Zusammensetzung des Kreistages. 11
der Provinz Sachsen der Betrag von 100 Thalern und für die Kreise des Regierungsbezirks
Stralsund der Betrag von 250 Thalern. (§ 183 a. a. O.)
Nach Erlaß der Provinzialordnung bleibt den Provinzialvertretungen überlassen,
für ihre Provinz oder auch für einzelne Kreise derselben den Betrag von 75 Thalern
auf den Betrag von 100 Thalern zu erhöhen oder bis auf den Betrag von
50 Thalern zu ermäßigen.
Für einzelne Kreise der Provinz Sachsen darf diese Erhöhung bis zu dem
Betrage von 150 Thalern erfolgen. (8 86 a. a. O.)
Dem Wahlverbande der größeren ländlichen Grundbesitzer treten diejenigen
Gewerbtreibenden und Bergwerksbesitzer hinzu, welche wegen ihrer auf dem platten
Lande innerhalb des Kreises betriebenen gewerblichen Unternehmungen in der
Klasse A, I der Gewerbesteuer mit dem Mittelsatze veranlagt sind (s. 8 9,
Kap. 2, Abth. I). (8 86 d. Kreisordn.)
8 4. Der Wahlverband der Landgemeinden unfaßt:
1) sämmtliche Landgemeinden des Kreises;
2) sämmtliche Besitzer selbstständiger Güter mit Einschluß der juristischen Personen,
Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, welche nicht
zu dem Verbande der größern Grundbesitzer (8 3) gehören;
3) diejenigen Gewerbtreibenden und Bergwerksbesitzer, welche wegen ihrer auf
dem platten Lande innerhalb des Kreises betriebenen gewerblichen Unterseingen
in der Klasse A, 1 unter dem Mittelsatze veranlagt sind. (8 87
a. a. O.
§ 5. Der Wahlverband der Städte umfaßt die Stadtgemeinden des
Kreises. (8 88 a. a. O.)
§ 6. Die nach § 1 dieses Kapitels jedem Kreise nach Maßgabe seiner Bevölkerungsziffer
zustehende Zahl von Kreistags-Abgeordneten wird auf die
drei Wahlverbände der größern Grundbesitzer, der Landgemeinden und der
Städte nach folgenden Grundsätzen vertheilt:
1) Die Zahl der städtischen Abgeordneten wird nach dem Verhältnisse der
städtischen und ländlichen Bevölkerung, wie dasselbe durch die letzte allgemeine
Volkszählung festgestellt worden ist, bestimmt.
Die Zahl der städtischen Abgeordneten darf die Hälfte, und in denjenigen
Kreisen, in welchen nur eine Stadt vorhanden ist, ein Drittel der
Gesammtzahl aller Abgrordneten nicht übersteigen.
2) Von der nach Abzug der städtischen Abgeordneten übrig bleibenden Zahl der
Kreistags-Abgeordneten erhalten die Verbände der größern Grundbesitzer und
der Landgemeinden ein jeder die Hälfte. (§ 89 a. a. O.)
8 7. Bleibt die vorhandene Zahl der in dem Wahlverbande der größeren
Grundbesitzer Wahlberechtigten (§ 4) in einem Kreise unter der ihrem Verbande
nach § 6 zukommenden Abgeordnetenzahl, so wählt dieser Verband nur so viele
Abgeordnete, als Wähler vorhanden sind, und fällt die demselben hiernach abgehende
zull von Abgeordneten dem Wahlverbande der Landgemeinden zu. (8 90
a. a. O.
8 8. Zum Zwecke der Wahl der von dem Verbande der Landgemeinden
zu wählenden Abgeor dueten werden, unter möglichster Anlehnung an die Amtsbezirke,
in räumlicher Abrundung und nach Maßgabe der Bevölkerung Wahlbezirke
gebildet, deren jeder die Wahl von einem bis zwei Abgeordneten zu vollziehen hat.
(§ 91 a. a. O.)