Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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g) Strandungen. 
55. In Strandungsfällen hat das Grenzzollamt sofort nach erhaltener Anzeige die nach den 
Umständen erforderlichen Anordnungen zur Bergung der Waaren, der Schiffsvorräthe und Inventarien- 
stücke, sowie zur Sicherung des Zollinteresses nach Maßgabe der Bestimmungen in den §§. 82 und 117 
des Vereinszollgesetzes und der hierzu erlassenen Ausführungsvorschriften zu treffen. 
Den bezüglichen amtlichen Anordnungen haben sich der Schiffsführer und die Mannschaft des 
gestrandeten Schiffes zu unterwerfen. 
II. Vorschriften für die Ausfuhr. 
1. Verfahren, wenn die Verladung in einem Ausgangshafen erfolgt. 
A. Ausgangszollfreie Güter des freien Verkehrs. 
56. Einer Anmeldung der zur Ausfuhr seewärts bestimmten Güter des freien Verkehrs, welche 
keinem Ausgangszolle unterliegen, bedarf es nicht. 
B. Güter, welche einem Ausgangszoll unterliegen oder deren Ausfuhr nachgewiesen 
werden muß. 
57. Die zur Ausfuhr seewärts bestimmten Güter, welche entweder 
1. ausgangsgollpflichtig sind, oder 
2. deren Ausgang nachgewiesen werden muß, weil sie 
a) der Zoll= oder Steuerkontrole unterliegen, 
b) mit dem Anspruch auf zollfreien Wiedereingang ausgeführt werden sollen, 
Jc) mit dem Anspruch auf Zoll= oder Steuervergütung in das Ausland gehen, 
darf der Schiffsführer nur dann zur Verladung annehmen, wenn die betreffenden Güter zuvor zollamtlich 
revidirt und abgefertigt, sowie mit den erforderlichen amtlichen Bezettelungen (den Quittungen über die 
Entrichtung des Ausgangszolles, Begleit= oder Uebergangsscheinen, Niederlage-Abmeldungen, Deklarations- 
scheinen, Ausfuhr-Anmeldungen) begleitet sind und mit denselben nach Kollizahl, Verpackungsart, Be- 
zeichnung, sowie bezüglich des etwa angelegten amtlichen Verschlusses genau übereinstimmen. 
Ausnahmsweise kann mit Genehmigung des Amtes die Revision der zu verladenden Gegen- 
stände am Bord des Schiffes stattfinden. 
Bei der Abfertigung von Gütern zum Wiedereingang in einen inländischen Hafen finden die all- 
gemeinen Bestimmungen des Deklarationsschein-Regulativs mit der Maßgabe Anwendung, daß es bei an 
sich zollfreien Gütern der Deklaration und der Ermittelung des Gewichts nicht bedarf. 
Inwieweit die Vorschriften über die Abfertigung der ausgangszollpflichtigen Güter, der zur Aus- 
fuhr mit Begleitscheinen, Uebergangsscheinen, Niederlage-Abmeldungen und Ausfuhr-Anmeldungen, sowie 
der zur Wiedereinfuhr mit Deklarationsscheinen bestimmten Gegenstände in die Hafenregulative aufzu- 
nehmen sein werden, bleibt der Bestimmung der obersten Landes-Finanzbehörde überlassen. 
58. Der Schiffsführer hat die beabsichtigte Verladung von Gütern der in Nr. 57 bezeichneten 
Art unter Angabe des Namens, der Nationalität und der Tragfähigkeit des Schiffes, der Ladestelle und 
des Beginns der Verladung der Abfertigungsstelle anzumelden; die erste derartige Anmeldung hat ver- 
mittelst einer in zwei Exemplaren einzureichenden Ausgangsdeklaration nach dem Muster F zu erfolgen; 
bei etvaigen weiteren Anmeldungen ist auf die bereits eingereichte Ausgangsdeklaration Bezug zu nehmen. 
Jeder Anmeldung sind die betreffenden Bezettelungen beizufügen. Die Bezettelungen sind unter fort- 
laufenden Nummern in die Ausgangsdeklaration amtlich einzutragen. 
# 59. Die Verladung darf nur unter amtlicher Aufsicht an einer von der Zollbehörde dazu all- 
gemein bestimmten oder besonders genehmigten Stelle und innerhalb der auf Grund des §. 133 des 
Vereinszollgesetzes bestimmten Geschäftsstunden stattfinden und ist mit thunlichster Beschleunigung zu Ende 
zu führen. Dieselbe ist in den betreffenden Bezettelungen amtlich zu bescheinigen. 
60. Die Beiladung von ausgangsgollfreien Gegenständen des freien Verkehrs ist gestattet. Die- 
selben müssen jedoch an der Einladestelle getrennt von den kontrolepflichtigen Gegenständen nieder- 
gelegt werden. 
Ist das Schiff zum Wiedereingang in einen inländischen Hafen bestimmt, so sind auch die ihrer 
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