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9. Zu den §§. 13, 14, 18 und 20.
Gesetzliche Beschränkungen des Prauers in Bezug auf die Aufbewahrung etr. der Braustoffe bis zu deren
Verwendung, und zwar
a. der Getreidestoffe.
Die gesetzlichen Beschränkungen des Brauers in Bezug auf die Aufbewahrung der Braustoffe bis
zu ihrer Verwendung, sowie in Bezug auf Zeit und Art der letzteren sind je nach der Beschaffenheit
dieser Braustoffe verschieden. Z
. J. Von den im 8. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten, zur Bierbereitung bestimmten Getreide-
stoffen unterliegt nur Malzschrot (also weder ungemälztes Getreide noch ungeschrotetes Malz), und zwar
nur insoweit einer Steuerkontrole, als «
a) Vorräthe des Brauers nur an bestimmten, ein- für allemal vorher anzuzeigenden geeigneten
Orten aufzubewahren sind (8. 13 Absatz 1 des Gesetzes) und
b) diese Vorräthe zwar so lange als keine Brauanzeige (§. 16) erfolgt ist, an dem angezeigten
Aufbewahrungsorte ohne Beschränkung ihrer Menge gehalten werden können; aber sobald der
Hebestelle Braueinmaischungen angemeldet sind, die Menge, welche für den nächsten Betriebstag
und — im Falle gleichzeitiger Anmeldung mehrerer Braumaischen im Voraus — für den auf
den ersten Betriebstag folgenden Kalendertag zur Einmaischung deklarirt ist, nicht übersteigen
dürfen (§. 13 Absatz 3 daselbs.). Z
Der Aufbewahrungsort dieser Vorräthe ist thunlichst in nicht zu großer, einer schnellen Abfertigung
hinderlichen Entfernung einerseits von der Waage und andererseits von den Maischgefäßen zu wählen.
Ein Wechsel des einmal genehmigten Aufbewahrungsortes im Laufe des Betriebes ist nur auf
Grund schriftlicher Veränderungsanzeige, zu welcher das Muster C Verwendung finden kann, mit
Genehmigung des Bezirks-Ober-Kontrolörs zulässig.
b. sämmtlicher Surrogate.
II 3) Die Vorräthe eines Brauers an Malzsurrogaten, das heißt an den im §. 1 unter Nr. 2 bis
einschließlich 7 des Gesetzes genannten Stoffen unterliegen insoweit, als sie nach dem Ermessen
der Steuerbehörde den Bedarf des eigenen Haushalts übersteigen, zwar der vorstehend unter
la gedachten Beschränkung in Bezug auf den Ort der Aufbewahrung, aber nicht der unter
Ib für Malzschrot angegebenen Beschränkung in Bezug auf die Menge.
. Als „Bedarf des eigenen Haushalts“ im Sinne des Gesetzes können solche Vorrathsmengen von
der Kontrole frei bleiben, wie sie in der betreffenden Gegend in Haushaltungen ähnlicher Art gewöhnlich
für den Wirthschaftsbedarf gehalten zu werden pflegen. ·
· b) Ueber die Verwendung der Surrogate ist nach näherer Vorschrift des 8. 18 Absatz 1 ein—
für allemal eine Generaldeklaration abzugeben. · ·
Brauer, welche in ihren Brauereien Surrogate verwenden wollen, haben mindestens drei Tage
vor der beabsichtigten ersten Verwendung der Art der Bezirkshebestelle ihre schriftlichen Deklarationen in
zwei gleichlautenden Exemplaren einzureichen. Der Inhalt derselben kann sich im Wesentlichen auf die
Erklärung des Brauers: .
daß derselbe fortan anstatt des Getreideschrots oder neben demselben noch andere — ihrer
Gattung nach näher zu bezeichnende — steuerpflichtige Braustoffe in seiner Brauerei zu ver-
4 wenden gedenke,
sowie auf eine bestimmte Angabe darüber beschränken: «
in welcher Gestalt (z. B. ob rein oder vermischt, ganz oder zerkleinert, trocken oder in Flüssig—
keit aufgelöst u. s. w.) und bei welchem Abschnitte des Brauprozesses (ob beim Einteigen oder
Sieden der Maische, beziehungsweise bei Bereitung der Dick- oder der Lautermaische, ob bei
dem Abläutern oder Kochen der Würze und in letzterem Falle ob vor oder nach der Hopfen—
beimischung u. s. w.) die Verwendung des betreffenden Surrogats erfolgen solle.
Dagegen bedarf es der Angabe der im einzelnen Braufalle zu verwendenden Surrogatmengen
in der Generaldeklaration nicht.
Nach erfolgter Prüfung der letzteren durch den Bezirks-Ober-Kontrolör ist das eine Exemplar
derselben dem Brauer zur Aufbewahrung an dem für die Nachweisung der Räume, Gefäße rc. bestimmten
Orte in der Brauerei (Nr. 7 zu l vorstehend) zurückzugeben, das zweite Exemplar aber nach Eintragung