210 Besitzfragen.
I. 7 8 4D. 6. 2. Si a winore quis emerit ignorans
eum minorem esse, hubet Publicinnam.
Hieraus ist zu folgern, daß das römische Recht von
dem Erfordernisse gültiger Tradition abgesehen hat,
wo es einen Putativtitel für ausreichend ansah. Es
sollte in solchen Fällen zwar nicht putative Besitzergreifung
genügen, wohl aber wirkliche Besitzergreifung, welche putativ
ex traditione, in Wahrheit wegen Mangels eines wirksamen
Traditionswillens in persona tradentis auf Grund
einseitiger Apprehension erfolgte.
Umsomehr wird die einseitige Apprehension der traditio
gleich gelten müssen, wo der titulus selbst veras,
im Momente der Besitzerlangung aber wegen eines
Willensmangels in der Person des Tradenten gültige
Tradition seinerseits nicht mehr möglich war (oben
Nr. 1 S. 199).
Was vom Willensmangel des Tradenten anzunehmen
ist, wird man auch von dem Vollmachtsmangel
sagen dürfen. Dabei ist nicht etwa an Fälle zu denken,
wo der Unbevollmächtigte, welcher Namens eines Anderen
veräußert hat, Besitzer des veräußerten Objectes war
und dann dasselbe dem Dritten tradirte; denn hier läge
ja wahre Tradition vor; auch nicht an Fälle, wo der
zum Abschlusse des Veräußerungsgeschäfts (Kauf. Tausch,
der Bestellung, Schenkung) und zur Tradition bevollmächtigte
Besitzer der Sache die Tradition nach Abschluß
dieses Geschäftes trotz Widerrufs der Traditionsvollmacht
vorgenommen hatte. Denn hier besteht verus titulus
und vera traditio. 1. 14 D. 6. 2; 1. 1 §2 D. 21. 3.
Die in Betracht kommenden Fälle sind jene, wo
derjenige, welcher in irrthümlicher Annahme einer Veräußerungs=
und Traditionsvollmacht nach Abschluß des
Veräußerungsgeschäfts alieno nomine auch die Traditionserflärung
alieno nomine abgibt.
Daß dann die putative Tradition der wirklichen
gleichkommen soll, ist in der oben (S. 209) angeführten 1. 13