Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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In den mit nicht fixirten Brauereien gemeinschaftlich betriebenen Kartoffelbrennereien ist das für 
den Betrieb der letzteren bestimmte Malzschrot an einem von dem Braumalzschrot getrennten, ein= für 
allemal anzuzeigenden Orte aufzubewahren, auch von dem Inhaber beider Betriebsanstalten oder doch 
unter seiner Verantwortlichkeit ein bei dem Brennereibetriebsplan aufzubewahrendes Kontobuch zu führen, 
in welchem das Brennereischrot sogleich bei der Aufnahme an den deklarirten Ort in Zugang und bei 
Verwendung für die Branntweinbereitung in Abgang einzutragen ist. Die Aussichtsbeamten haben sich 
bei ihren Revisionen von der Uebereinstimmung des vorhandenen Brennmalzschrots mit dem Buchbestande 
zu überzeugen und das Revisionsergebniß in das Kontobuch einzutragen. 
11. Zu den 88. 16 und 17. 
J. Jeder Brauer, welcher die Brausteuer weder im Wege der Firxation, noch nach §. 22 des 
Gesetzes als Vermahlungssteuer entrichtet, empfängt von der Hebestelle auf Grund der Anzeige der 
Brauereiräume und Gefäße ꝛc. (Nr. 7 J vorstehend) oder, insoweit er nach 8. 9 Absatz 3 des Gesetzes zu 
solcher Anzeige nicht verpflichtet ist, bei der ersten Betriebsanmeldung ein Steuerbuch nach dem anliegenden 
Gde)Muster G, bestehend aus einem Titelbogen und der dem voraussichtlichen Bedarf entsprechenden Anzahl 
—wvoKn Einlagebogen, unentgeltlich zur Benutzung für seine im Laufe des betreffenden Kalenderquartals ab- 
zugebenden Brauanzeigen. 
Zu den einzelnen Brauanzeigen dienen die Spalten 1 bis einschließlich 11, welche der Brauer 
selbst oder ein Vertreter unter seiner Verantwortlichkeit auszufüllen hat. Dabei ist die zu versteuernde 
Menge nach ihrem Nettogewicht in ganzen und halben Kilogrammen zu deklariren, auch zu dem Bierzuge 
(Spalte 10) diejenige Flüssigkeit nicht zu rechnen, welche ohne erneuerten Zusatz von steuerpflichtigen 
Braustoffen, durch bloßes Aufgießen von kaltem oder heißem Wasser nach dem Ablassen der Bierwürze 
auf die bereits ausgezogenen Treber gewonnen und welche auf den Pfannen nicht gekocht, sondern als 
Nachbier (Kofent rc.) verbraucht wird. 
Soll der Betrieb für mehrere Gebräude zugleich im Voraus angemeldet werden, so erfolgt die 
Anzeige für jede spätere Einmaischung auf einer besonderen Zeile und von der früheren so weit getrennt, daß 
für die gegenüber in den Spalten 15 bis 20 einzutragenden Revisionsvermerke der Beamten entsprechender 
Raum im Buche bleibt. 
Die Hebestelle, welcher das Steuerbuch mit jeder Brauanzeige vorzulegen ist, quittirt in den 
Spalten 12 bis 14 über den Betrag der von ihr berechneten und erhobenen Steuer und giebt das Buch 
dem Anmeldenden zurück. 
Abänderungen des einmal angemeldeten Betriebs, soweit sie nach §. 17 des Gesetzes zulässig sind, 
müssen besonders schriftlich oder mündlich angezeigt werden, und zwar gleichfalls mit Vorlegung des 
Steuerbuchs, in welchem die abgeänderte Meldung von der Hebestelle berichtigt wird. 
Während der übrigen Zeit ist das Steuerbuch an einem geeigneten, vor Beschädigung sichernden, 
den Revisionsbeamten zugänglichen Orte (etwa einem Schränkchen oder Kästchen) in der Brauerei auf- 
zubewahren, am Schlusse des Quartals aber gegen Empfang eines neuen Buches der Hebestelle zurück- 
zureichen, es sei denn, daß im Laufe eines ganzen Kalenderquartals Einmaischungen für die betreffende 
Brauerei überhaupt nicht angemeldet sein sollten, in welchem Falle dasselbe Steuerbuch auch für das 
folgende Vierteljahr beizubehalten ist. » 
II. Jede Hebestelle hat in vierteljährlichen Zeitabschnitten ein Anmeldungs-Register nach dem 
ee)beiliegenden Muster H zu führen, in welches alle Brauanzeigen sogleich beim Eingang nach den Angaben 
des Steuerbuches in den Spalten 1 bis 12, sowie 15, 17 und 18 einzutragen sind. 
Wird die Stener bei gleichzeitiger Anmeldung mehrerer Einmaischungen nicht für alle im Voraus, 
sondern für jede besonders vor deren Eintritt entrichtet, so bleiben die Spalten 17 und 18 in Bezug 
auf die betreffende Eintragung vorerst offen und werden später bei erfolgender Steuerzahlung nach- 
träglich ausgefüllt. 
Erfolgt in den gesetzlich zulässigen Fällen eine Aenderung der Brauanzeige, so wird die abge- 
buderte Seleldung aufs Neue eingetragen und bei der ersten Eintragung auf die spätere in Spalte 19 
ingewiesen. 
Die Hebestelle hat durch Vorlegung des Anmeldungs-Registers im Steuerbüreau die mit der 
Kontrole der Brauereien beauftragten Beamten über die eingegangenen Brauanzeigen in fortdauernder 
  
") ist hinter Muster D auf Seite 701 bis 703 abgedruckt. 
eoo) s. hinter Muster E auf Seite 706 u. 707.
	        
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