Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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werden. Dieselben unterliegen der Anschreibung im Niederlageregister und der zollvormerklichen Be- 
handlung (Anschreibung ꝛc. im Fastageregister). 
11. 
Die Abschreibung des Zuckers und d zuckerhaltigen Fabrikate im Niederlageregister und 
die Feststellung der zu erstattenden Steuervergütung erfolgt nach dem Einlagerungsgewicht. Eine 
Verwiegung des Zuckers 2c. bei der Auslagerung ist daher regelmäßig nur dann nöthig, wenn der- 
selbe unter steueramtlicher Kontrole weiter versendet werden soll, oder wenn Theilposten zur Ab- 
meldung gelangen. Auch in ersterem Falle kann auf Antrag des Abmelders von der Verwiegung 
abgesehen und das im Niederlageregister angeschriebene Einlagerungsgewicht in die amtliche Be- 
zettelung übernommen werden, wenn nicht anzunehmen ist, daß der Zucker 2c. während der Lagerung 
eine wesentliche Gewichtsveränderung erlitten hat. 
Bei der Abmeldung einer mit einem Gesammtgewicht angeschriebenen Waarenpost in Theil- 
mengen erfolgt die Abschreibung beziehungsweise die Berechnung der zurückzuzahlenden Vergütung 
nach dem jedesmal zu ermittelnden Auslagerungsgewicht. Ergiebt sich dabei im ganzen ein Minder- 
gewicht gegen das Einlagerungsgewicht, so ist bei der Abfertigung der letzten Theilpost dieses 
Mindergewicht abzuschreiben, und zwar, wenn auch nur eine der Theilposten in den freien 
Verkehr zurückgenommen oder auf eine andere Niederlage übergeführt ist, unter Einziehung des 
darauf entfallenden Vergütungsbetrags. 
Ergiebt sich dagegen ein Mehrgewicht der abgemeldeten Theilmengen, so ist, wenn die 
sämmtlichen Theilmengen der ganzen Post in den freien Verkehr gebracht oder auf eine andere 
Niederlage übergeführt sind, bei der zuletzt abgeschriebenen Theilpost, falls dieselbe in den freien 
Verkehr zurückgenommen wird, von diesem Mehrgewicht eine zu erstattende Vergütung nicht zu be- 
rechnen, sofern dicselbe aber in eine andere Niederlage übergeht, das Einlagerungsgewicht in dem 
Register der letzteren Niederlage mit einem entsprechend verminderten Betrage unter nachrichtlicher 
Vermerkung des wirklichen Gewichts anzuschreiben. 
§. 12. 
Der Lagerinhaber beziehungsweise bei der Abmeldung von der Niederlage der Extrahent 
der Begleitbezettelung haftet für den Betrag der gewährten Steuervergütung so lange, als nicht die 
Rückzahlung der Vergütung oder die Aufnahme der Waare in eine andere Niederlage oder die 
Ausfuhr oder die steuerfreie Verwendung zu einem der im §. 8 des Gesetzes angegebenen Zwecke 
in der vorgeschriebenen Art nachgewiesen wird.
	        
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