Arten der
Abfertigung.
Begleitschein-Em-
pfangs-Register.
Erledigung der
Beglelischeine.
— 660 —
Anlage IV.
Anweisung
zur
Erhebung der Salzabgabe bei den Zoll= und Steuerstellen, welche sich nicht an
Salzwerksorten befinden. ·
8. 1.
Bei den Zoll- und Steuerstellen, welche sich nicht an Salzwerksorten befinden, kann Salz
a) entweder auf Grund von Zolldeklarationen (beim unmittelbaren Eingange über die
Grenze und im Begleitzettelverfahren),
b) oder auf Begleitschein,
c) oder, wenn sich im Amtsbezirk Fabriken befinden, in welchen Salz als Nebenprodukt
gewonnen wird, auf Anmeldung der Besitzer oder Verwalter dieser Fabriken
zur Abfertigung gelangen.
Das auf Grund von Zolldeklarationen und Begleitscheinen abzufertigende ausländische
Salz ist, soweit die gegenwärtige Anleitung nicht ausdrücklich ein Anderes bestimmt, in den für zoll—
pflichtige Gegenstände bestimmten Registern zu buchen und ebenso wie andere ausländische Waaren
zu behandeln.
Hinsichtlich der Begleitscheine über inländisches Salz bestimmt 8. 10 der Anweisung, die
Erhebung und Sicherung der Salzabgabe auf den Privatsalinen betreffend, daß dieselben in das
Register mit zu übernehmen seien, welches wegen der abgegebenen Begleitscheine über zollpflichtige
Gegenstände geführt wird. Es ist demnach bei jedem zur Erledigung von Begleitscheinen ermächtigten
Amt nur ein Begleitschein-Empfangs-Register nach dem im 8. 32 des Begleitschein-Regulativs vor—
geschriebenen Muster zu führen. Dieses Register haben aber auch solche Aemter zu führen, welchen
nur die Befugniß zur Erledigung von Begleitscheinen über inländisches Salz ertheilt ist.
Zu den Begleitscheinauszügen über inländisches Salz werden, wie zu den Begleitschein—
auszügen über ausländisches Salz, die für den Zollverkehr vorgeschriebenen Formulare verwendet.
Inländisches Salz ist in denselben unter Angabe des Salzwerks oder der Fabrik, woher es rührt,
als solches besonders zu bezeichnen.
8. 3.
Die Erledigung der Begleitscheine, sowohl über ausländisches als über inländisches Salz,
erfolgt nach den Vorschriften des Begleitschein-Regulativs und den zur Abänderung und Ergänzung
desselben später ergangenen Bestimmungen.
Ergiebt sich bei der Verwiegung des mit Begleitschein I eingetroffenen inländischen Salzes
ein Gewichtsunterschied, so finden die Vorschriften im §S. 47 des Vereinszollgesetzes und die zu dessen
Ausführung erlassenen Bestimmungen entsprechende Anwendung.
Bei der Ermittelung des Gewichts seitens des Empfangsamts wird davon ausgegangen,
daß jede Differenz gegen das im Begleitschein angegebene Gewicht nicht auf die Tara, sondern auf
das Salznettogewicht Bezug hat. Sind mithin z. B. im Begleitschein 157 kg Brutto und 155½ kg
Netto vermerkt, es werden aber 153 kg Brutto ermittelt, so wird das ermittelte Nettogewicht zu
151½ kg angenommen.