294 Pacht kein Verzicht aulf Vindikallon.
andere Genleindeglied zu beansprüchen habe, daß
dieselben deshalb daß gemeinschaftliche Eigenthuni
sämmtlicher Gemeindeglieder seien, und daß diese
die Beweidung kraft ihres Miteigenthumes ausüben,
weshalb sie beim Beginne des Weidejahres 186%,
dem Gutsherrn erklärten, daß sie den Pachtvertrag
nicht anerkennen, und daß sie die Weide auf den
Grund ihres Miteigenthumes fortsetzen werden.
Dies veranlaßte den v. P., auf Schutz im jüngsten
Besitze zu klagen, worauf er auch ein obsiegliches
Erkeunmiß erlangte, welches daranf gestützt
ist, daß die bisherige Außübung der Weide durch
die Gelmeindeglieder, weil sie auf den Grund des
Pachtvertrages v. J. 1849 erfolgt sei, nur als Besithundlung
des Klägers, nicht aber als juristischer,
zum Schutze durch die Interdikte geeigneter Besitz
der Beklagten angesehen werden könne.
Nach den Aussagen der bei Verhandlung dieser
Sache vernommenen Zeugen haben die Gemeindeglieder
gegen den Eigerthumsanspruch des v. P.
stets protestirt und ist ihnen, als, sie im J. 1849
gegen das schon vor dieser Zeit bestandene Pachtverhältniß
sich auflehnten, die Weide obrigkeitlich
untersagt worden. Erst als sie durch den Vertrag
vom 16. Juni 1849 das Pachtverhältuiß gerichtlich
anerkannten, übten sie die Weide gegen jährlich à0 fl.
Pachtgeld wieder aus, bis es im J. 1861 neuerdings
zu Differenzen kam.
Den Gemeindegliedern, so sagen die Zeugen,
war dieser Pachtvertrag niemals recht, und auch
beim Abschlusse desselben machten Viele ihr Eigenthumsrecht
geltend; allein Alle unterschrieben den
Vertrag, weil es damals hieß, daß, wenn sie den
Pacht nicht mehr anerkennen, der Viehtrieb ganz
zu unterblelben habe, weshalb ihnen nur die Wahl
zwischen Anerkennen und Nichtaustreiben geblieben
sei.