Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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.8. 
Erhält die Ladung auf dem Transport eine andere Bestimmung und wird in Folge dessen einem 
anderen als dem in der Anmeldung bezeichneten Ausgangsamt vorgeführt, so ist hierüber bei 
Bescheinigung des Ausgangs das Geeignete in der Anmeldung zu vermerken. 
8. 9. 
Das Ausgangsamt hat die ihm vom Transportanten vorgelegte Anmeldung in das Anmeldungs- 
C. Enpfangs-Register (Muster C) einzutragen, sie mit der laufenden Nummer dieser Eintragung zu ver- 
— sehen, den Ausgang der Waaren in derselben Weise, wie die Ausfuhr von Waaren, die auf Begleit— 
achen 1 abgefertigt sind, zu kontroliren und in der Anmeldung zu bescheinigen, und demnächst die An- 
meldung dem Ausfertigungsamt (5§. 3 und 4) zurückzusenden, welches sofort die auf derselben befindlichen 
Vermerke und Atteste prüft und, sofern sich hierbei Anstände ergeben, solche zur Erörterung und zur Er- 
ledigung bringt. 
S. 10. 
Ist das Amt, bei welchem die Anmeldung zur Ausfuhr erfolgt (§F. 3), zugleich das Ausgangsamt, 
so braucht die Anmeldung blos in einem Exemplar abgegeben zu werden, und wird der Tag des Aus- 
gangs in der Bemerkungsspalte des Anmeldungs-Registers vermerkt. Einer Eintragung der Anmeldung 
in das Register C bedarf es nicht. 
11. 
Die Ausfertigungsämter (§. 3), sofern sie Unterämter sind, haben die bei ihnen im Laufe des 
Ouartals wieder eingegangenen, mit der vorschriftlichen Ausfuhrbescheinigung versehenen Anmeldungen 
am Olartalschlusse mit einem Nachweise dem vorgesetzten Hauptamt behufs Liquidirung der Erstattungs- 
beträge einzureichen. Letzteres hat die Abgabenbeträge, welche auf Grund dieser Anmeldungen, sowie der 
bei ihm selbst ausgefertigten und im Laufe des OQuartals mit Ausfuhrbescheinigung versehen wieder 
eingegangenen Anmeldungen zu erstatten sind, im ersten Monat des nächsten Quartals mittelst einer mit 
v. diesen sämmtlichen Anmeldungen belegten Nachweisung (Muster D) bei der Direktivbehörde behufs 
—Sahlungsanweisung zu liquidiren, zuvor aber die von den Unterämtern eingegangenen Anmeldungen auch 
seinerseits einer Prüfung zu unterziehen. 
  
§. 12. 
Sofort nach erfolgter Anweisung der zu erstattenden Abgabenbeträge ist deren Auszahlung zu 
bewirken, und ist diese durch die Quittungen der Empfänger zu belegen. 
S. 13. 
Bei Gegenständen, die als Proviant für Seeschiffe dienen sollen, bedarf es der im §. 2 vor- 
geschriebenen Buchführung nicht. Es bleibt ferner der obersten Landes-Finanzbehörde überlassen, rück- 
sichtlich dieser Gegenstände dahin Anordnung zu treffen, daß die Revision derselben auf Grund der ab- 
gegebenen Deklaration (§. 3), in welcher die Bestimmung der Gegenstände zum Schiffsproviant anzugeben 
ist, am Bord des Schiffes stattfinden, und daß die Abgabenvergütung geleistet werden darf, sobald durch 
die Revision das Vorhandensein der deklarirten Gegenstände an Bord des zum Ausgange bestimmten 
Schiffes festgestellt worden ist. 
14. 
Wer mittelst unrichtiger Angaben eine Salzabgabenvergütung in Fällen zu erlangen sucht, in 
welchen dieselbe nach den bestehenden Bestimmungen nicht zu gewähren ist, kann, abgesehen von den 
etwa sonst gesetzlich verwirkten Strafen, nach dem Ermessen der Direktivbehörde für die Folge von dem 
Anspruch auf Gewährung der Salzabgabenvergütung für auszuführende Gegenstände ausgeschlossen 
werden. 
 
	        
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