Kreditirung der
Tabackgewichts-
steuer.
Kreditirung der
Tabackgewichts-
steuer.
Verwendung von
Melilorenblüthen
und eingesalzenen
Rosenblättern bei
der Herstellung von
Tabackfabrikaten.
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mittelbar vom Lager unter Steuerkontrole in das Ausland geführt werden. Ausnahmsweise
kann mit Genehmigung der Direktivbehörde und unter den von derselben vorzuschreibenden
Kontrolen die Versteuerung des entrippten Tabacks zugelassen werden, wenn nach Lage der
Verhältnisse kein Zweifel besteht, daß der betreffende Taback ausschließlich zu Fabrikations=
zwecken im Inlande Verwendung findet. »
Auf Taback, welcher vor dem 1. Juli 1885 in ein Theilungslager aufgenommen ist, finden
vom 1. September 1885 ab die Vorschriften unter Ziffer 1 gleichfalls Anwendung.
D. Zum Kredit--Regulativ vom 16. Juni 1880.
IX. Zu §. 1 Absatz 1. · .
1. Die Direktivbehörden sind ermächtigt, denjenigen Tabackpflanzern, welche ihren geernteten
2.
Taback erweislich nicht bis zum 15. Oktober des auf das Erntejahr folgenden Jahres
verkauft haben, auf Antrag eine Verlängerung der im §. 1 Absatz 1 des Regulativs, be-
treffend die Kreditirung der Tabackgewichtssteuer, vom 16. Juni 1880 festgesetzten Frist zur
Einzahlung der gestundeten Tabackgewichtssteuer bis zum 1. März des nächstfolgenden
Jahres zu bewilligen. « *½ #
Der für die Kreditirung der Tabacksteuer ebendaselbst festgesetzte Mindestbetrag wird, insoweit
es sich um die Pflanzer selbst handelt, von 100 ¾ auf 25 J herabgesetzt.
X. Zu §. 1 Absatz 2.
§. 1 Absatz 2 desselben Regulativs erhält folgenden Zusatz: · »
Auch kann demjenigen, an welchen inländischer Taback aus Niederlagen mit Ver—
sendungsschein Il versandt ist, auf Antrag die Tabackgewichtssteuer, falls dieselbe 100 M.
oder mehr beträgt, bis zum 25. des dritten Monats nach dem Monat, in welchem der
betreffende Betrag fällig geworden ist, kreditirt werden.
E. Zur Bekanntmachung vom 27. November 1879.
XI. Zu Ziffer 1 bis 3.
In Zukunft wird auch die Verwendung von Melilotenblüthen (Steinklee) und eingesalzenen
Rosenblättern bei der Herstellung von Tabackfabrikaten gestattet, und finden in Bezug auf
die bei der Verwendung dieser Surrogate zu entrichtenden Abgaben und zu beobachtenden
Kontrolen die Bestimmungen in Ziffer 2 und 3 des Beschlusses vom 27. November 1879
Anwendung.
Verwendung von XII. Zu §. 1 Absatz 2 der Kontrolvorschriften.
Melilotenblüthen
bei der Herstellung
von
Tabackfabrikaten. XIII.
Verwendung von
Kirschblättern,
Weichselblärtern
und eingesalzenen
Rosenblättern bei
der Herstellung von
Tabackfobrikaten.
Verwendung von
Veilchenwurzel-
pulver bei der
Herstellung von
Tabackfabrikaten.
Uebersicht über
den Tabackbau und
die Ergebnisse der
Tobackernte.
Die für die Verwendung von Melilotenblüthen (Steinklee) zur Herstellung von Taback-
fabrikaten festgesetzte jährliche Minimalmenge wird von 100 kg auf 25 Kg herabgesetzt.
Zu §. 1 Absatz 2 der Kontrolvorschriften.
Die für die Verwendung von Kirschblättern, Weichselblättern und eingesalzenen Rosenblättern
zur Herstellung von Tabackfabrikaten festgesetzte jährliche Minimalgrenze wird von 100 kg
auf 50 kg herabgesetzt.
XIV. Zu Ziffer 1 bis 3 und zu §. 1 Absatz 2 der Kontrolvorschriften.
In Zukunft wird auch die Verwendung von Veilchenwurzelpulver bei der Herstellung von
Tabackfabrikaten gestattet, und finden in Bezug auf die bei der Verwendung dieses Surrogats
zu entrichtenden Abgaben und zu beobachtenden Kontrolen die Bestimmungen in Ziffer 2
und 3 des Beschlusses vom 27. November 1879 mit der Maßgabe Anwendung, daß bei
Veilchenwurzelpulver die jährliche Minimalmenge (§. 1 Absatz 2 der Kontrolvorschriften)
10 kg beträgt.
F. Zur Anleitung vom 7. Juni 1880.
Die durch den Beschluß vom 7. Juni 1880 festgestellte Anleitung zur Aufstellung der Ueber-
sichten über die Besteuerung des Tabacks wird dahin geändert, daß der Einsendungstermin
für die Uebersicht über den Tabackbau und die Ergebnisse der Tabackernte (Muster 2) vom
1. Mai auf den 1. Juli des auf die Ernte folgenden Jahres verlegt wird.
XV. Zu Muster 2.