Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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kehr des Zollgebiets eingeführt werden, sind von den Zoll- und Steuerstellen wie Waaren nachzuweisen, 
welche auf eine Zollniederlage gebracht, beziehungsweise von derselben zum Ausgang nach dem Auslande 
oder zur Einfuhr in den freien Verkehr abgemeldet werden. 
8. 2. 
Den Nachweisungen sind die nach den unter I enthaltenen Bestimmungen zu bewirkenden An- 
meldungen oder Deklarationen nach Maßgabe der nachstehenden Uebersicht zu Grunde zu legen. 
  
  
Bezeichnung 
der 
Nachweisungen. 
Nähere Bezeichnung 
der 
Waaren. 
Bezeichnung 
der Anmeldestellen, bei welchen die den 
Anschreibungen zu Grunde zu legenden 
Anmeldungen zu erfolgen haben. 
  
II. 
Einfuhr in den freien 
Verkehr ans den Frei— 
bezirken (entsprechend 
der Einfuhr in den freien 
Verkehr von Nieder— 
lagen und fortlaufenden 
Konten). 
a) Die zur unmittelbaren Einfuhr 
in den freien Verkehr aus den Frei- 
bezirken abgefertigten Waaren aus- 
ländischer Herkunft. 
Die Zollstellen der Hauptzollämter 
Bremen und Brake, bei welchen die 
betreffenden Waaren in den freien 
Verkehr gesetzt werden. 
  
b) Die behufs Versendung mit 
Zollbegleitschein I oder II aus den 
Freibezirken abgefertigten Waaren aus- 
ländischer Herkunft. 
Die Anmeldeämter, bei welchen 
die Waaren in den freien Verkehr ge- 
setzt werden, beziehungsweise welche 
die Begleitscheine 1I erledigen. 
  
II. 
Waareneingang in die 
Freibezirke (entsprechend 
dem Waareneingang auf 
Niederlagen und fort- 
laufenden Konten). 
Sämmtliche von See unmittelbar 
oder mit zollamtlichen Begleitpapieren 
(einschließlich der Postdeklarationen) 
vom Zollauslande in die Freibezirke 
eingegangenen Waaren. 
Die Zollstellen der Hauptzollämter 
Bremen und Brake, bei welchen die 
von See eingehenden Waaren deklarirt 
werden, beziehungsweise welche die 
betreffenden zollamtlichen Begleitpapiere 
erledigen. 
  
Ausfuhr von Waaren 
zollinländischer Herkunft 
aus den Freibezirken 
nach dem Zollauslande 
(entsprechend der Aus- 
fuhr aus dem freien 
Verkehr — mit Ausschluß 
der unmittelbaren 
Durchfuhr). 
a) Alle Waaren, welche bei dem 
Ausgang aus den Freibezirken nach 
See als zollinländische deklarirt sind, 
einschließlich derjenigen, für welche bei 
dem Eingang in die Freibezirke eine 
Ausfuhrvergütung gewährt oder deren 
Eingang in die Freibezirke aus dem 
Zollinlande aus anderen Gründen 
amtlich kontrolirt wird. 
Die Zollstellen der Hauptzollämter 
Bremen und Brake, bei welchen die 
nach See ausgehenden Waaren deklarirt 
werden. 
  
  
b) Alle Waaren, welche bei dem 
Ausgang aus den Freibezirken nach 
dem Zollauslande in den Zollbegleit- 
papieren (einschließlich der Postde- 
klarationen) als Waaren zollinländischer 
Herkunft bezeichnet sind. 
  
Die Anmeldestellen, welche die be- 
treffenden Zollbegleitpapiere (Zollbe- 
gleitscheine 1 2c.) auf Grund der er- 
theilten Ausgangsbescheinigungen er- 
ledigen.
	        
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