Volltext : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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5.  Versich  erung  =  Wesen.

 

Negulativ,
betreffend  die  Wahl  der  auf  Grund  des  See-Unfallversicherungsgesetzes  vom  13.  Juli  1887

aus  den  Versicherten  oder  befahrenen  Schiffahrtskundigen  zu  berufenden  Beisitzer  zu  den
Schiedsgerichten,  vom  4.  Januar  1888.

Auf  Grund  der  8§§.  48  bis  55  des  See-Unfallversicherungsgesetzes  vom  13.  Juli  1887  werden
für  die  Sektionen  I!  bis  V  der  See-Berufsgenossenschaft,  welche  über  die  Grenzen  eines  Bundesstaates
hinausgehen,  behufs  der  Wahl  der  aus  den  Versicherten  oder  befahrenen  Schiffahrtskundigen  zu  berufenden
  Beisitzer  zu  den  Schiedsgerichten  nachstehende  Bestimmungen  getroffen.

§.  1.  Die  Wahl  der  Beisitzer  zum  Schiedsgericht  und  ihrer  Stellvertreter  erfolgt  unter  Leitung
sines  Beauftragten  des  Reichs-Versicherungsamts  für  jeden  Schiedsgerichtsbezirk  mittelst  schriftlicher  Abtimmung.


Die  Zusammensetzung  des  Schiedsgerichtsbezirks  wird  auf  der  Rückseite  des  Stimmzettels  ersichtlich
  gemacht.

§.  2.  Die  Vorstände  derjenigen  Orts=  und  Betriebskrankenkassen,  sowie  der  obrigkeitlich  genehmigten
  Seemannskassen  und  anderer  zur  Wahrung  von  Interessen  der  Seeleute  bestimmten,  obrigkeitlich
genehmigten  und  vom  Reichs-Versicherungsamt  als  wahlberechtigt  bezeichneten  Vereinigungen  von  Seeleuten,
  welche  im  Bezirke  des  Schiedsgerichte  ihren  Sitz  haben,  und  denen  mindestens  zehn  in  demselben
Bezirke  wohnende  Versicherte  als  Mitglieder  angehören,  erhalten  vom  Reichs-Versicherungsamt  behufs  der
Wahl  der  Beisitzer  zum  Schiedsgericht  einen  mit  dem  Stempel  des  Reichs-Versicherungsamts  versehenen
Stimmzettel,  auf  welchem  der  Name  der  Berufsgenossenschaft,  das  in  Betracht  kommende  Schiedsgericht,
der  Name  sowie  die  Mitglieder=  und  Stimmenzahl  der  wahlberechtigten  Kasse  rc.,  endlich  der  Name  und
Wohnort  des  Beauftragten  des  Reichs-Versicherungsamts  angegeben  sind.

Jedem  Stimmzettel  wird  ein  Exemplar  dieses  Regulativs  beigefügt.

§.  3.  Als  die  in  Betracht  kommende  Mitgliederzahl  der  Kasse  rc.  gilt  diejenige,  welche  von  der
unteren  Verwaltungsbehörde  in  das  dem  Reichs-Versicherungsamt  eingereichte  Verzeichniß  der  wahlberechtigten
  Kassen  ec.  eingetragen  worden  ist.

§.  4.  Wählbar  sind  nur  männliche,  großjährige  Personen,  welche  als  Versicherte  oder  als  befahrene
  Schiffahrtskundige  im  Bezirke  des  Schiedsgerichts  wohnen,  nicht  Rheder,  Mitrheder,  Korrespondentrheder
  oder  Bevollmächtigte  (§.  17  des  See-Unfallversicherungsgesetzes)  sind,  sich  im  Besitze  der  bürgerlichen
  Ehrenrechte  befinden  und  nicht  durch  richterliche  Anordnung  in  der  Verfügung  über  ihr  Vermögen
beschränkt  sind.

Unter  befahrenen  Schiffahrtskundigen  sind  solche  Personen  zu  verstehen,  welche  als  ehemalige
Seeleute  mit  den  Verhältnissen  der  Seeschiffahrt  aus  eigener  Erfahrung  vertraut  sind.

§.  5.  Die  Wahl  erfolgt  durch  die  Vorstände  der  wahlberechtigten  Kassen  und  Vereinigungen
von  Seeleuten.)

Zu  diesem  Zweck  beruft  jeder  Vorstand  alsbald  nach  Empfang  des  Stimmzettels  seine  Mitglieder,
welche  durch  Stimmenmehrheit  darüber  zu  beschließen  haben,  wen  sie  als  Beisitzer  oder  Stellvertreter
wählen  wollen.

Behufs  Ausübung  der  Wahl  sind  unter  Benutzung  des  auf  dem  Stimmzettel  enthaltenen  Vordrucks
  die  Namen  und  Wohnorte  (Wohnungen)  der  in  der  erforderlichen  Anzahl  gewählten  Personen  in
den  Stimmzettel  einzutragen;  bei  Versicherten  ist  gleichzeitig  der  Betrieb,  in  welchem  dieselben  beschäftigt
sind,  anzugeben.

 

*)  Die  im  5.  42  des  Unfallversicherungsgesetzes  vom  6.  Juli  1884  enthaltene  Bestimmung,  daß  die  Wahl
durch  die  Kassenvorstände  „unter  Ausschluß  der  Vertreter  der  Arbeitgeber“  zu  erfolgen  hat,  fehlt  im  Sce-  Unfallversicherungsgesetz.