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Erläuterungen.
Ueber dem Kopf des Schemas ist neben
„per“ beziehungsweise „am“ der Name des
Schiffes und des Schiffsführers, sowie der
Tag der Ankunft der Waare anzugeben.
Im übrigen muß die Deklaration ent-
halten:
1.
2.
oc
die Anzahl und Art der Kolli;
die Benennung der Waare nach Maß—
gabe des statistischen Waarenver—
zeichnisses für den Nachweis des
Waarenverkehrs des deutschen Zoll-
gebiets mit dem Auslande;
das Herkunftsland der Waare.
Als Land der Herkunft ist dasjenige
Land, aus dessen Gebiet die Versen-
dung der Waare mit der Bestimmung
nachdem...·........................ Freibezirk
oder über denselben hinaus ursprüng-
lich erfolgt ist, anzusehen. Die Länder,
durch welche die Waare auf dem
Transport, sei es auch mit Umladung
und Umspedition, durchgeführt worden,
bleiben bei Angabe der Herkunft der
Waare außer Betracht. Allgemeine
Bezeichnungen wie Deutschland, Nord-
amerika, Westindien, Ostindien 2c. sind
unzulässig;
das Gewicht in Kilogramm. Bei
verpackten Waaren ist das Nettoge-
wicht jedes einzelnen Waarenpostens
anzugeben, doch genügt für Kolli,
welche nur eine Waarengattung ent-
halten, das Bruttogewicht unter An-
gabe der Verpackungsart. Bei Flüssig-
keiten, mit Ausnahme von Sprup,
Melasse, Zuckerkouleur und Zucker-
farben (Konditorfarben), sowie bei
Gasen wird die unmittelbare Um-
schließung zum Nettogewicht gerechnet.
Soweit in dem statistischen Waaren-
verzeichniß andere Maßstäbe als das
Gewicht angegeben sind, hat die De-
klarirung nach diesen zu erfolgen.
Anlage a.
Güterdeklaration zur Einfuhr
von See in den Freibezirk.
Zahl Menge der Waaren.
Benennung der Waaren erkunfts- -
* Art nach dem v Netto= Brutto= Ander- 1T
er
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Kolli statistischen Waarenverzeichniß. land. gewicht gewicht
Maß-
901
in Kilogramm stab.