Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

Muster A 
mit Probeein 
tragung 1. 
Muster A 
mit Probeein= 
tragungen 
2 U. 3. 
— 602 — 
2. Revision der Ladung. 
.5. 
Die angemeldeten Waaren sind einer allgemeinen oder speziellen Revision (Vereinszollgesetz 
88. 28 und 29) zu unterwerfen, deren Ergebniß in die Anmeldung aufzunehmen ist. 
Der Umfang der Revision richtet sich bei den mit Deklarationen oder Deklarationsauszügen an— 
gemeldeten Waaren (8. 4a) nach den Bestimmungen in den 88. 41 und 42, beziehungsweise 30 des 
Vereinszollgesetzes, während bei den mit Niederlageabmeldungen angemeldeten Waaren die Vorschriften des 
Niederlage-Regulativs und bei den mit Begleitscheinauszügen angemeldeten Waaren die Bestimmungen 
in den §§. 34 ff. dieses Regulativs Anwendung finden. 
Die spezielle Revision ist, insofern solche nicht von dem Betheiligten selbst beantragt wird, bei ge- 
nügender Deklaration nur ausnahmsweise, wenn besondere Gründe vorliegen, vorzunehmen (Vereinszoll- 
gesetz 5. 41 Absatz 2). Es gehören dahin die Fälle, in welchen der Verdacht einer Hinterziehung der 
Abgaben oder einer unrichtigen Deklaration vorhanden ist, oder ein völlig sichernder Verschluß nicht 
angelegt werden kann. Tritt der letztere Fall nur bei einzelnen Theilen der Ladung ein, so kann sich die 
spezielle Revision auf diese beschränken. 
Die zu einer nach Inhalt und Verpackung gleichartigen Waarenpost gehörigen Kolli können in 
geeigneten Fällen statt kolliweise zusammen oder in Partien verwogen werden. 
§. 6. 
Aus den Anmeldungen zur Begleitscheinausfertigung muß deutlich und bestimmt zu entnehmen 
sein, in welchem Umfange die darin verzeichneten Kolli der Revision unterlegen haben. 
Die durch die Revision festgestellte Gattung und Menge der Waaren sind in dem Revisionsbefund 
nach den Benennungen und Maßstäben des Tarifs anzugeben. 
Der tarifmäßigen Benennung der Waaren ist eine deren spezieller Beschaffenheit entsprechende 
Bezeichnung nach Anleitung des amtlichen Waarenverzeichnisses beizufügen, wenn dies im Hinblick auf 
die Algemeinheit der tarifmäßigen Benennung zur besseren Festhaltung der Identität der Waaren räthlich 
8 in Rücksicht auf die wegen Aufstellung der Verkehrsnachweisungen ertheilten Vorschriften nöthig 
erscheint. · 
Außerdem ist in dem Revisionsbefund die Tarifnummer, welcher die Waaren angehören, sowie 
die Nummer des statistischen Waarenverzeichnisses anzumierken. 
Das Gewicht der verwogenen Kolli wird, wie es amtlich ermittelt worden ist, kolliweise, in 
Partien oder summarisch, in den Revisionsbefund eingetragen. Es braucht jedoch das Gewicht der zu 
einer gleichartigen Waarenpost gehörigen Kolli, auch wenn dasselbe kolliweise oder in Partien festgestellt 
ist, aus den über die Verwiegung geführten amtlichen Anschreibungen nur summarisch in die Anmeldung 
übernommen zu werden, sofern die Abfertigung unter Raumverschluß oder amtlicher Begleitung erfolgt. 
3. Einrichtung der Begleitscheine I im Allgemeinen. 
S. 7. 
Die Ausfertigung eines Begleitscheins I erfolgt nach dem Muster A, und zwar entweder 
a) durch Ausfüllung der Spalten 1 bis 11 und 13 nach Anleitung der Probeeintragung 1 für 
sämmtliche zu der betreffenden Sendung gehörige Waaren, oder 
b) in der Art, daß auf die dem Begleitschein anzustempelnde Anmeldung (S. 4) Bezug genommen 
wird, oder endlich . 
c) bei Benutzung des Musters 4 als Anmeldung nach Anleitung der Probeeintragungen 2 und 3. 
S. 8. 
Für die Begleitscheinausfertigung nach §. 7a sind die Anmeldungen in einem Exemplar, für die 
Ausfertigungen nach §. 7b und e jedoch in zwei gleichlautenden Exemplaren einzureichen. 
Besteht die Anmeldung aus mehreren einzelnen Bogen, so sind dieselben zu paginiren und ent- 
weder mit einem auf der ersten Seite amtlich anzusiegelnden Faden zu durchziehen oder aneinander 
anzustempeln. ½ 6 
Die gedruckten Formulare zu Anmeldungen werden den Begleitscheinextrahenten einzeln unentgeltlich 
von den Zollämtern verabreicht, von denen solche auch in größerer Menge gegen Erstattung der Papier- 
und Druckkosten in Vorrath entnommen werden können.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.