Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889. (17)

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Ist nur die Meldung bei der Kontrolstelle versäumt, so ist nach Abschnitt III A zu verfahren. 
b) Ist in dem Passe kein Gestellungstermin angegeben, und hat Inhaber inzwischen keinen Gestellungs- 
befehl zum Eintritt bei einem Truppen-(Marine-theil erhalten, so ist nur die Erfüllung der 
Meldepflicht bei der Kontrolstelle zu kontroliren, eventuell nach Abschnitt III A zu verfahren. 
II. Abschnitt. 
Grundsätze, nach welchen mit deujenigen innerhalb der im Eingang bezeichneten Altersgrenze befindlichen 
1. 
r 
□ 
. Ergiebt sich, da 
Personen zu verfahren ist, welche keine Militärpapiere haben. 
Jeder Reichsangehörige, welcher sich im Alter vom vollendeten 20. bis zum vollendeten 45. Lebens- 
jahre befindet und keine Militärpapiere hat oder sich über seine Militärverhältnisse nicht anderweit 
glaubhaft auszuweisen vermag, ist, wenn er am Orte seinen Wohnsitz hat, der mit der Führung der 
Rekrutirungsstammrolle betrauten Behörde (Guts-, Gemeindevorsteher 2c.) zur Anzeige zu bringen, 
andernfalls derselben zuzuführen. 
Die zu 1 genannte Behörde hat alsbald eine eingehende Prüfung der Militärverhältnisse des Be- 
treffenden zu veranlassen. 
Ergiebt sich, daß derselbe noch militärpflichtig, d. h. über seine Dienstpflicht von den Ersatzbe- 
hörden noch nicht endgültig entschieden ist, so sind seine persönlichen Verhältnisse unter Benutzung 
eines Formulars der Rekrutirungsstammrolle festzustellen. 
Stellt sich bei der Vernehmung heraus, daß der Militärpflichtige seiner Melde= und Gestellungs- 
pflicht (beim Stammrollenführer bezw. bei der Ersatzkommission) nicht nachgekommen ist, und hat der 
Betreffende am Orte oder in dem betreffenden Aushebungsbezirk keinen festen Wohnsitz, so ist der- 
selbe — unter gleichzeitiger Uebersendung des ausgefüllten Formulars — dem Civdilvorsitzenden der 
Ersatzkommission zuzuführen. Hat der Militärpflichtige am Aufgreifungsorte oder in dem betreffenden 
Aushebungsbezirk seinen Wohnsitz, so genügt schriftliche Anzeige und Uebersendung des Formulars 
an den Civilvorsitzenden der Ersatzkommission. 
Ergiebt sich, daß der Betreffende als Rekrut ausgehoben, aber noch nicht zur Einstellung gebracht 
worden, so ist in einer mit demselben aufzunehmenden Verhandlung festzustellen: - 
a) Vor- und Familienname, 
b) Tag und Ort der Geburt, 
e) Wohnort oder zeitiger Aufenthaltsort, · 
chinwelchemAughcbungöbezirkundfürwelchenTruppen-(Marme-)theclausgehobety 
e) wo bisher oder zuletzt in Kontrole. 
Diese Verhandlung ist sofort dem nächsten Bezirkskommando zur weiteren Veranlassung zu- 
ustellen. 
mien sich dagegen bei der Vernehmung nicht mit Sicherheit feststellen, daß der Betreffende 
seiner Melde= und Gestellungspflicht nachgekommen ist, so ist derselbe — bei gleichzeitiger Ueber- 
sendung der Verhandlung — dem Bezirkskommando zuzuführen. ç ç 
der Betreffende seiner aktiven Dienstpflicht bei einem Truppen-(Marine-theil 
ganz oder theilweise genügt hat, so ist in der mit demselben aufzunehmenden Verhandlung festzustellen: 
a) Vor= und Familiennamen, 
b) Tag und Ort der Geburt, 
c) Wohnort oder zeitiger Aufenthaltsort, 
d) bei welchem Truppen-(Marine-theil gedient, 
e) Datum des Diensteintritts und der Entlassung, 
wo bisher oder zuletzt in Kontrole. % » . 
Wegen Einsendung der Verhandlung oder Zuführung des Betreffenden gilt das zu vor- 
stehend 4 Gesagte. 
Ergiebt sich, daß der Betreffende der Ersatzreser e oder der Marine-Ersatzreserve angehört, 
so ist in der aufzunehmenden Verhandlung festzustellen: 
a) Vor= und Familiennamen, 
b) Tag und Het der Eeburz thalisort 
e) Wohnort oder zeitiger Aufenthaltsort, » 4 » 
Wos und in Talchem Aushebungsbezirk die Ueberweisung zur Ersatzreserve oder Marine-Ersatz- 
reserve stattgefunden hat,
	        
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