Full text : Handbuch zum praktischen Gebrauch der Kreis- und Amts-Ordnung.

Zusammensetzung  des  Kreistages.  11

der  Provinz  Sachsen  der  Betrag  von  100  Thalern  und  für  die  Kreise  des  Regierungsbezirks
  Stralsund  der  Betrag  von  250  Thalern.  (§  183  a.  a.  O.)

Nach  Erlaß  der  Provinzialordnung  bleibt  den  Provinzialvertretungen  überlassen,
für  ihre  Provinz  oder  auch  für  einzelne  Kreise  derselben  den  Betrag  von  75  Thalern
auf  den  Betrag  von  100  Thalern  zu  erhöhen  oder  bis  auf  den  Betrag  von
50  Thalern  zu  ermäßigen.

Für  einzelne  Kreise  der  Provinz  Sachsen  darf  diese  Erhöhung  bis  zu  dem
Betrage  von  150  Thalern  erfolgen.  (8  86  a.  a.  O.)

Dem  Wahlverbande  der  größeren  ländlichen  Grundbesitzer  treten  diejenigen
Gewerbtreibenden  und  Bergwerksbesitzer  hinzu,  welche  wegen  ihrer  auf  dem  platten
Lande  innerhalb  des  Kreises  betriebenen  gewerblichen  Unternehmungen  in  der
Klasse  A,  I  der  Gewerbesteuer  mit  dem  Mittelsatze  veranlagt  sind  (s.  8  9,
Kap.  2,  Abth.  I).  (8  86  d.  Kreisordn.)

8  4.  Der  Wahlverband  der  Landgemeinden  unfaßt:

1)  sämmtliche  Landgemeinden  des  Kreises;

2)  sämmtliche  Besitzer  selbstständiger  Güter  mit  Einschluß  der  juristischen  Personen,
  Aktiengesellschaften  und  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,  welche  nicht
zu  dem  Verbande  der  größern  Grundbesitzer  (8  3)  gehören;

3)  diejenigen  Gewerbtreibenden  und  Bergwerksbesitzer,  welche  wegen  ihrer  auf
dem  platten  Lande  innerhalb  des  Kreises  betriebenen  gewerblichen  Unterseingen
  in  der  Klasse  A,  1  unter  dem  Mittelsatze  veranlagt  sind.  (8  87
a.  a.  O.

§  5.  Der  Wahlverband  der  Städte  umfaßt  die  Stadtgemeinden  des
Kreises.  (8  88  a.  a.  O.)

§  6.  Die  nach  §  1  dieses  Kapitels  jedem  Kreise  nach  Maßgabe  seiner  Bevölkerungsziffer
  zustehende  Zahl  von  Kreistags-Abgeordneten  wird  auf  die
drei  Wahlverbände  der  größern  Grundbesitzer,  der  Landgemeinden  und  der
Städte  nach  folgenden  Grundsätzen  vertheilt:

1)  Die  Zahl  der  städtischen  Abgeordneten  wird  nach  dem  Verhältnisse  der
städtischen  und  ländlichen  Bevölkerung,  wie  dasselbe  durch  die  letzte  allgemeine
  Volkszählung  festgestellt  worden  ist,  bestimmt.

Die  Zahl  der  städtischen  Abgeordneten  darf  die  Hälfte,  und  in  denjenigen
  Kreisen,  in  welchen  nur  eine  Stadt  vorhanden  ist,  ein  Drittel  der
Gesammtzahl  aller  Abgrordneten  nicht  übersteigen.

2)  Von  der  nach  Abzug  der  städtischen  Abgeordneten  übrig  bleibenden  Zahl  der
Kreistags-Abgeordneten  erhalten  die  Verbände  der  größern  Grundbesitzer  und
der  Landgemeinden  ein  jeder  die  Hälfte.  (§  89  a.  a.  O.)

8  7.  Bleibt  die  vorhandene  Zahl  der  in  dem  Wahlverbande  der  größeren
Grundbesitzer  Wahlberechtigten  (§  4)  in  einem  Kreise  unter  der  ihrem  Verbande
nach  §  6  zukommenden  Abgeordnetenzahl,  so  wählt  dieser  Verband  nur  so  viele
Abgeordnete,  als  Wähler  vorhanden  sind,  und  fällt  die  demselben  hiernach  abgehende
  zull  von  Abgeordneten  dem  Wahlverbande  der  Landgemeinden  zu.  (8  90
a.  a.  O.

8  8.  Zum  Zwecke  der  Wahl  der  von  dem  Verbande  der  Landgemeinden
zu  wählenden  Abgeor  dueten  werden,  unter  möglichster  Anlehnung  an  die  Amtsbezirke,
  in  räumlicher  Abrundung  und  nach  Maßgabe  der  Bevölkerung  Wahlbezirke
gebildet,  deren  jeder  die  Wahl  von  einem  bis  zwei  Abgeordneten  zu  vollziehen  hat.
(§  91  a.  a.  O.)