Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

— 683 — 
9. Zu den §§. 13, 14, 18 und 20. 
Gesetzliche Beschränkungen des Prauers in Bezug auf die Aufbewahrung etr. der Braustoffe bis zu deren 
Verwendung, und zwar 
a. der Getreidestoffe. 
Die gesetzlichen Beschränkungen des Brauers in Bezug auf die Aufbewahrung der Braustoffe bis 
zu ihrer Verwendung, sowie in Bezug auf Zeit und Art der letzteren sind je nach der Beschaffenheit 
dieser Braustoffe verschieden. Z 
. J. Von den im 8. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten, zur Bierbereitung bestimmten Getreide- 
stoffen unterliegt nur Malzschrot (also weder ungemälztes Getreide noch ungeschrotetes Malz), und zwar 
nur insoweit einer Steuerkontrole, als « 
a) Vorräthe des Brauers nur an bestimmten, ein- für allemal vorher anzuzeigenden geeigneten 
Orten aufzubewahren sind (8. 13 Absatz 1 des Gesetzes) und 
b) diese Vorräthe zwar so lange als keine Brauanzeige (§. 16) erfolgt ist, an dem angezeigten 
Aufbewahrungsorte ohne Beschränkung ihrer Menge gehalten werden können; aber sobald der 
Hebestelle Braueinmaischungen angemeldet sind, die Menge, welche für den nächsten Betriebstag 
und — im Falle gleichzeitiger Anmeldung mehrerer Braumaischen im Voraus — für den auf 
den ersten Betriebstag folgenden Kalendertag zur Einmaischung deklarirt ist, nicht übersteigen 
dürfen (§. 13 Absatz 3 daselbs.). Z 
Der Aufbewahrungsort dieser Vorräthe ist thunlichst in nicht zu großer, einer schnellen Abfertigung 
hinderlichen Entfernung einerseits von der Waage und andererseits von den Maischgefäßen zu wählen. 
Ein Wechsel des einmal genehmigten Aufbewahrungsortes im Laufe des Betriebes ist nur auf 
Grund schriftlicher Veränderungsanzeige, zu welcher das Muster C Verwendung finden kann, mit 
Genehmigung des Bezirks-Ober-Kontrolörs zulässig. 
b. sämmtlicher Surrogate. 
II 3) Die Vorräthe eines Brauers an Malzsurrogaten, das heißt an den im §. 1 unter Nr. 2 bis 
einschließlich 7 des Gesetzes genannten Stoffen unterliegen insoweit, als sie nach dem Ermessen 
der Steuerbehörde den Bedarf des eigenen Haushalts übersteigen, zwar der vorstehend unter 
la gedachten Beschränkung in Bezug auf den Ort der Aufbewahrung, aber nicht der unter 
Ib für Malzschrot angegebenen Beschränkung in Bezug auf die Menge. 
. Als „Bedarf des eigenen Haushalts“ im Sinne des Gesetzes können solche Vorrathsmengen von 
der Kontrole frei bleiben, wie sie in der betreffenden Gegend in Haushaltungen ähnlicher Art gewöhnlich 
für den Wirthschaftsbedarf gehalten zu werden pflegen. · 
· b) Ueber die Verwendung der Surrogate ist nach näherer Vorschrift des 8. 18 Absatz 1 ein— 
für allemal eine Generaldeklaration abzugeben. · · 
Brauer, welche in ihren Brauereien Surrogate verwenden wollen, haben mindestens drei Tage 
vor der beabsichtigten ersten Verwendung der Art der Bezirkshebestelle ihre schriftlichen Deklarationen in 
zwei gleichlautenden Exemplaren einzureichen. Der Inhalt derselben kann sich im Wesentlichen auf die 
Erklärung des Brauers: . 
daß derselbe fortan anstatt des Getreideschrots oder neben demselben noch andere — ihrer 
Gattung nach näher zu bezeichnende — steuerpflichtige Braustoffe in seiner Brauerei zu ver- 
4 wenden gedenke, 
sowie auf eine bestimmte Angabe darüber beschränken: « 
in welcher Gestalt (z. B. ob rein oder vermischt, ganz oder zerkleinert, trocken oder in Flüssig— 
keit aufgelöst u. s. w.) und bei welchem Abschnitte des Brauprozesses (ob beim Einteigen oder 
Sieden der Maische, beziehungsweise bei Bereitung der Dick- oder der Lautermaische, ob bei 
dem Abläutern oder Kochen der Würze und in letzterem Falle ob vor oder nach der Hopfen— 
beimischung u. s. w.) die Verwendung des betreffenden Surrogats erfolgen solle. 
Dagegen bedarf es der Angabe der im einzelnen Braufalle zu verwendenden Surrogatmengen 
in der Generaldeklaration nicht. 
Nach erfolgter Prüfung der letzteren durch den Bezirks-Ober-Kontrolör ist das eine Exemplar 
derselben dem Brauer zur Aufbewahrung an dem für die Nachweisung der Räume, Gefäße rc. bestimmten 
Orte in der Brauerei (Nr. 7 zu l vorstehend) zurückzugeben, das zweite Exemplar aber nach Eintragung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.