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der Wohnsitz im Auslande, so ist dasjenige Provinzial-Generalkommando zuständig, in dessen Bezirk
der Uebertritt zum Landsturm erfolgt ist.
In beiden Listen ist der stattgehabte Abgang und Zugang zu erläutern.
Außerterminliche Einreichungen von Unabkömmlichkeitslisten sinden nur ausnahmsweise statt.
Für diejenigen Beamten, welche zum ersten Mal für unabkömmlich erklärt werden, sind Unabkömm-
lichkeitsbescheinigungen beizufügen.
Diese Bescheinigungen behalten Gültigkeit, so lange diese Beamten in ihren Dienststellen und
unabkömmlich bleiben.
Jede Veränderung in der dienstlichen Stellung erfordert, sofern die Unabkömmlichkeit wieder
auerkannt werden soll, die Ausstellung einer neuen Bescheinigung.
Die Gencralkommandos prüfen die ihnen zugehenden Listen und lassen sie, falls dieselben im Be-
anstandungsfalle von dem zuständigen Ressortministerium als richtig bestätigt worden sind, den
Bezirkskommandos zugehen.
Die Unabkömmlichkeitsbescheinigungen werden von den Bezirkskommandos aufbewahrt.
Unabklömmlichkeitserklärungen im Augenblick der Einberufung sind unzulässig.
5. Wegen der unausgebildeten Landsturmpflichtigen siehe W. O. §. 103, s und 10.
S. 127.
Verwendung des dienstpflichtigen Eisenbahnpersonals.
Nach §. 28, „ des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 haben die Eisenbahnen
ihr Personal im Kriegsfalle der Militärbehörde zur Verfügung zu stellen.
Die Vertheilung des für Feldeisenbahnformationen heranzuziehenden dienstpflichtigen Personals auf
die einzelnen Bahnverwaltungen sindet bereits im Frieden durch den Chef des Generalstabes der
Armee im Einverständniß mit dem Reichs-Eisenbahnamt statt.
Die Mannschaften werden nur summarisch vertheilt. Die Answahl und Bezeichnung der einzelnen
Leute bleibt den Bahnverwaltungen überlassen.
Es dürfen jedoch nur Personen ausgewählt werden, welche für die bezeichneten Stellen völlig
geeignet sowie felddienstfähig sind.
Vizefeldwebel als Offizierstellvertreter können — ebenso wie Offiziere — vom Chef des General-
stabes der Armee unter namentlicher Bezeichnung beansprucht werden.
Den Bahnverwaltungen bleibt anheimgestellt, Anträge auf Belassung einzelner schwer zu ersetzender
Beamten dem Chef des Generalstabes vorzulegen.
1. Nach stattgehabter Vertheilung reichen die Bahnverwaltungen dem Chef des Generalstabes der Armee
namentliche Listen der von ihnen bezeichneten Mamnschaften nach Muster 21 ein. 6
Dieser theilt sodann den Generalkommandos mit, wie viele und welche Mannschaften, von welchen
Bahnverwaltungen und wohin dieselben einzuberufen sind.
In Sachsen und Württemberg erfolgt die Einreichung der Listen rc. durch Vermittelung des zu-
ständigen Kriegsministeriums.
&. 128.
Zurückstellung des dienstpflichtigen sowie des als ausgebildet dem Laudsturm zweiten
—
3.
Aufgebots angehörenden Eisenbahnpersonals vom Waffendienst.
Zu demjenigen Eisenbahnpersonal, welches nach §. 125,3 vom Waffendienst zurückzustellen ist, gehören:
a) Höhere Eisenbahnbeamte:
b) Verwaltungs= und Expeditionspersonal;
J0) Fahrpersonal:
4) Bahndienst= und Stationspersonal:
e# Ständige Eisenbahnarbeiter.
. Ausgenommen sind Gepäckträger, Perrondiener, Stationsnachtwächter, Mannschaften, die nur in
Erdschächten arbeiten, Kanzleidiener, Schreiber. *“
a) Die Zurückstellung des zum Waffendienst nicht heranzuziehenden dienst pflichtigen Eisenbahn-