Full text : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 62. (62e)

Reichsgerichtliche  Entscheidungen.  397

den  Acten  befindlichen  Statutenentwurfs  und  des  die
§§  4  und  5  abändernden  Nachtrags  vom  27.  August
thatsächlich  Ausdruck  gegeben  haben  und  auch  Ausdruck
haben  geben  wollen.  Die  Revision  erhebt  hiegegen  den
Einwand,  daß  gerichtliche  Feststellung  im  Sinne  des
Art.  209  nicht  vorliegen  könne,  weil  die  Gründer  von
der  Annahme  ausgegangen  seien,  daß  der  Vorschrift  des
Art.  209  Abs.  1  bereits  durch  die  unter  Zuziehung  eines
Beglaubigungsnotars  stattgefundene  Verhandlung  vom
10.  Juli  genügt  worden,  diese  Ansicht  auch,  wie  das  Berufungsgericht
  selbst  annehme,  der  die  Verhandlung  vom
27.  August  leitende  Richter  getheilt  habe.  Allein  abgesehen
  davon,  daß  die  Gründer  für  die  Feststellung  der
Aenderungen  der  §5  4  und  5  des  Entwurfs  die  Absicht
der  gerichtlichen  Feststellung  schon  aus  dem  Grunde
gehabt  haben  müssen,  weil  nicht  vorliegt,  daß  die
Aenderungen  in  der  Zeit  vom  10.  Juli  bis  27.  August
in  eine  Universalversammlung  unter  Zuziehung  eines
Notars  festgestellt  worden  sind,  so  kann  auch,  wie  das
Berufungsgericht  mit  Recht  ausführt,  nicht  angenommen
werden,  daß  eine  gerichtliche  Feststellung  des  Statuts
Seitens  der  Gründer  nur  dann  vorliege,  wenn  vor  Gericht
  eine  förmliche  Feststellungserklärung  mit  dem  animus
der  Feststellung  abgegeben  werde.  Es  muß  vielmehr  für
die  gerichtliche  Feststellung  als  ausreichend  betrachtet
werden,  daß  die  Gründer  vor  Gericht  sich  zum  Inhalte
eines  vorliegenden  schriftlichen  Gesellschaftsvertrags  bekennen
  und  diesen  Vertrag  als  gewollt  und  für  sie  geltend
bezeichnen,  andererseits  aber  das  Gericht  diese  Erklärung
entgegennimmt.  Diesen  Erfordernissen  ist  durch  die  Verhandlung
  vom  27.  August  genügt  worden.  Daß  die  Vorlesung
  des  Statuts  erfolge  oder  gar  eine  Verhandlung,
eine  Vertragsschließung,  stattfinde,  liegt  nicht  im  Begriffe
der  gerichtlichen  Feststellung.

Die  Revision  sicht  die  Eintragung  weiter  aus  dem
Grunde  an,  weil  für  den  ersten  Vorstand  und  Aufsichts-