Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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ohne  Mitwirkung  der  Ausschußmitglieder  abzugeben.  Derselbe  hat  aber  auch  das  Recht,
von  einzelnen  Ausschußmitgliedern  die  thätige  Mitwirkung  bei  den  ihm  obliegenden  Geschäften,
  insbesondere  bei  Begntachtungen,  örtlichen  Untersuchungen  und  Besprechungen
zu  verlangen.

S.  13.

Die  Bezirksversammlung  wird  durch  sämmtliche  dem  Bezirks-Vereine  angehörigen
Mitglieder  gebildet.

In  jedem  Jahre  soll  wenigstens  eine  Bezirksversammlung  stattfinden.  Außerdem
hat  der  Vereinsvorstand  die  Bezirksversammlung  einzuberufen,  wenn  der  Bezirksausschuß
oder  ein  Zehntheil  der  Vereinsmitglieder  es  beantragt.

Die  Einladung  geschieht  durch  Einrücken  in  das  Bezirksblatt  oder  in  einer  durch
die  Vereinsversammlung  zu  bestimmenden  anderen  Weise  und  unter  Bezeichnung  der  zur
Verhandlung  kommenden  erheblicheren  Gegenstände.

Zur  Giltigkeit  der  Beschlüsse  ist  die  Anwesenheit  von  wenigstens  fünfzehn  Mitgliedern
  des  Bezirks-Vereins,  zählt  der  Verein  nur  zwanzig  Mitglieder,  die  Anwesenheit
von  zehn  derselben  erforderlich.

S.  14.

Der  Bezirksversammlung  liegt  ob:

a)  die  Wahl  des  Vereinsvorstandes  und  seines  Stellvertreters;

b)  die  Festsetzung  der  Zahl  und  die  Wahl  der  Mitglieder  des  Bezirksausschusses  und
der  benöthigten  Anzahl  von  Stellvertretern;
die  Bestimmung  der  Größe  des  Beitrags  der  Mitglieder  für  den  Bezirks-Verein,
falls  mehr  als  der  in  §.  6  bestimmte  Minimalbetrag  erhoben  werden  will;
die  Genehmigung  der  Nechuung,  des  Rechenschaftsberichts  über  die  Wirksamkeit
des  Vereins  im  verflossenen  Jahre,  die  Genehmigung  des  Voranschlags  und  Geschäftsplanes
  für  das  laufende  Jahr;
die  Berathung  wichtigerer  Vorschläge  und  Anträge,  welche  den  Bezirks-Verein,
den  Gauverband  und  den  Gesammtverein  berühren;
|)  die  Wahl  von  zwei  Mitgliedern  für  den  Gauausschuß  und  deren  Stellvertreter  (§.  17);
8)  die  Genehmigung  der  Statuten  des  Vereins.

8.  15.
Mit  der  Bezirksversammlung  sollen  in  der  Regel  über  landwirthschaftliche  Gegen-·



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