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werden. Dieselben unterliegen der Anschreibung im Niederlageregister und der zollvormerklichen Be-
handlung (Anschreibung ꝛc. im Fastageregister).
11.
Die Abschreibung des Zuckers und d zuckerhaltigen Fabrikate im Niederlageregister und
die Feststellung der zu erstattenden Steuervergütung erfolgt nach dem Einlagerungsgewicht. Eine
Verwiegung des Zuckers 2c. bei der Auslagerung ist daher regelmäßig nur dann nöthig, wenn der-
selbe unter steueramtlicher Kontrole weiter versendet werden soll, oder wenn Theilposten zur Ab-
meldung gelangen. Auch in ersterem Falle kann auf Antrag des Abmelders von der Verwiegung
abgesehen und das im Niederlageregister angeschriebene Einlagerungsgewicht in die amtliche Be-
zettelung übernommen werden, wenn nicht anzunehmen ist, daß der Zucker 2c. während der Lagerung
eine wesentliche Gewichtsveränderung erlitten hat.
Bei der Abmeldung einer mit einem Gesammtgewicht angeschriebenen Waarenpost in Theil-
mengen erfolgt die Abschreibung beziehungsweise die Berechnung der zurückzuzahlenden Vergütung
nach dem jedesmal zu ermittelnden Auslagerungsgewicht. Ergiebt sich dabei im ganzen ein Minder-
gewicht gegen das Einlagerungsgewicht, so ist bei der Abfertigung der letzten Theilpost dieses
Mindergewicht abzuschreiben, und zwar, wenn auch nur eine der Theilposten in den freien
Verkehr zurückgenommen oder auf eine andere Niederlage übergeführt ist, unter Einziehung des
darauf entfallenden Vergütungsbetrags.
Ergiebt sich dagegen ein Mehrgewicht der abgemeldeten Theilmengen, so ist, wenn die
sämmtlichen Theilmengen der ganzen Post in den freien Verkehr gebracht oder auf eine andere
Niederlage übergeführt sind, bei der zuletzt abgeschriebenen Theilpost, falls dieselbe in den freien
Verkehr zurückgenommen wird, von diesem Mehrgewicht eine zu erstattende Vergütung nicht zu be-
rechnen, sofern dicselbe aber in eine andere Niederlage übergeht, das Einlagerungsgewicht in dem
Register der letzteren Niederlage mit einem entsprechend verminderten Betrage unter nachrichtlicher
Vermerkung des wirklichen Gewichts anzuschreiben.
§. 12.
Der Lagerinhaber beziehungsweise bei der Abmeldung von der Niederlage der Extrahent
der Begleitbezettelung haftet für den Betrag der gewährten Steuervergütung so lange, als nicht die
Rückzahlung der Vergütung oder die Aufnahme der Waare in eine andere Niederlage oder die
Ausfuhr oder die steuerfreie Verwendung zu einem der im §. 8 des Gesetzes angegebenen Zwecke
in der vorgeschriebenen Art nachgewiesen wird.