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6. Bei der Festsetzung der nach dem Gewicht zu bemessenden Steuer für Soole und Mutterlauge
ist auf den Salzgehalt der Soole keine Rücksicht zu nehmen.
S. 16.
Die Erhebung und Sicherung der Salzabgabe auf den Staats-Salzwerken wird von der obersten
Landes-Finanzbehörde nach Maßgabe der hierüber bestehenden Grundsätze geregelt.
Bezüglich der Erhebung und Sicherung der Salzabgabe auf den Privatsalinen wird auf die
dieserhalb erlassene Anweisung (Anlage l) verwiesen. Es bleibt jeder Regierung vorbehalten, die in dieser
Anweisung vorgeschriebenen Muster zu Registern den besonderen Bedürfnissen entsprechend abzuändern.
Hinsichtlich der Fabriken, in welchen Salz als Nebenprodukt gewonnen wird, wird die Ausführung
des Gesetzes für jede Fabrik durch eine besondere Anweisung geordnet.
B. Ausländisches Salz.
8. 17.
Die Abfertigung des vom Auslande eingehenden Salzes erfolgt nach den für zollpflichtige Gegen-
stände überhaupt geltenden Bestimmungen. Indessen finden auf die öffentlichen Salzniederlagen und die
Transitlager von ausländischem Salz auch die im §. 14 Absatz 2 gegebenen besonderen Bestimmungen,
sowie auf die Kreditlager von ausländischem Salz nicht die Bestimmungen des Privatlager-Regulativs,
sondern die oben im §. 14 Absatz 4 gegebenen Bestimmungen Anwendung (§. 25 Abs. 1 des Privat-
lager-Regulativs).
III. Befreiungen von der Salzabgabe.
S. 18.
Die Bereitung und der Absatz von sogenanntem Badesalz, welches zum menschlichen Genuß un-
brauchbar ist, bleibt unter folgender Kontrole abgabefrei:
1. Der Fabrikant darf sowohl in Ansehung des Lokals als der Geräthe, deren er sich zur
Fauchakean des Badesalzes bedient, ohne Genehmigung der Steuerbehörde keine Veränderungen
vornehmen.
2. Er darf die gewonnenen Vorräthe dieses Salzes nur an einem ein= für allemal dazu mit
Genehmigung der Steuerbehörde bestimmten Raum aufbewahren.
3. Er hat über den Zu= und Abgang derselben nach näherer Anweisung der Steuerbehörde eine
Anschreibung zu führen.
4. Er hat den Steuerbeamten den Zutritt zu den betreffenden Gewerbsräumen bei Tage jederzeit,
bei Nacht, wenn die Siedepfanne im Betriebe, zum Zweck der Repvision zu gestatten.
S. 19.
1. Auf Grund des §. 2 des Gesetzes dürfen die in den Salzbergwerken vorkommenden sogenannten
Abraumsalze (Carnallit, Kainit und andere mehr) von der obersten Landes-Finanzbehörde ohne Kontrole
von der Salzabgabe freigelassen werden, wenn ihr Gehalt an Salz (Kochsalz) 36 Prozent ihres Gewichts
nicht übersteigt und wenn sie vor der Entfernung vom Salzwerke derart vermahlen sind, daß die Aus-
scheidung der etwa vorhandenen Salztheile auf mechanischem Wege unmöglich erscheint.
An Besitzer von Fabriken, welche auf Grund des §. 6 a. a. O. unter Kontrole der Steuer-(Zoll-)
Verwaltung stehen, ist die abgabenfreie Verabfolgung von Abraumsalzen von dem vorbezeichneten Koch-
salzgehalte auch ohne vorherige Vermahlung statthaft.
2. Abraumsalze und andere Produkte der Salzbergwerke, welche mehr als 36, jedoch weniger als
75 Prozent Salz (Kochsalz) enthalten, können unter der von der Zolldirektivbehörde, in deren Bezirk der
Empfänger wohnt, anzuordnenden Kontrole unmittelbar an Landwirthe und zum Bezuge steuerfreien
Salzes berechtigte Gewerbetreibende (unter Ausschluß der Salzhändler) ohne Denaturirung, aber nach vor-
heriger Vermahlung abgabenfrei abgelassen werden.
3. Abraumsalze u. s. w. von einem Kochsalzgehalt von 75 Prozent oder mehr unterliegen der
Salzabgabe, sofern sie nicht nach den für die Denaturirung von Steinsalz erlassenen Vorschriften dena-
turirt werden.
4. Die mit der Kontrole des Salzbergwerks betrauten Oberbeamten der Zoll= oder Steuer-
verwaltung haben periodisch Durchschnittsproben der ohne Denaturirung zum Absatz gelangenden Abraum-