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Nachtrag
Nr. 33 des Central-Blatts für dus Deutsche Reich.
Berlin, Montag, den 13. August 1888.
Inhalt: 1. Kolonial-Wesen: Verordnung, betreffend die Errichtung von Zuckersteuerstellen; — Bundesrathsbeschluß,
Rechtsverhältnisse der Landesbeamten in den Schutzge- betreffend Einführung einheitlicher Zoll= und Steuer-
bieten von Kamerun und Toggoo Seite 753 formuilren:s:n: 755
2. Zoll= und Steuer-Wesen: Bestellung eines Stations- Neue Redaktion der Normativbestimmungen für die Hafen-
Kontrolörs... .... 754 regulatiienn 761
1. Kolonial-Wesen.
Verordnung,
betreffend die Rechtsverhältuisse der Laudesbeamten in den Schutzgebieten von Kamerun
und Togo.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 26 ,
verordnen im Namen des Reichs für die Schutzgebiete von Kamerun und Togo, was folgt:
Artikel 1.
Das Gesetz, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten vom 31. März 1873 (Reichs-Gesetzbl.
S. 61) nebst den dasselbe abändernden und ergänzenden Gesetzen vom 21. April 1886 (Reichs-Gesetzbl.
S. 80) und vom 31. Mai 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 211), sowie das Gesetz, betreffend die Fürsorge für
die Wittwen und Waisen der Reichsbeamten der Civilverwaltung, vom 20. April 1881 (Reichs-Gesetzbl.
S. 85) nebst dem Abänderungsgesetze vom 5. März 1888 (Reichs-Gesetzbl. S. 65) finden, soweit nicht in
den nachfolgenden Artikeln ein Anderes bestimmt ist, auf die Rechtsverhältnisse der Beamten der Schutz-
gebiete von Kamerun und Togo, welche ihr Diensteinkommen aus den Fonds dieser Schutzgebiete beziehen,
mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß, wo in jenen Gesetzen von dem Reich, dem Reichsdienst,
den Reichsfonds oder anderen Einrichtungen des Reichs die Rede ist, das betreffende Schutzgebiet und
dessen entsprechende Einrichtungen zu verstehen sind.
Artikel 2.
6 Im Falle des §. 66 Absatz 1 des Gesetzes vom 31. März 1873 erfolgt die Entscheidung über
die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand durch den Kaiser.
Artikel 3.
Die Befugnisse, welche nach den im Artikel 1 bezeichneten Gesetzen der obersten Reichsbehörde
zustehen, werden, soweit nicht durch diese Verordnung ein Anderes bestimmt ist, durch den Reichskanzler
ausgeübt.
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