Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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Beamten gemäß 8. 6 der Verordnung erlassen werden (oben §. 2 Nr. 4). Diese Anordnungen können 
für eine einzelne Zustellung mit Rücksicht auf die Umstände des Falls besonders oder allgemein für alle 
Fälle, in denen nicht etwas Abweichendes bestimmt wird, getroffen werden. Dieselben können sich beziehen 
auf die Personen, durch welche die Zustellungen zu bewerkstelligen sind, und die Uebermittelung der Auf- 
träge an dieselben; auf Ort und Zeit der Zustellungen; auf diejenigen Personen, welchen an Stelle des 
Empfängers das zuzustellende Schriftstück bezw. die Abschrift desselben übergeben werden darf, wenn der 
Empfänger nicht angetroffen wird; auf das Verfahren, wenn keine Person angetroffen wird, an welche 
die Uebergabe bewirkt werden kann; auf den Nachweis der erfolgten Zustellung. Ein solcher Nachweis 
ist stets schriftlich zu den Akten zu bringen G. 7 Abs. 7 der Verordnung). Bei den Anordnungen be- 
züglich der Form dieses Nachweises ist zu beachten, daß durch den letzteren festgestellt werden muß, welches 
Schriftstück in Ausfertigung oder Abschrift übergeben ist. 
7. Zustellungen, welche in einer bei einer Gerichtsbehörde in den Schutzgebieten anhängigen 
Rechtsangelegenheit erforderlich werden, aber außerhalb des Schutzgebietes, in welchem die Gerichts- 
behörde ihren Sitz hat, zu bewirken sind, erfolgen im Wege des Ersuchens (§. 6 Abs. 3 der Verordnung). 
8. Das Ersuchen ist zu richten: 
a) bezüglich einer im Deutschen Reich zu bewirkenden Zustellung: an den Gerichtsschreiber des 
Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Zustellung ausgeführt werden soll G. 162 des Gerichts- 
verfassungsgesetzes): 
b) bezüglich einer in einem anderen deutschen Schutzgebiete oder im Bezirke eines deutschen Konsular- 
gerichts zu bewirkenden Zustellung: an die Gerichtsbehörde des betreffenden Schutzgebietes bezw. 
an den betreffenden Konsul; hiernach ist insbesondere auch dann zu verfahren, wenn von einer 
der Gerichtsbehörden im Schutzgebiete von Kamerun eine Zustellung im Schutzgebiete von 
Togo oder von der Gerichtsbehörde des letzteren Schutzgebietes eine Zustellung im Schutzgebiete 
von Kamerun zu veranlassen ist; 
I) bezüglich einer in einem ausländischen Staate zu bewirkenden Zustellung an die in 88. 182 
bis 184 der Civilprozeßordnung bezeichneten Behörden und Beamten. 
9. Die öffentliche Zustellung erfolgt in den bei den Gerichtsbehörden der Schutzgebiete anhängigen 
Rechtsangelegenheiten nach den Vorschriften in §§. 186 bis 189 der Civilprozeßordnung. Jedoch kann 
die Gerichtsbehörde bei Bewilligung der öffentlichen Zustellung einer Ladung anordnen, daß eine Einrückung 
in öffentliche Blätter nicht erforderlich sei (§. 7 Abs. 5 der Verordnung). In einem solchen Falle gilt die 
Ladung als zugestellt, wenn seit der Anheftung des Schriftstücks an die Gerichtstafel zwei Wochen ver- 
strichen sind (§. 189 Abs. 2 der Civilprozeßordnung). 
10. Die im §. 190 der Civilprozeßordnung bezüglich des Eintritts der Wirkungen der Zustellung 
für Zustellungen mittelst Ersuchens anderer Behörden oder Beamten und für öffentliche Zustellungen ge- 
gebene Vorschrift ist durch §. 7 Absatz 4 der Verordnung auf alle Zustellungen ausgedehnt, welche in den 
bei den Gerichtsbehörden der Schutzgebiete anhängigen Rechtsangelegenheiten auf Betreiben der Par- 
teien erfolgen. . 
11. Im Schutzgebiete zu bewirkende Zustellungen in einer bei einem deutschen Gerichte anhän— 
gigen Rechtsangelegenheit erfolgen auf Ersuchen desselben durch die Gerichtsbehörde erster Instanz in der 
in Nr. 4 bis 6 bezeichneten Weise. Der zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigte Beamte hat auf 
Grund des Nachweises der Zustellung (vgl. Nr. 6) das im 8. 185 Absatz 2 der Civilprozeßordnung be— 
zeichnete Zustellungszeugniß auszustellen und nur dieses, nicht auch den Nachweis oder die sonst etwa bei 
der Gerichtsbehörde entstandenen Akten, dem ersuchenden Gerichte zu übersenden. 
8. 7. 
Zwangsvollstreckungen. 
(Zu den §§. 9, 10 der Verordnung vom 2. Juli 1888.) 
1. Aus welchen Titeln eine Zwangsvollstreckung stattfindet, unter welchen Voraussetzungen ins- 
besondere von den Gerichtsbehörden in den Schutzgebieten erlassene Urtheile vollstreckbar sind, bestimmt 
sich nach §§. 644 bis 661, 702 der Civilprozeßordnung. 
2. Die Ertheilung der vollstreckbaren Ausfertigung (Civilprozeßordnung §#§. 662 ff.) einer von 
einer Gerichtsbehörde der Schutzgebiete erlassenen Entscheidung eines vor derselben abgeschlossenen Ver- 
gleichs oder einer von derselben aufsgenommenen Urkunde der im §. 702 Nr. 5 der Civilprozeßordnung
	        
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