Reichsgerichtliche Entscheidungen. 397
den Acten befindlichen Statutenentwurfs und des die
§§ 4 und 5 abändernden Nachtrags vom 27. August
thatsächlich Ausdruck gegeben haben und auch Ausdruck
haben geben wollen. Die Revision erhebt hiegegen den
Einwand, daß gerichtliche Feststellung im Sinne des
Art. 209 nicht vorliegen könne, weil die Gründer von
der Annahme ausgegangen seien, daß der Vorschrift des
Art. 209 Abs. 1 bereits durch die unter Zuziehung eines
Beglaubigungsnotars stattgefundene Verhandlung vom
10. Juli genügt worden, diese Ansicht auch, wie das Berufungsgericht
selbst annehme, der die Verhandlung vom
27. August leitende Richter getheilt habe. Allein abgesehen
davon, daß die Gründer für die Feststellung der
Aenderungen der §5 4 und 5 des Entwurfs die Absicht
der gerichtlichen Feststellung schon aus dem Grunde
gehabt haben müssen, weil nicht vorliegt, daß die
Aenderungen in der Zeit vom 10. Juli bis 27. August
in eine Universalversammlung unter Zuziehung eines
Notars festgestellt worden sind, so kann auch, wie das
Berufungsgericht mit Recht ausführt, nicht angenommen
werden, daß eine gerichtliche Feststellung des Statuts
Seitens der Gründer nur dann vorliege, wenn vor Gericht
eine förmliche Feststellungserklärung mit dem animus
der Feststellung abgegeben werde. Es muß vielmehr für
die gerichtliche Feststellung als ausreichend betrachtet
werden, daß die Gründer vor Gericht sich zum Inhalte
eines vorliegenden schriftlichen Gesellschaftsvertrags bekennen
und diesen Vertrag als gewollt und für sie geltend
bezeichnen, andererseits aber das Gericht diese Erklärung
entgegennimmt. Diesen Erfordernissen ist durch die Verhandlung
vom 27. August genügt worden. Daß die Vorlesung
des Statuts erfolge oder gar eine Verhandlung,
eine Vertragsschließung, stattfinde, liegt nicht im Begriffe
der gerichtlichen Feststellung.
Die Revision sicht die Eintragung weiter aus dem
Grunde an, weil für den ersten Vorstand und Aufsichts-