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dd. Erledigung der Begleitzettel und Ladungsverzeichnisse.
§. 32.
Hat sich bei der Revision der Wagen beziehungsweise der abhebbaren Behälter in Beziehung
auf ihren Verschluß und ihre äußere Beschaffenheit sowie bei der Entladung der Wagen und Behälter in
Bezug auf Zahl und Art der Kolli zu einer Beanstandung keine Veranlassung ergeben, so erfolgt die
Erledigung des Ladungsverzeichnisses und Begleitzettels und die Rücksendung des letzteren an das
Erenzoollamt. Dagegen bleibt das erledigte Ladungsverzeichniß bei dem Empfangsamt als Register-
eleg zurück. —
Die Vollziehung der Erledigungsnachweise auf dem Begleitzettel erfolgt in der Art, daß
1. der Eingang desselben sowie der dazu gehörigen Ladungsverzeichnisse und Schlüssel von dem
Amtsvorstand oder dessen Stellvertreter,
2. die erfolgte Eintragung im Begleitzettel-Empfangs-Register von dem mit der Führung dieses
Registers beauftragten Beamten,
3. der Revisionsbefund bezüglich des Verschlusses der Wagen und bezüglich der Zahl und Art
der ausgeladenen Kolli von den Revisionsbeamten,
4. bei ausgehenden Wagen der Ausgang derselben von denjenigen Beamten, welche denselben
kontrolirt haben,
vermerkt und durch Unterschrift jedes einzelnen dieser Beamten unter Beifügung seines Amtskarakters
beglaubigt wird.
Nach erfolgter Eintragung der Erledigungsnachweise ist das Erledigungsattest am Schlusse des
Begleitzettels durch den Führer des Begleitzettel-Empfangs-Registers oder einen anderen vom Amts-
vorstande damit beauftragten Beamten, welcher hierbei von der ordnungsmäßigen Erledigung des Begleit-
zettels Ueberzeugung zu nehmen hat, unter Beifügung seiner Diensteigenschaft und eines Abdrucks des
Amtsstempels zu vollziehen.
Ebenso ist bei der Erledigung der Ladungsverzeichnisse zu verfahren, doch bedarf es hier der
Beidrückung des Amtsstempels nicht. ·
ee. Verfahren bei sich ergeben den Abweichungen.
I. Die Feststellung des Sachverhalts.
§. 33.
Wem bei der Prüfung der zur Erledigung übergebenen Begleitzettel und Ladungsverzeichnisse
oder bei der Revision der Wagen rc. beziehungsweise der Ladung die Wahrnehmung gemacht wird, daß
a) die im Ladungsverzeichniß beziehungsweise Begleitzettel vorgeschriebene Frist zur Gestellung
der Wagen 2c. bei dem Erledigungsamt nicht eingehalten worden ist, oder
b) die Abgabe des Begleitzettels und die Vorführung der Wagen 2c. bei einem anderen als dem
ursprünglich oder nachträglich bezeichneten Amt stattgefunden hat, oder
I0) der angelegte amtliche Verschluß verletzt ist, oder
d) die Zahl und Art der Kolli nicht mit den Angaben in den Ladungsverzeichnissen überein-
stimmt,
so ist der Bevollmächtigte der Eisenbahnverwaltung und nach Umständen der Waarenempfänger über die
Veranlassung der bemerkten Abweichungen — in der Regel protokollarisch — zu vernehmen und der
Sachverhalt nöthigenfalls im Benehmen mit dem Begleitzettel-Ausfertigungsamt und den auf dem Trans-
port berührten Aemtern zu untersuchen.
. Erhebliche Verzögerungen, die in der Erledigung des Begleitzettels hierdurch veranlaßt werden,
sind dem Ausfertigungsamt anzuzeigen.
2. Bebandlung der auf Dersehen oder Sufall beruhenden Abweichungen.
S. 34.
Ergiebt in den vorstehend unter a bis c bezeichneten Fällen die Untersuchung, daß die vorgefun-
dene Abweichung durch einen Zufall herbeigeführt oder sonst genügend entschuldigt ist, und liegt nach der
Ueberzeugung des Erledigungsamts, beziehungsweise des demselben vorgesetzten Hauptamts, kein Grund
zu dem Verdacht eines verübten oder versuchten Unterschleifs vor, so kann die Erledigung des Begleit-
zettels beziehungsweise Ladungsverzeichnisses ohne weitere Beanstandung erfolgen. 5n-