Ueber die
— 934 —
3. Maaß= und Gewichts-Wesen.
Prüfung und Beglaubigung von Thermometern hat die Physikalisch-technische Reichs-
anstalt die nachstehenden Bestimmungen erlassen, welche an die Stelle der von der Keiserlichen
Normal-Aichungs-Kommission unterm 10. November 1885 (Central-Blatt für das Deutsche Reich S. 536)
bekannt gegebenen Vorschriften treten.
Bestimmungen
für
die Prüfung und Beglaubigung von Thermometern.
Die zweite (technische) Abtheilung der Physikalisch-technischen Reichsanstalt übernimmt die
Prüfung und Beglaubigung von Thermometern nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
F. 1.
Zweck der Prüfung Die Prüfung hat den Zweck, die Richtigkeit der zeitigen Angaben der Thermometer zu
und der
Beglaubigung. bescheinigen.
Sie kann mit einer Beglaubigung verbunden sein, sofern die Grenzen der zu er-
wartenden späteren Veränderungen der Angaben ermittelt werden können.
Zulassung. Zu
S. 2.
fizPrüfung zugelassen sind mit Quecksilber gefüllte Thermometer aus Glas; die Prüfung
anderer Thermometer wird nur insoweit übernommen, als Bestimmungen dafür im Folgenden vor-
gesehen sind oder als in besonderen Fällen die Reichsanstalt es für zulässig erachtet.
Die Beglaubigung beschränkt sich in der Regel auf Quecksilberthermometer zu ärztlichen
Beobachtungen, auch unter diesen sind Maximumthermometer von der Beglaubigung ausgeschlossen.
I. Quecksilberthermometer für ärztliche Beobachtungen.
§. 3.
Anforderungen Aerztliche Thermometer, deren Prüfung verlangt wird, sollen folgenden Anforderungen
bei Prüfun e » ·
Dekkqäkigaåhsgenugem
1. Die Theilung soll nach Zehntelgraden der hunderttheiligen Thermometerskale fortschreiten
5.
6.
Ae
anstalt zur
und mindestens von + 36 bis + 42 Grad reichen. Die Länge des Intervalles von
einem Grad soll nicht kleiner als 3,5 Millimeter sein.
Die Theilung soll ohne augenfällige Eintheilungsfehler ausgeführt sein und so zu der
Kapillarröhre liegen, daß an allen Stellen eine unzweideutige Ablesung möglich ist.
Um bei Einschlußthermometern Verrückungen der Skale erkennbar zu machen, soll seitlich
von derselben auf dem Umschlußrohr eine Strichmarke angebracht sein, welche sich mit
dem Theilstrich für 38 Grad zur Deckung bringen läßt. Auch soll dieser Strich bis zu
dem an das Umschlußrohr sich anlegenden Theil des Skalenstreifens heranreichen.
Die Theilung soll in dauerhafter Weise ausgeführt, deutlich numerirt und mit der An-
gabe „Hunderttheilig", „Centigrad“ oder einer ähnlichen unzweideutigen Bezeichnung
versehen sein.
Das Thermometer soll an wenig auffälliger Stelle eine Geschäftsnummer tragen; auch
ist die Aufbringung eines Geschäftsnamens, einer Handelsmarke oder dergl. zulässig.
Maximumthermometer sollen durch ihre Bezeichnung als solche gekennzeichnet sein.
rztliche Thermometer mit Theilung nach Fahrenheit können nach Ermessen der Reichs-
Prüfung zugelassen werden.