Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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b) zu einer besonderen, der Kontrole der Steuerbehörde unterliegenden Buchführung (§. 14 
Ziffer 1 und 3), · 
c) zur Verwendung der in den Räumen zu a aufbewahrten Stoffe lediglich für die Bierbereitung, 
sofern nicht die Steuerbehörde eine andere Verwendung in jedem einzelnen Falle ausdrücklich 
vorher genehmigt hat (8. 14 Ziffer 2). 
Zu a. Unter „gänzlich getrennten Räumen“ im Sinne dieser Vorschrift sind nicht nothwendig 
besondere Gebäude zu verstehen. Die Aufbewahrungsräume müssen aber von der eigentlichen Braustätte 
so geschieden sein, daß eine Kommunikation zwischen der letzteren und diesen Räumen während der Bier- 
bereitung der Aufmerksamkeit eines anwesenden Steuerbeamten nicht leicht würde entgehen können. 
Die Prüfung und Entscheidung darüber, ob der — vom Brauereiinhaber in der General— 
deklaration anzuzeigende und der Lage nach, unter Beifügung einer Handzeichnung, näher zu beschreibende 
— Aufbewahrungsraum für die Zuckerstoffe den gesetzlichen Anforderungen entspricht, steht zunächst dem 
Bezirks-Ober-Kontrolör zu. 
Zu b. Das Register über den Zu= und Abgang an den zur Bierbereitung bestimmten Zucker- 
stoffen ist von dem Brauer selbst oder seinem der Hebestelle ein= für allemal zu bezeichnenden Stellver- 
treter nach dem anliegenden Muster F unter Beachtung der darin enthaltenen Probeeintragungen zu 
führen. Das Formular hierzu hat das Hauptamt dem Brauer zu liefern. 
Die Aufbewahrung des Registers und der über den Zugang an Braustoffen sprechenden Beläge 
muß an einer passenden Stelle des Lagerraums selbst in der Art geschehen, daß die revidirenden Steuer- 
beamten jederzeit Einsicht davon nehmen können. · 
Mindestens zweimal im Jahre — sofern sich nicht öfter Veranlassung hierzu ergiebt — hat der 
Bezirks-Ober-Kontrolör unter Zuziehung des Brauers oder seines Stellvertreters eine vollständige Bestands- 
aufnahme der bgervorrihe durch Verwiegung vorzunehmen. Zugleich ist der buchmäßige Sollbestand 
unter Vergleichung der Anschreibungen mit den betreffenden Versendungspapieren und der Abschreibungen 
mit den Versteuerungsdeklarationen festzustellen, und über den Befund eine Verhandlung in zwei 
Exemplaren aufzunehmen, von denen das eine bei dem Register als Belag für die darin auf Grund des 
Revisionsergebnisses etwa erforderlichen und vom Ober-Kontrolör zu bewirkenden Zu= oder Abschreibungen 
dient, das zweite aber der Hebestelle einzusenden ist. Letztere hat, wenn es sich um einen Minderbefund 
von mehr als zwei Prozent gegen den Sollbestand handelt, die Nachversteuerung zu veranlassen und die 
Verhandlung als Einnahmebelag des Heberegisters zu verwenden, sofern aber das Gewicht der vor- 
gefundenen Menge um mehr als 10 Prozent vom Sollbestand abweicht, auf Grund der Verhandlung 
und eines beglaubigten Auszugs aus dem Lager-Register, die Einleitung einer Untersuchung wegen De- 
fraudation gegen den Brauer herbeizuführen. 
Zu c. Will ein Brauer ausnahmsweise Vorräthe aus seinem Lager zu anderen Zwecken, als 
zur Verwendung in seiner Brauerei entnehmen, so hat er, unter Anzeige der beabsichtigten Art der Ver- 
wendung, der zu entnehmenden Gewichtsmenge an Zucker oder Syrup, sowie des Tages und der Stunde 
der Herausnahme, die Genehmigung dazu bei der Hebestelle schriftlich nachzusuchen. Die Genehmigung 
erfolgt durch den Bezirks-Ober-Kontrolör und unter der von diesem je nach Lage des Falles anzuordnenden 
Kontrole. Die mit dem Genehmigungsvermerk des Ober-Kontrolörs und den amtlichen Bescheinigungen 
über die anderweite Verwendung versehene Anzeige dient demnächst als Belag für die betreffende Ab- 
schreibung im Lager-Register. 
10. Zu §. 15. 
Als Unterscheidungszeichen des reinen Malzschrots von einem Schrotgemenge aus gemalztem und 
ungemalztem Getreide ist Folgendes zu beachten: 
Das reine Malzschrot schmeckt süß und hat einen süßen Geruch, welcher bei Darrmalz zugleich 
brenzlich ist, enthält eine Menge Hülsen, an welchen kein Mehl haftet, ist ohne Kleie, leicht und nimmt 
einen verhältnißmäßig großen Raum ein, weicht beim Druck in der Hand und verursacht mehr oder 
weniger Stechen durch die Hülsen. 
Beim Gemenge aus Malz= und Roggenschrot ist Geschmack und Geruch beinahe dem des 
Mehles gleich; es enthält Kleie, an der Mehl haftet, fühlt sich fest an, ist schwerer und nimmt weit 
weniger Raum ein, als Malzschrot. Das für die Brennerei bestimmte Malzschrot pflegt außerdem kleiner 
vermahlen zu werden. 
  
J) ist hinter Muster C auf Seite 697 bis 699 abgedruckt. 
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