Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

 

eseh  und  Verurdungsguak

für  das

Königreich  Bayern.
Nr.  21.

München,  den  12.  Mai  1914.
Inhalt:

Bekanntmachung  vom  9.  Mai  1914,  Ergänzung  und  Änderung  der  Verkehrsordnung  der  Motorpostlinien  für
Personenbeförderung  betreffend.

 

 

 

 

 

 

 

Nr.  23/DP  IX  Ia.

Bekanntmachung,  Ergänzung  und  Änderung  der  Verkehrsordnung  der  Motorpostlinien  für
Personenbeförderung  betreffend.

K.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Die  Bekanntmachung  vom  5.  Mai  1913,  die  Verkehrsordnung  der  Motorpostlinien
für  Personenbeförderung  betreffend  (GVBl.  1913  S.  172)  wird,  wie  folgt,  geändert:

J.

In  §  7  Fahrpreisermäßigung,  1.  Schülerkarten  (GVBl.  S.  176)  wird  nach  dem
letzten  Absatz  nachgetragen:

Zu  den  Ausflügen,  die  von  staatlich  geförderten,  besonders  bekanntgegebenen  Organisationen
  für  Jugendpflege  (Bund  „Jung-Deutschland“  und  ähnliche  Vereine)  im  Interesse
der  Jugendpflege  unter  Leitung  sachverständiger  erwachsener  Personen  veranstaltet  werden,  kann
jugendlichen  Personen,  die  das  20.  Lebensjahr  noch  nicht  vollendet  haben,  und  den  leitenden
erwachsenen  Personen  auf  den  staatlichen  Motorpostlinien  unter  den  nachstehenden  Bedingungen
  Fahrpreisermäßigung  gewährt  werden:

1.  Der  Fahrpreis  beträgt  2,5  Pf.  für  Person  und  Kilometer,  wobei  der  Gesamtbetrag
  des  für  die  einzelne  Person  sich  berechnenden  Fahrpreises,  sofern  die  aus
der  Vervielfachung  des  Tarifs  mit  der  Kilometerstrecke  sich  ergebende  Endsumme
nicht  selbst  eine  durch  10  teilbare  Zahl  bildet,  auf  die  nächst  höhere  durch  10
teilbare  Zahl  aufzurunden  ist.

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