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kehr des Zollgebiets eingeführt werden, sind von den Zoll- und Steuerstellen wie Waaren nachzuweisen,
welche auf eine Zollniederlage gebracht, beziehungsweise von derselben zum Ausgang nach dem Auslande
oder zur Einfuhr in den freien Verkehr abgemeldet werden.
8. 2.
Den Nachweisungen sind die nach den unter I enthaltenen Bestimmungen zu bewirkenden An-
meldungen oder Deklarationen nach Maßgabe der nachstehenden Uebersicht zu Grunde zu legen.
Bezeichnung
der
Nachweisungen.
Nähere Bezeichnung
der
Waaren.
Bezeichnung
der Anmeldestellen, bei welchen die den
Anschreibungen zu Grunde zu legenden
Anmeldungen zu erfolgen haben.
II.
Einfuhr in den freien
Verkehr ans den Frei—
bezirken (entsprechend
der Einfuhr in den freien
Verkehr von Nieder—
lagen und fortlaufenden
Konten).
a) Die zur unmittelbaren Einfuhr
in den freien Verkehr aus den Frei-
bezirken abgefertigten Waaren aus-
ländischer Herkunft.
Die Zollstellen der Hauptzollämter
Bremen und Brake, bei welchen die
betreffenden Waaren in den freien
Verkehr gesetzt werden.
b) Die behufs Versendung mit
Zollbegleitschein I oder II aus den
Freibezirken abgefertigten Waaren aus-
ländischer Herkunft.
Die Anmeldeämter, bei welchen
die Waaren in den freien Verkehr ge-
setzt werden, beziehungsweise welche
die Begleitscheine 1I erledigen.
II.
Waareneingang in die
Freibezirke (entsprechend
dem Waareneingang auf
Niederlagen und fort-
laufenden Konten).
Sämmtliche von See unmittelbar
oder mit zollamtlichen Begleitpapieren
(einschließlich der Postdeklarationen)
vom Zollauslande in die Freibezirke
eingegangenen Waaren.
Die Zollstellen der Hauptzollämter
Bremen und Brake, bei welchen die
von See eingehenden Waaren deklarirt
werden, beziehungsweise welche die
betreffenden zollamtlichen Begleitpapiere
erledigen.
Ausfuhr von Waaren
zollinländischer Herkunft
aus den Freibezirken
nach dem Zollauslande
(entsprechend der Aus-
fuhr aus dem freien
Verkehr — mit Ausschluß
der unmittelbaren
Durchfuhr).
a) Alle Waaren, welche bei dem
Ausgang aus den Freibezirken nach
See als zollinländische deklarirt sind,
einschließlich derjenigen, für welche bei
dem Eingang in die Freibezirke eine
Ausfuhrvergütung gewährt oder deren
Eingang in die Freibezirke aus dem
Zollinlande aus anderen Gründen
amtlich kontrolirt wird.
Die Zollstellen der Hauptzollämter
Bremen und Brake, bei welchen die
nach See ausgehenden Waaren deklarirt
werden.
b) Alle Waaren, welche bei dem
Ausgang aus den Freibezirken nach
dem Zollauslande in den Zollbegleit-
papieren (einschließlich der Postde-
klarationen) als Waaren zollinländischer
Herkunft bezeichnet sind.
Die Anmeldestellen, welche die be-
treffenden Zollbegleitpapiere (Zollbe-
gleitscheine 1 2c.) auf Grund der er-
theilten Ausgangsbescheinigungen er-
ledigen.