— 504 —
erfolgt, ist statt der Ausfüllung der Spalten auf der zweiten Seite auf die angestempelte Anmeldung
durch Beifügung einer entsprechenden Verweisung, z. B.
„Laut angestempelter Deklaration Nr. 67 vom 15. Januar 1870“
Bezug zu nehmen.
8. 12.
In dem Begleitschein, beziehungsweise in der angestempelten Anmeldung ist sowohl die Gesammt-
zahl der Kolli, auf welche der Begleitschein lautet, als auch das summarische Gewicht der Kolli jeder
nach Inhalt und Verpackung gleichartigen Waarenpost in Ziffern und in Buchstaben auszudrücken. Die
Gewichtsangabe in Buchstaben ist, wenn sämmtliche Kolli amtlich verwogen wurden, bei dem amtlich
ermittelten Gewicht, wenn jedoch keine oder nur Probeverwiegungen stattgefunden haben, bei dem dekla-
rirten Gewicht, unmittelbar unter der betreffenden Summe zu bewirken.
Die Begleitscheine und zugehörigen Anmeldungen müssen deutlich geschrieben sein, und es dürfen
keine Rasuren darin stattfinden.
Nachträgliche Aenderungen, welche an einzelnen Eintragungen vor der Aushändigung des Be-
gleitscheins an den Extrahenten etwa vorzunehmen sein möchten, sind jedesmal von dem Beamten, welcher
die Abänderung bewirkt hat, durch seine Namensbeischrift zu beglaubigen. Die abzuändernden Worte
oder Zahlen sind so zu durchstreichen, daß sie leserlich bleiben.
6. Waarenverschluß.
S. 13.
Hinsichtlich der Anlegung des amtlichen Verschlusses sind die Bestimmungen in den 88. 43, 94
und 95 des Vereinszollgesetzes und die deshalb ertheilten besonderen Vorschriften zu beobachten.
Die Art des Waarenverschlusses und der Umfang, in welchem derselbe zur Anwendung gekommen
ist, muß in den betreffenden Spalten der Begleitscheine, beziehungsweise der angestempelten Anmeldungen
so deutlich und bestimmt angegeben werden, daß sich das Erledigungsamt vom unveränderten Zustand
des Verschlusses bei Ankunft der Waaren vollständig zu überzeugen vermag. Bei Belassung eines von
einem anderen Amt angelegten Verschlusses ist der Name dieses Amts anzugeben.
7. Kicherstellung des Zollbetrags.
S. 14. .
In Beziehung auf die Sicherstellung des Zollbetrags sind die Bestimmungen im 8. 45 des
Vereinszollgesetzes zu beobachten. «
Eine Entbindung von der Sicherheitsbestellung kann außer in dem dort genannten Falle auch
dann eintreten, wenn das Begleitschein-Ausfertigungsamt sich veranlaßt findet, amtliche Begleitung des
ganzen Waarentransports eintreten zu lassen.
Ueber eingelegte Pfänder ist eine besondere Bescheinigung auszustellen, gegen deren Rückgabe
nach geschehener Begleitscheinerledigung die Herausgabe des Pfandes erfolgt (§. 55).
Der zur Sicherheit baar niedergelegte Betrag kann auf den Antrag des Extrahenten auch bei
dem Begleitschein-Empfangsamt zurückgezahlt werden, zu welchem Behufe dem Begleitschein ein entspre-
chender Vermerk beizufügen ist. Außer der Kautionssumme ist von dem Extrahenten der Portobetrag für
deren zu frankirende Uebersendung an das Empfangsamt (§. 54) zu hinterlegen.
Dritte Personen, welche für den Begleitscheinextrahenten Bürgschaft leisten wollen, haben, insofern
sie nicht etwa für alle bei dem betreffenden Amt von ihnen zu übernehmenden Bürgschaften eine
generiie Bürgschaft geleistet, eine den gesetzlichen Erfordernissen entsprechende spezielle Bürgschaftsurkunde
auszustellen.
. Frist zur Gestellung der Waaren bei dem Empfangsamt.
« . §.15.
· Bei Bestimmung der Frist, binnen welcher die im Begleitschein bezeichneten Waaren an dem
darin angegebenen Orte zur Revision und weiteren Abfertigung zu stellen sind (Vereinszollgesetz 8. 44),
ist darauf Bedacht zu nehmen, daß nicht über das Maß des Bedürfnisses hinausgegangen wird.
Namentlich ist bei dem Transport mittelst der Eisenbahnen und bei Benutzung anderer regel-
mäßiger Transportgelegenheiten die Transportfrist der reglementsmäßigen Lieferungszeit anzupassen.
Die' Transportfrist ist in den Begleitscheinen in Buchstaben anzugeben.