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Nummer
des
Stellen- Bezeichnung Bezeichnung
verzeich- der Behörden, bei wel-der Behörden, an welche
nisses chen die Stellen vor--die Anmeldungen zu
" handen sind. richten sind.
Bemerkungen.
Anlage
D.
II.Reichsamt des Innern Der Staatssekretär dess Bewerbungen um Stellen im Kaiserlichen Statistischen
Amt, in der Kaiserlichen Normal-Aichungs-Kommission,
zu Berlin. Innern zu Berlin. im Kaiserlichen Gesundheitsamt, Kaiserlichen Patent-
amt, Reichs-Versicherungsamt und in der Physikalisch=
Marine-Verwaltung. technischen Reichsanstalt zu Charlottenburg sind an die
Vorsteher dieser Behörden, um Stellen in der Kaiser-
Verpflegungsämter zu lichen Kanal-Kommission zu Kiel an letztere zu richten.
Kielund Wilhelmshaven:
I Magazin-Aufseher. Die betreffende Stations-
" * ; *) Die Stellen der Rendanten und Kontrolöre bei den
II. Rendanten. i1 Intendantur zu Kiel Verpflegungsämtern sind vorzugsweise mit Marine-
Kontrolöre.) oder Wilhelmshaven. Zahlmeistern und Unter-Zahlmeistern zu besetzen.
1) Die mit einem — bezeichneten Stellen sind solche, bei welchen Unteroffiziere der Marine vor Unteroffizieren des
Landheeres zu berücksichtigen sind.
Ferner fällt auf S. 308 unter Abschnitt „Militär-Verwaltung“ das Artillerie-Depot zu Geeste-
münde (II 30) aus, da die Befestigungen an der unteren Weser in die Verwaltung der Marine überge-
gangen sind. Bei letzterer wird die Stelle des Maschinisten bei den maschinellen Einrichtungen der ge-
dachten Befestigungen aus dem aktiven Maschinistenpersonal der Marine, die Stellen der Heizer daselbst
werden durch geeignete Civilarbeiter besetzt. Mit Rücksicht hierauf haben die bezeichneten Stellen in dem
Verzeichniß der Anstellungsbehörden unter Abschnitt „Marine-Verwaltung“ Aufnahme nicht zu finden.
Berlin, den 6. August 1888.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Eck.
3. Handels= und Gewerbe-Wesen.
——.%
Bekanntmachung,
betreffend Bestimmungen zur Ausführung der am 9. September 1886 zu Bern abgeschlossenen
Uebereinkunft wegen Bildung eines internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der
Literatur und Kunst.
Auf Grund des §. 2 der Verordnung vom 11. Juli 1888 (Reichs-Gesetzbl. S. 225), betreffend
die Ausführung der am 9. September 1886 zu Bern abgeschlossenen Uebereinkunft wegen Bildung eines
internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst, werden die nachfolgenden
Bestimmungen über die Abstempelung und Inventarisirung der daselbst bezeichneten Exemplare
und Vorrichtungen
erlassen: S1
Wer sich im Besitze von Exemplaren der im §. 1 Nr. 1 der Verordnung bezeichneten Art von
Werken der Literatur und Kunst (Schriftwerken, Abbildungen, Zeichnungen, musikalischen Kompositionen,
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