Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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gehungsweise  den  Waisen  nicht  binnen  sechs  Monaten  nach  dem  Ableben  bewirkt
wird,  hat  die  Deckung  des  Fehlbetrages  durch  Kürzung  des  Wittwengeldes  und,
wenn  eine  Wittwe  nicht  vorhanden  ist,  durch  Kürzung  des  Waisengeldes  zu  erfolgen.
  Diese  Kürzung  darf  bei  einem  Wittwengelde  bis  zu  700  Mark  einschließlich
  den  Betrag  von  100  Mark  jährlich,  bei  einem  höheren  Wittwengelde
den  Betrag  von  200  Mark  jährlich,  bei  dem  Waisengelde  den  Betrag  von
50  Mark  jährlich,  für  jedes  Kind  berechnet,  im  Falle  des  §.  5  den  Betrag  vo#n
250  Mark  jährlich  nicht  übersteigen.

§  16.
In  Betreff  der  Einziehung  der  bisher  der  Allgemeinen  Wittwenvwerpflegungsanstalt
  zustehenden  Wittwenkassenbeiträge  finden  die  Bestimmungen  Anwendung,
welche  für  die  Einziehung  der  Pfarrbeiträge  maßgebend  sind.

S.  17.

Der  Centralkirchenfonds  leistet  dem  Pfarrwittwen-  und  Waisenfonds  einen
Zuschuß,  welcher  auf  einen  dauernd  zu  erhebenden  Jahresbetrag  von  einem  Prozent
der  von  den  Mitgliedern  der  evangelischen  Kirche  des  Konsistorialbezirks  Wiesbaden
aufzubringenden  Staatseinkommensteuer  festgesetzt  wird.

Das  Konsistorium  sorgt  für  die  Einziehung  des  Zuschusses  und  führt  denselben
  an  den  Pfarrwittwen-  und  Waisenfonds  ab.

l*-Reichen

  die  dem  Pfarrwittwen=  und  Waisenfonds  durch  das  Gesetz  zur
Verfügung  gestellten  Mittel  zur  Erfüllung  seiner  Verpflichtungen  nicht  aus,  so
ist  der  Vorstand  des  Pfarrwittwen=  und  Waisenfonds  ermächtigt,  unter  Mitwirkung
  des  Verwaltungsausschusses  eine  zeitweilige  Erhöhung  der  Pfarrbeiträge
des  §.  12  bis  zu  zwei  weiteren  Prozent  des  Einkommens  und  des  Ruhegehalts
eintreten  zu  lassen.

Unter  derselben  Voraussetzung  ist  der  Vorstand  unter  Mitwirkung  des
Verwaltungsausschusses  ermächtigt,  für  einen  Zeitraum  von  höchstens  sechs  Jahren
das  Wittwengeld  derjenigen  Wittwen  bis  zur  Hälfte  zu  ermäßigen,  welchen  mit
Rücksicht  auf  das  geistliche  Amt  des  verstorbenen  Geistlichen  oder  Emeriten
dauernde  Bezüge  aus  anderen  als  privatrechtlichen  Titeln  zustehen.  Als  solche
kommen  namentlich  in  Betracht:  örtliche  Pfarrwitthümer,  Dekanats=  und  andere
Verbandspfarrwittwenkassen,  sowie  provinzialrechtliche  Einrichtungen,  nach  welchen
den  Hinterbliebenen  von  Geistlichen  nach  Ablauf  der  Gnadenzeit  dauernde  Bezlige
von  der  Kirchengemeinde  oder  aus  sonstigen  kirchlichen  Mitteln,  z.  B.  der
Pfarrpfründe,  zustehen.

Die  Ermäßigung  erfolgt  durch  Anrechnung  der  aus  den  örtlichen  Fonds
sließenden  Bezüge  auf  das  Wittwengeld.  Die  Anrechnung  ist  ausgeschlossen,
soweit  die  Bezüge  einer  Wittwe  aus  örtlichen  Fonds  200  Mark  oder  weniger
betragen.  Im  Uebrigen  ist  die  Anrechnung  nur  bis  zur  Hälfte  der  örtlichen

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