Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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Gattung nach aus= und eingangszollfreien Gegenstände, welche mit kontrolepflichtigen Gütern zusammen 
verladen werden, mit Deklarationsscheinen abzufertigen und als kontrolepflichtig zu behandeln. 
61. Während einer Unterbrechung der Verladung kann nach dem Ermessen des Amtes die 
amtliche Verschließung der Zugänge zu den Laderäumen oder die amtliche Bewachung des Schiffes eintreten. 
62. Das Schiff ist demnächst bis zum Ausgang unter Verschluß oder amtlicher Bewachung 
zu halten. 
h 63. Sobald das Schiff zum Ausgange bereit ist, erfolgt die Schlußrevision desselben, bei welcher 
namentlich auch die Revision der wieder auszuführenden Proviant- und Schiffsvorräthe und der Inven— 
tarienstücke vorzunehmen ist, sowie die Ausfertigung der Ausgangsdeklaration. 
Auf der letzteren hat der Schiffsführer in beiden Exemplaren durch Namensunterschrift anzu- 
erkennen, das die Waaren, welche in den in der Ausgangsdeklaration aufgeführten Bezettelungen angegeben 
sind, in dem Schiffe verladen sind. 
64 Die Schiffs-Ausgangsdeklaration ist in beiden Exemplaren auszufertigen. Das Unikat wird 
mit den zugehörigen Bezettelungen versiegelt, mit der Adresse desjenigen Amtes, bei welchem es vorzulegen 
ist, versehen und dem Schiffsführer übergeben; dasselbe bleibt solange beim Schiff, bis sämmtliche zu der 
Ausgangsdeklaration gehörigen Bezettelungen von ihr amtlich getrennt sind. Jede betheiligte Abfertigungs- 
stelle hat in der Ausgangsdeklaration die Abnahme der von ihr zurückbehaltenen Bezettelungen zu be- 
scheinigen; wenn das Schiff mit noch verbleibenden Bezettelungen nach einem inländischen Hafen weiter- 
gehen soll, so ist die Ausgangsdeklaration mit diesen Bezettelungen versiegelt und entsprechend adressirt 
dem Schiffsführer zurückzugeben. Die Schiffs-Ausgangsdeklaration (Unikat) verbleibt bei derjenigen Ab- 
fertigungsstelle, bei welcher zuletzt Bezettelungen abgenommen werden. Das Duplikat verbleibt bei der 
Abfertigungsstelle. 
Wenn die zu verladenden kontrolepflichtigen Güter sämmtlich nach ausländischen Häfen bestimmt 
sind und das Schiff direkt und ohne daß eine Anmeldung bei einem Ansageposten erforderlich ist, in See 
geht, so bedarf es der Einreichung der Schiffs-Ausgangsdeklaration nur in einem Exemplar, welches 
dann mit den zugehörigen Bezettelungen bei der Ausfertigungsstelle verbleibt. 
65. Gehört zu dem Ausgangsamt ein Ansageposten, so tritt für die Kontrolirung der Fahrt bis 
zum Ansageposten in der Regel amtliche Begleitung ein. Doch kann nach dem Ermessen des Amtes auch 
Schiffsverschluß angewendet oder auch ausnahmsweise von Beidem abgesehen werden. 
66. Die Führer von Schiffen, deren Ladung lediglich in Waaren des freien Verkehrs, in Gegen- 
ständen, von denen der Ausgangszoll entrichtet ist, oder in Waaren besteht, welche unter Begleitschein- 
oder Uebergangsschein-Kontrole auf andere inländische Aemter abgefertigt sind, können mit Genehmigung 
des Ausgangsamts von der Verpflichtung zur Anmeldung bei dem Ansageposten entbunden werden. 
67. Bei Waaren, welche nach einem ausländischen Hafen bestimmt sind, wird der angelegte 
amtliche Verschluß bei dem Grenzzollamt, beziehungsweise bei dem Ansageposten abgenommen, und es 
gelangen die zu der Ladung gehörigen amtlichen Bezettelungen, nachdem darin die erforderlichen Aus- 
gangsbescheinigungen ertheilt sind, an das Grenzzollamt zurück. 
68. Sind die Waaren zum Wiedereingang in einen inländischen Hafen bestimmt, so wird der 
angelegte amtliche Verschluß bei dem Ausgange belassen. Der Ausgang wird auf den Bezettelungen 
bescheinigt, im Uebrigen ist nach Ziffer 64 zu verfahren. 
69. Der Schiffsführer hat dafür Sorge zu tragen, daß die Ladung hinsichtlich der unter Zoll- 
kontrole abgefertigten Waaren auf der Fahrt keinerlei Veränderungen erleidet und zum Zweck der Aus- 
gangsabfertigung bei dem etwa vorhandenen Ansageposten vor Anker zu gehen oder beizudrehen, wenn 
nicht die Verpflichtung zur Anmeldung bei dem Ansageposten erlassen ist. 
70. In die Hafenregulative kann eine Vorschrift aufgenommen werden, wodurch jeder Schiffs- 
führer, welcher zoll= oder kontrolepflichtige Gegenstände eingeführt oder zum Ausgange in Ladung 
genommen hat, verpflichtet wird, vor dem Verlassen des Hafens einen See-Ausgangspaß zu erwirken, in 
welchem das Grenzzollamt bescheinigt, daß der Schiffsführer seinen zollgesetzlichen Verpflichtungen im Hafen 
genügt hat und daß das Fahrzeug ausgehen kann. 
2. Verfahren, wenn die Verladung in einem Hafen im Innern stattfindet. 
A. Ausgangs gollfreie Güter des freien Verkehrs. 
71. Bei ausgangszollfreien Gütern des freien Verkehrs bedarf es einer Anmeldung der Ver- 
ladung nicht.
	        
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