eseh und Verurdungsguak
für das
Königreich Bayern.
Nr. 21.
München, den 12. Mai 1914.
Inhalt:
Bekanntmachung vom 9. Mai 1914, Ergänzung und Änderung der Verkehrsordnung der Motorpostlinien für
Personenbeförderung betreffend.
Nr. 23/DP IX Ia.
Bekanntmachung, Ergänzung und Änderung der Verkehrsordnung der Motorpostlinien für
Personenbeförderung betreffend.
K. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten.
Die Bekanntmachung vom 5. Mai 1913, die Verkehrsordnung der Motorpostlinien
für Personenbeförderung betreffend (GVBl. 1913 S. 172) wird, wie folgt, geändert:
J.
In § 7 Fahrpreisermäßigung, 1. Schülerkarten (GVBl. S. 176) wird nach dem
letzten Absatz nachgetragen:
Zu den Ausflügen, die von staatlich geförderten, besonders bekanntgegebenen Organisationen
für Jugendpflege (Bund „Jung-Deutschland“ und ähnliche Vereine) im Interesse
der Jugendpflege unter Leitung sachverständiger erwachsener Personen veranstaltet werden, kann
jugendlichen Personen, die das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und den leitenden
erwachsenen Personen auf den staatlichen Motorpostlinien unter den nachstehenden Bedingungen
Fahrpreisermäßigung gewährt werden:
1. Der Fahrpreis beträgt 2,5 Pf. für Person und Kilometer, wobei der Gesamtbetrag
des für die einzelne Person sich berechnenden Fahrpreises, sofern die aus
der Vervielfachung des Tarifs mit der Kilometerstrecke sich ergebende Endsumme
nicht selbst eine durch 10 teilbare Zahl bildet, auf die nächst höhere durch 10
teilbare Zahl aufzurunden ist.
27