Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889. (17)

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Allein auch diese Beamten können nicht für unabkömmlich erklärt werden, sobald eine Stellver- 
tretung derselben ohne erheblichen Nachtheil zulässig erscheint. 
Die Bescheinigung der Unabkömmlichkeit (Unabkömmlichkeitsbescheinigung) erfolgt nach näherer 
Bestimmung der Landesregierungen durch den Chef derjenigen Civilbehörde, bei oder unter welcher 
der Civilbeamte angestellt ist. 
Außer den unter Ziffer 1 bezeichneten Beamten können noch mit Unabkömmllichkeitsbescheinigung 
versehen werden: 
a) durch die von den Landesregierungen zu bezeichnenden Behörden die einzeln stehenden kautions- 
pflichtigen Beamten von Staatskassen, einzeln stehende Geistliche und Volksschullehrer, Grenzauf- 
sichtsbeamte, Lootsen; 
b) durch die Ober-Postdirektionen nach Genehmigung des Reichs-Postamts die etatsmäßigen Post- 
und Telegraphenbeamten und die mit dem tcchnischen Post= und Telegraphendienst beschäftigten 
Hülfsarbeiter, letztere jedoch nur im Ausnahmefall.?) 
Die zu einem geordneten und gesicherten Betriebe der Eisenbahnen unbedingt nothwendigen Beamten 
und #ardigen Arbeiter werden vom Waffendienst zurückgestellt. 
Ueber das Verfahren siehe §. 128. 
Auf Beamte und ständige Arbeiter mit Dampf betriebener Schmalspurbahnen bezieht sich diese 
Bestimmung im allgemeinen nicht. Dieselben werden zur Sicherstellung des Betriebes während der 
ersten 7 Tage nach Ausspruch der Mobilmachung auf Antrag der Bahnverwaltungen bei den Be- 
zirkskommandos von der Einberufung befreit, demnächst aber zum Waffendienst herangezogen. Unter 
besonderen Verhältnissen darf jedoch in betreff Zurückstellung vom Waffendienst die Gleichstellung 
dieser Beamten u. s. w. mit denen der normalspurigen Eisenbahnen erfolgen. Bezügliche Anträge 
werden an das Reichs-Eisenbahnamt gerichtet, und von diesem im Einvernehmen mit dem Chef des 
Generalstabes der Armee entschieden. « « 
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den Truppen befreit. » 
Die Unabkömmlichkeit von Civilbeamten anderer Dienstklassen kann nur durch die vorgesetzte Mini- 
sterialbehörde?) bescheinigt werden. « 4 
Die bei den Staatsgestüten, sowie bei den Landesgestüten und bei den Zuchthengstdepots in Elsaß- 
Lothringen angestellten Wärter können auf begründeten Antrag des Gestütsvorstehers für den Mobil- 
machungsfall von der Einberufung vorläufig befreit werden. 
Von der Einberufung von Gestütswärtern, welche sich mit den Landbeschälern auf Stationen 
befinden, ist während der Dauer dieser Stationirung abzusehen. 
Freiwilliger Eintritt unabkömmlich erklärter Beamten darf nur mit Genehmigung des Chefs ihrer 
vorgesetzten Dienstbehörde stattfinden. 
Sobald die älteste Jahresklasse der Landwehr (Seewehr) zweiten Aufgebots bezw. des Landsturms 
einberufen, erlischt jedes Anrecht auf Zurückstellung. 
8. 126. 
Unabkömmlichkeitsverfahren.v) 
. Diejenigen Civilbehörden, welche nach 8. 125 zur Ertheilung von Unabkömmlichkeitsbescheinigung 
berechtigt sind, theilen die Listen der unabkömmlichen Beamten (Unabkömmlichkeitslisten) zum 1. Februar M#- 
jedes Jahres, sowie Nachtragslisten zum 1. September jedes Jahres, beide nach Muster 20, den (8. zo. 
Provinzial-G lk dos #) mit, in deren Bezirk diese Beamten militärisch kontrolirt werden. u#c##5n 
Soweit ausgebildete Landsturmpflichtige in Frage kommen, sind diese Listen den Provinzial= 1 niin 
Generalkommandos ) mitzutheilen, in deren Bezirk die Beamten ihren Wohnsitz haben; befindet sich 
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. *) In den Staaten mit elgener Post. und Telegraphenverwallung erfolgt die Bezeichnung der zur Ausstellung von 
Unabkömmlichkeitsbescheinigungen berechtigten Behörden durch die betreffenden Ministerien. 
tAUnter Schutzmannichaften im Sinne dieser Bestimmung werden nur diejen gen in den Staatshaushalts-Etats als 
solche aufgeführten Veamten verstanden. Alle übrigen von der Kommune angestellten Polizeidiener — gleichriel ob sie Schup. 
männer heißen — sind Kommunalbeamte und nach Ziffer 5 zu behandeln. 
##) Das Relchsbank. Direktorium ist im Verhältniß zu den ihm unterstellten Beamten als Ministerialbehörde im Sinne 
dieser Bestimmung anzusehen. 
1) §. 126 sindet auf das Elsenbahnpersenal keine Anwendung; die Zurückstellung des lepteren erfolgt nach K. 128. 
JIn Sachsen und Württemberg dem Kriegsministerlum.
	        
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