— 551 —
Niederlage-Regulativ.
In Gemäßheit des §. 106 des Vereinszollgesetzes werden für die allgemeinen und beschränkten
Niederlagen folgende nähere Vorschriften ertheilt.
I. Allgemeine Bestimmungen.
. 1.
Der Niederleger, worunter derjenige verstanden wird, welchen die Zollbehörde als zur Disposition
über die niedergelegten Waaren befugt anerkennt, ist verbunden, sich nach den Vorschriften dieses Regulativs
zu richten. Das Gleiche gilt für jeden, welcher die Niederlage betritt.
Wer die Niederlage betreten will oder dieselbe verläßt, hat sich bei dem die Aufsicht führenden
Zollbeamten zu melden. Auch können die Personen, welche die Niederlage verlassen, nach Maßgabe des
8. 127 des Vereinszollgesetzes einer körperlichen Visitation unterworfen werden.
- .2.
In der Regel dürfen nur am Orte der Niederlage wohnhafte Personen dieselbe benutzen und
müssen Auswärtige, welche sich der Niederlage bedienen wollen, einen am Orte wohnhaften Vertreter be—
stellen. Es steht jedoch für den Fall, daß der bezeichnete Empfänger einer Waare, binnen der zur An—
meldung vorgeschriebenen Frist, entweder nicht auszumitteln ist oder die Annahme und Anmeldung der
Waare verweigert, dem Waarenführer, auch wenn er am Orte nicht wohnhaft ist, frei, die Waaren auf
seinen Namen zur Niederlage zu deklariren.
Macht der Waarenführer von dem ihm eingeräumten Rechte keinen Gebrauch, so kann das Amt
von Amtswegen einen Spediteur veranlassen, die Waaren anstatt des bezeichneten Empfängers zur Nieder-
lage zu deklariren.
8. 3.
Nach 8. 98 des Vereinszollgesetzes dürfen in der Regel nur Waaren, auf denen noch ein Zoll—
anspruch haftet, zur Niederlage gelangen.
Es dürfen indeß Gegenstände des freien Verkehrs mit der Maßgabe in die Niederlage zugelassen
werden, daß sie mit ihrer Aufnahme in dieselbe die Eigenschaft unverzollter ausländischer Waaren an—
nehmen und nach den Bestimmungen für die letzteren zu behandeln sind.
Mit Genehmigung der Direktivbehörde können ausnahmsweise Güter des freien Verkehrs auch mit
Beibehaltung ihrer Eigenschaft als solche, sowie unter Uebergangs-Steuerkontrole stehende Gegenstände
in die Niederlage aufgenommen werden, sofern die Abfertigungs- und Niederlageräume für die zoll—
pflichtigen Güter von denjenigen für Güter der obenbezeichneten Art auf sichernde Weise geschieden
werden können.
Gegenstände, welche gegen Gewährung einer Zoll- oder Steuervergütung in die Niederlage auf—
genommen sind, dürsen aus derselben, soweit Ausnahmen nicht gesetzlich zugelassen sind, nur gegen Ent—
richtung des tarifmäßigen Eingangszolles in den freien Verkehr übergehen.
. 4.
Waaren, die gewöhnlich in verpacktem Zustande aufbewahrt werden, können nur in guter Ver-
packung zur Niederlage angenommen werden. Beschädigte Verpackungen müssen zuvor hergestellt werden.
Inwieweit Gegenstände auf den Wunsch des Niederlegers oder weil ihre Lagerung in geschlossenen
Räumen entweder für sie selbst oder für das übrige Lagergut nachtheilig sein kann, im Freien niedergelegt
werden dürfen, wird von dem Amtsvorstande bestimmt.