Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889. (17)

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a) wenn derselbe den ihm auferlegten Meldepflichten bei der Kontrolstelle nachgekommen und dies 
aus dem Passe ersichtlich ist; oder 
b) wenn sich in dem Passe der Vermerk befindet, daß Inhaber zum Landsturm 1. Aufgebots über- 
getreten ist; oder 
Jc) wenn der Zeitpunkt vorüber ist, an welchem der Uebertritt zum Landsturm 2. Aufgebots ohne 
weiteres erfolgt, — sofern eine Zurückversetzung in jüngere Jahresklassen nicht verfügt war. 
(War solche Zurückversetzung in jüngere Jahresklassen verfügt, so muß Inhaber auch während 
dieser Zeit ausweisen, daß er den Meldepflichten (siehe a) nachgekommen ist.) 
ch u sich im Passe einer der Vermerke „dauernd ganzinvalide“, „aus dem Heere ausgestoßen“ 
efindet. 
Andernfalls ist gegen den Inhaber nach Abschnitt III A zu verfahren. 
Landsturmschein (in Buchform). 
Inhaber unterliegt keiner mililärischen Kontrole und ist daher als legitimirt anzusehen. 
. Loosungsschein. 
Inhaber ist als legitimirt zu erachten, wenn er 
a) zu den Musterungsterminen erschienen, 
b) den ihm in dem Schein auferlegten Meldepflichten nachgekommen ist. 
Andernfalls ist in dem Falle zu a gegen den Inhaber nach Abschnitt III B, zu b gegen den 
Inhaber nach Abschnitt 1II A zu verfahren. 
. Marine-Ersatreservepaß (in Buchform). 
Siehe Ziffer 5 „Ersatzreservepaß“. 
. Marine-Militärpaß (in Buchforn). 
Inhaber ist als legitimirt zu erachten, wenn sich in dem Passe einer der nachstehenden Vermerke 
befindet: 
„dauernd ganzinvalide“ 
„aus der Marine ausgestoßen“ 
oder wenn der Zeitpunkt vorüber ist, an welchem der Uebertritt zum Landsturm 2. Aufgebots ohne 
weitexes erfolgt, — sofern eine Zurückversetzung in jüngere Jahresklassen nicht versügt war. 
Andernfalls ist zu kontroliren, ob Inhaber seinen Meldepflichten bei der Kontrolstelle nach Maß- 
gabe der dem Passe vorgedruckten Bestimmungen genügt hat. 
Hat Inhaber diese Meldepflichten verabsäumt, so ist gegen denselben nach Abschnitt III A zu 
verfahren. 
Meldeschein zum freiwilligen Eintritt. 
Inhaber ist bis zum Ablauf der auf dem Schein (am Schlusse) bezeichneten Gültigkeitsdauer als 
legitimirt zu erachten. 
Ist die Frist abgelaufen, und befindet sich Inhaber bereits im militärpflichtigen Alter (Kalenderjahr, 
in welchem das 20. Lebensjahr vollendet wird), so ist mit im nach Abschnitt II 3 zu verfahren. 
Hat Inhaber das militärpflichtige Alter noch nicht erreicht, so unterliegt derselbe einstweilen keiner 
weiteren Kontrole. 
Militärpaß (in Buchform). 
b Slebrr ist als legitimirt zu erachten, wenn sich in dem Passe einer der nachstehenden Vermerke 
efindet: 
„dauernd ganzinvalide“" 
„aus dem Heere ausgestoßen“ 
oder wenn der Zeitpunkt vorüber ist, an welchem der Uebertritt zum Landsturm 2. Aufgebots ohne 
weiteres erfolgt, — sofern eine Zurückversetzung in jüngere Jahresklassen nicht verfügt war. 
Andernfalls ist zu kontroliren, ob Inhaber Heinen Meldepflichten bei der Kontrolstelle nach Maß- 
gabe der dem Passe vorgedruckten Bestimmungen genügt hat. 
epe Inhaber diese Meldepflichten verabsäumt, so ist gegen denselben nach Abschnitt III A zu 
verfahren. 
Urlaubspaß (für Rekruten). 
a) Ist in demselben ein Gestellungstermin angegeben, so ist Inhaber bis zum Ablauf dieses Termins 
als legitimirt zu erachten, wenn er die vorgeschriebenen Meldungen bei der Kontrolstelle bewirkt hat. 
Wenn der angegebene Gestellungstermin verstrichen, so ist mit dem Betreffenden nach Ab- 
schnitt III B zu verfahren.
	        
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