Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

Arten der 
Abfertigung. 
Begleitschein-Em- 
pfangs-Register. 
Erledigung der 
Beglelischeine. 
— 660 — 
Anlage IV. 
Anweisung 
zur 
Erhebung der Salzabgabe bei den Zoll= und Steuerstellen, welche sich nicht an 
Salzwerksorten befinden. · 
  
8. 1. 
Bei den Zoll- und Steuerstellen, welche sich nicht an Salzwerksorten befinden, kann Salz 
a) entweder auf Grund von Zolldeklarationen (beim unmittelbaren Eingange über die 
Grenze und im Begleitzettelverfahren), 
b) oder auf Begleitschein, 
c) oder, wenn sich im Amtsbezirk Fabriken befinden, in welchen Salz als Nebenprodukt 
gewonnen wird, auf Anmeldung der Besitzer oder Verwalter dieser Fabriken 
zur Abfertigung gelangen. 
Das auf Grund von Zolldeklarationen und Begleitscheinen abzufertigende ausländische 
Salz ist, soweit die gegenwärtige Anleitung nicht ausdrücklich ein Anderes bestimmt, in den für zoll— 
pflichtige Gegenstände bestimmten Registern zu buchen und ebenso wie andere ausländische Waaren 
zu behandeln. 
Hinsichtlich der Begleitscheine über inländisches Salz bestimmt 8. 10 der Anweisung, die 
Erhebung und Sicherung der Salzabgabe auf den Privatsalinen betreffend, daß dieselben in das 
Register mit zu übernehmen seien, welches wegen der abgegebenen Begleitscheine über zollpflichtige 
Gegenstände geführt wird. Es ist demnach bei jedem zur Erledigung von Begleitscheinen ermächtigten 
Amt nur ein Begleitschein-Empfangs-Register nach dem im 8. 32 des Begleitschein-Regulativs vor— 
geschriebenen Muster zu führen. Dieses Register haben aber auch solche Aemter zu führen, welchen 
nur die Befugniß zur Erledigung von Begleitscheinen über inländisches Salz ertheilt ist. 
Zu den Begleitscheinauszügen über inländisches Salz werden, wie zu den Begleitschein— 
auszügen über ausländisches Salz, die für den Zollverkehr vorgeschriebenen Formulare verwendet. 
Inländisches Salz ist in denselben unter Angabe des Salzwerks oder der Fabrik, woher es rührt, 
als solches besonders zu bezeichnen. 
8. 3. 
Die Erledigung der Begleitscheine, sowohl über ausländisches als über inländisches Salz, 
erfolgt nach den Vorschriften des Begleitschein-Regulativs und den zur Abänderung und Ergänzung 
desselben später ergangenen Bestimmungen. 
Ergiebt sich bei der Verwiegung des mit Begleitschein I eingetroffenen inländischen Salzes 
ein Gewichtsunterschied, so finden die Vorschriften im §S. 47 des Vereinszollgesetzes und die zu dessen 
Ausführung erlassenen Bestimmungen entsprechende Anwendung. 
Bei der Ermittelung des Gewichts seitens des Empfangsamts wird davon ausgegangen, 
daß jede Differenz gegen das im Begleitschein angegebene Gewicht nicht auf die Tara, sondern auf 
das Salznettogewicht Bezug hat. Sind mithin z. B. im Begleitschein 157 kg Brutto und 155½ kg 
Netto vermerkt, es werden aber 153 kg Brutto ermittelt, so wird das ermittelte Nettogewicht zu 
151½ kg angenommen.
	        
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