfolgter Aufnahme der Zuckerprodukte in den Betrieb nach
Maßgabe der bezüglichen Bestimmungen gesondert zu erledigen. Auf der Anmeldung ist die statt-
gefundene Aufnahme in den Fabrikbetrieb amtlich zu bescheinigen. Ist die Kontrolirung der Fabrik
auf den sichernden Abschluß der zur Herstellung 2c. von krystallisirtem Zucker dienenden Räume ge-
gründet, so hat sich die Bescheinigung auf die Aufnahme der Zuckerprodukte in diese enger bewachten
Räume oder deren sofortige Verwendung als Einwurf 2c. zu erstrecken.
War für die Zuckerprodukte nach Ausweis des Begleitpapiers Vergütung der Material-
steuer gewährt, so ist gleichzeitig für deren Erstattung zu sorgen und letztere im Begleitpapier
nachzuweisen.
Die übergebenen Anmeldungen werden in das nach Muster 11 zu führende Fabrikbetriebs-
register eingetragen, in welchem die An= und Abschreibungen lediglich nach Art und Nettogewicht
der Zuckerprodukte erfolgen.
Die Anschreibung im Fabrikbetriebsregister geschieht auf Grund der Anmeldung, und es
kann, insofern in betreff der Richtigkeit derselben keine Bedenken bestehen, eine amtliche Revision
unterbleiben, soweit eine solche nicht zur vorschriftmäßigen Erledigung des Begleitpapiers geboten ist.
§. 92. Der Fabrikinhaber hat der Steuerstelle schriftlich in zwei Exemplaren anzumelden,
in welchen Räumen der Fabrik Zucker weiter verarbeitet (z. B. getrocknet, gesiebt, zerkleinert), ver-
packt oder außerhalb des Fabriklagers aufbewahrt werden soll. Eine beabsichtigte Veränderung ist
in gleicher Weise anzumelden. Mit der Duplikation der Anmeldungen ist entsprechend dem §. 30
des Gesetzes zu verfahren. ·
§. 93. Sollen in Zuckerfabriken, deren Kontrolirung auf den sichernden Abschluß der zur
Herstellung u. s. w. von krystallisirtem Zucker dienenden Räume gegründet ist, Zuckerprodukte aus
den im Abschluß befindlichen Räumen in den vorhergehenden Fabrikbetrieb zurückgenommen werden,
so ist die Zurücknahme unter Angabe des Verwendungszwecks dem den Abschluß beaufsichtigenden
Beamten schriftlich nach Maßgabe des Musters 12 anzumelden.
Der Beamte hat die Anmeldung in ein nach Muster 13 zu führendes Notizregister ein—
zutragen und auf derselben die Verwendung der Zuckerprodukte zu dem angegebenen Zweck zu
bescheinigen.
§. 94. Demselben Beamten ist in Fabriken der vorbezeichneten Art die Entnahme von Zucker-
proben aus den im Abschluß befindlichen Räumen zum Zweck der Benutzung innnerhalb der Fabrik
(z. B. Untersuchung im Laboratorium) mündlich anzumelden. Häufig wiederkehrende derartige Probe-
entnahmen können ein= für allemal, nach näherer Anleitung der Steuerstelle, schriftlich an-
gemeldet werden.
§. 95. Jede Entnahme von Zuckerprodukten aus dem Fabrikbetriebe ist der Zuckersteuerstelle
nach Muster 10 zu deklariren.
Die in zweifacher Ausfertigung abzugebende Abmeldung muß enthalten:
a) die Zahl der Kolli, deren Verpackungsart, Zeichen und Nummern, Brutto= und Netto-
gewicht, ferner die Art der Zuckerprodukte, die Angabe der Abfertigungsweise, welche
begehrt wird, und den Namen des Waarenempfängers;
b) bei Versendung von Syrup und Melasse außerdem auch die Angabe des Quo-
tienten (vergl. S. 7).
Bezüglich der Zulässigkeit einer summarischen Gewichtsangabe für größere aus gleichartigen
Kolli bestehende Waarenposten finden die über die steuerliche Behandlung von Zucker zur Ausgangs-
abfertigung mit Steuervergütung ertheilten betreffenden Vorschriften Anwendung.
Der Deklarant haftet für die Richtigkeit seiner Angaben, es sollen jedoch Abweichungen von
dem deklarirten Gewicht, welche sich bei der Revision herausstellen, straffrei gelassen werden, wenn
der Unterschied zehn Prozent des deklarirten Gewichts der einzelnen Kolli oder einer zusammen ab-
gefertigten Waarenpost nicht übersteigt. Auch sind Abweichungen von dem angemeldeten Quotienten
der Zuckerabläufe straffrei, wenn sie zwei Prozent nicht übersteigen.
II. Fabrikbetrieb.
A. Aufnahme von
Zuckerprodukten in
den Betrieb.
2
M
B. Betriebs-
kontrole.
—
C. Entnahme von
Zuckerprodukten
aus dem Betriebe.
a) Allgemeine Be-
stimmungen.