Metadata : Deutsches Kolonialblatt. IV. Jahrgang, 1893. (4)

210  Besitzfragen.

I.  7  8  4D.  6.  2.  Si  a  winore  quis  emerit  ignorans

eum  minorem  esse,  hubet  Publicinnam.

Hieraus  ist  zu  folgern,  daß  das  römische  Recht  von
dem  Erfordernisse  gültiger  Tradition  abgesehen  hat,
wo  es  einen  Putativtitel  für  ausreichend  ansah.  Es
sollte  in  solchen  Fällen  zwar  nicht  putative  Besitzergreifung
genügen,  wohl  aber  wirkliche  Besitzergreifung,  welche  putativ
ex  traditione,  in  Wahrheit  wegen  Mangels  eines  wirksamen
  Traditionswillens  in  persona  tradentis  auf  Grund
einseitiger  Apprehension  erfolgte.

Umsomehr  wird  die  einseitige  Apprehension  der  traditio
  gleich  gelten  müssen,  wo  der  titulus  selbst  veras,
im  Momente  der  Besitzerlangung  aber  wegen  eines
Willensmangels  in  der  Person  des  Tradenten  gültige
Tradition  seinerseits  nicht  mehr  möglich  war  (oben
Nr.  1  S.  199).

Was  vom  Willensmangel  des  Tradenten  anzunehmen
  ist,  wird  man  auch  von  dem  Vollmachtsmangel
sagen  dürfen.  Dabei  ist  nicht  etwa  an  Fälle  zu  denken,
wo  der  Unbevollmächtigte,  welcher  Namens  eines  Anderen
veräußert  hat,  Besitzer  des  veräußerten  Objectes  war
und  dann  dasselbe  dem  Dritten  tradirte;  denn  hier  läge
ja  wahre  Tradition  vor;  auch  nicht  an  Fälle,  wo  der
zum  Abschlusse  des  Veräußerungsgeschäfts  (Kauf.  Tausch,
der  Bestellung,  Schenkung)  und  zur  Tradition  bevollmächtigte
  Besitzer  der  Sache  die  Tradition  nach  Abschluß
dieses  Geschäftes  trotz  Widerrufs  der  Traditionsvollmacht
vorgenommen  hatte.  Denn  hier  besteht  verus  titulus
und  vera  traditio.  1.  14  D.  6.  2;  1.  1  §2  D.  21.  3.

Die  in  Betracht  kommenden  Fälle  sind  jene,  wo
derjenige,  welcher  in  irrthümlicher  Annahme  einer  Veräußerungs=
  und  Traditionsvollmacht  nach  Abschluß  des
Veräußerungsgeschäfts  alieno  nomine  auch  die  Traditionserflärung
  alieno  nomine  abgibt.

Daß  dann  die  putative  Tradition  der  wirklichen
gleichkommen  soll,  ist  in  der  oben  (S.  209)  angeführten  1.  13